AOK lehnt die freiwillige Versicherung ab
Moderator: Czauderna
AOK lehnt die freiwillige Versicherung ab
Hallo zusammen,
meine Freundin musste nach knapp 15 Jahren aus wirtschaftlichen Gründen ihr Lokal schließen. In dieser Zeit war sie privat versichert, vorher bei der AOK.Dann nahm sie eine Arbeit in Österreich an (Saisonjob). Während dieser Zeit, ist sie in der gesetzlichen KV in Österreich versichert, ihre private KV wurde gekündigt. Die Saison endet Anfang Nov. und die neue beginnt Mitte Dez.. In der Zwischenzeit möchte sie sich freiwillig bei der AOK versichern. Mit dieser Angelegenheit ging ich zur AOK, um für meine Freundin, alles in die Wege zu leiten. Dort wurde ihr Anliegen jedoch abgelehnt, mit dem Hinweis, es wäre gesetzlich so geregelt, dass sie wieder zurück in die private KV müsse. Jetzt würde ich gern wissen, ob es wirklich an dem ist.
Vielen Dank
beloni
meine Freundin musste nach knapp 15 Jahren aus wirtschaftlichen Gründen ihr Lokal schließen. In dieser Zeit war sie privat versichert, vorher bei der AOK.Dann nahm sie eine Arbeit in Österreich an (Saisonjob). Während dieser Zeit, ist sie in der gesetzlichen KV in Österreich versichert, ihre private KV wurde gekündigt. Die Saison endet Anfang Nov. und die neue beginnt Mitte Dez.. In der Zwischenzeit möchte sie sich freiwillig bei der AOK versichern. Mit dieser Angelegenheit ging ich zur AOK, um für meine Freundin, alles in die Wege zu leiten. Dort wurde ihr Anliegen jedoch abgelehnt, mit dem Hinweis, es wäre gesetzlich so geregelt, dass sie wieder zurück in die private KV müsse. Jetzt würde ich gern wissen, ob es wirklich an dem ist.
Vielen Dank
beloni
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Hi,
ich will das mal so ausführen:
- Anspruch auf freiwillige Mitgliedschaft (davon sprachst Du ja) besteht, wenn die bisherige (Pflicht-)Versicherung endete und unmittelbar davor mind. 12 Monate ununterbrochen eine Versicherung bestanden hatte. Versicherungen bei gesetzlichen ausländischen Kassen in der EU werden dabei den deutschen Zeiten gleichgestellt.
Das meinte auch Czauderna.
- Versicherungspflicht besteht in Deutschland, wenn jemand ohne KV-Schutz ist. Diese Pflicht ist aber bei der letzten Versicherung in Deutschland durchzuführen. Die letzt Versicherung hier war ja die PKV. Also müsste sie sich auch dorthin wieder wenden.
Gruß
Sportsfreund
ich will das mal so ausführen:
- Anspruch auf freiwillige Mitgliedschaft (davon sprachst Du ja) besteht, wenn die bisherige (Pflicht-)Versicherung endete und unmittelbar davor mind. 12 Monate ununterbrochen eine Versicherung bestanden hatte. Versicherungen bei gesetzlichen ausländischen Kassen in der EU werden dabei den deutschen Zeiten gleichgestellt.
Das meinte auch Czauderna.
- Versicherungspflicht besteht in Deutschland, wenn jemand ohne KV-Schutz ist. Diese Pflicht ist aber bei der letzten Versicherung in Deutschland durchzuführen. Die letzt Versicherung hier war ja die PKV. Also müsste sie sich auch dorthin wieder wenden.
Gruß
Sportsfreund
AOK lehnt die freiwillige Versicherung ab
Hallo Czauderna,
danke für die Antwort.
Von 12 Monaten hat die Kasse nichts gesagt. Die Mitarbeiterin war mir gegenüber sehr nett und rief auch ihre übergeordnete Stelle an und sie meinte nur, dass es wirklich gesetzlich so feststehen würde, dass meine Freundin in die PKV zurück muss. Als Alternative nannte sie noch eine Familienversicherung, aber da wir nicht verheiratet sind, kommt es leider nicht in Frage. Dies empfinde ich für mich selbst etwas kurios, weil bei der Familienversicherung ja kein Extrabeitrag gezahlt wird, eine Versicherung trotzdem möglich ist, aber wenn meine Freundin freiwillig einen Beitrag bezahlen will, dann gehts nicht. Die Mitarbeiterin zuckte daraufhin auch etwas hilflos mit den Schultern.
MfG
beloni
danke für die Antwort.
Von 12 Monaten hat die Kasse nichts gesagt. Die Mitarbeiterin war mir gegenüber sehr nett und rief auch ihre übergeordnete Stelle an und sie meinte nur, dass es wirklich gesetzlich so feststehen würde, dass meine Freundin in die PKV zurück muss. Als Alternative nannte sie noch eine Familienversicherung, aber da wir nicht verheiratet sind, kommt es leider nicht in Frage. Dies empfinde ich für mich selbst etwas kurios, weil bei der Familienversicherung ja kein Extrabeitrag gezahlt wird, eine Versicherung trotzdem möglich ist, aber wenn meine Freundin freiwillig einen Beitrag bezahlen will, dann gehts nicht. Die Mitarbeiterin zuckte daraufhin auch etwas hilflos mit den Schultern.
MfG
beloni
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Hallo Kollegen, da muss ich euch widersprechen. Bei Auslandsrückkehrern aus einem EWR-Staat oder der Schweiz ist für die Prüfung der Voraussetzung „zuletzt gesetzlich krankenversichert“ auf den Versicherungsstatus während des Auslandsaufenthalts abzustellen. Die AOK müsste eine Pflichtversicherung, nicht eine freiwillige Versicherung, nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 Buchstabe a) SGB V durchführen, wenn die Freundin in Österreich bei einem Träger der Krankenversicherung versichert war, der von der VO (EWG) Nr. 1408/71 erfasst wird.
Rundschreiben 35/2007 der DVKA vom 02.07.2007.
Rundschreiben 35/2007 der DVKA vom 02.07.2007.
AOK lehnt die freiwillige Versicherung ab
Danke für die Antworten.
Ich denke mal, es wird an den 12 Monaten liegen. Ist nicht so schön, aber dann müssen wir mal sehen, was wir machen. Vielleicht bekommt sie ja für die Zwischenzeit einen kurzfristigen Job, dann dürfte das Problem eigentlich beseitigt sein, da sie dann über einen Arbeitgeber gesetzlich pflichtversichert ist.
MfG
beloni
Ich denke mal, es wird an den 12 Monaten liegen. Ist nicht so schön, aber dann müssen wir mal sehen, was wir machen. Vielleicht bekommt sie ja für die Zwischenzeit einen kurzfristigen Job, dann dürfte das Problem eigentlich beseitigt sein, da sie dann über einen Arbeitgeber gesetzlich pflichtversichert ist.
MfG
beloni
Hallo,GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Hallo Kollegen, da muss ich euch widersprechen. Bei Auslandsrückkehrern aus einem EWR-Staat oder der Schweiz ist für die Prüfung der Voraussetzung „zuletzt gesetzlich krankenversichert“ auf den Versicherungsstatus während des Auslandsaufenthalts abzustellen. Die AOK müsste eine Pflichtversicherung, nicht eine freiwillige Versicherung, nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 Buchstabe a) SGB V durchführen, wenn die Freundin in Österreich bei einem Träger der Krankenversicherung versichert war, der von der VO (EWG) Nr. 1408/71 erfasst wird.
Rundschreiben 35/2007 der DVKA vom 02.07.2007.
warum widersprechen, ich habe doch nur gefragt.
Gruss
Czauderna
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