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Wie wird der Beitrag in der GKV errechnet/berechnet!
Verfasst: 17.10.2012, 15:36
von eik
Hallo,ich habe folgende Frage/Fragen
Ich bin frühpensionierter Beamter ,verheiratet und vier Kinder.
Meine Frau und die Kinder sind in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung bei der TK (Familien) versichert. Ich bin privat versichert. Bis zur Insolvenz der BKK-Berlin war meine Frau und die Kinder dort Familienversichert. Seit einem Jahr bei der TK. Bis lang wurde der Beitrag über Einkommenssteuerbescheid wie folgt errechnet: wenn Gesamtbetrag der Einkünfte unter Höchstbetrag lagen erfolgte Einstufung. Bei der TK wird neuerdings die Gesamtsumme meiner jährlichen Berufsunfähigkeitsversicherung ( Leibrente) voll auf die Gesamteinkünfte angerechnet. Das Finanzamt berechnet 23%, womit ich bei den Gesamtbetrag der Einkünfte unter dem Höchstsatz liege. Ist es zulässig das die TK 100% der Berufsunfähigkeitsrente auf den Gesamtbetrag der Einkünfte aufschlägt und ich somit über die Höchstgrenze komme? Wo lässt sich dieses Detaliert nachlesen was die GKV als Einkommen für die Beitragsberechnung veranschlagen kann? Darf die KV ein Jahr Nachzahlung fordern, wenn sie es vergangenes Jahr offentsichtlich falsch berechnet hat? Mit freundlichem Gruß Eik
Re: Wie wird der Beitrag in der GKV errechnet/berechnet!
Verfasst: 17.10.2012, 19:39
von Czauderna
eik hat geschrieben:Hallo,ich habe folgende Frage/Fragen
Ich bin frühpensionierter Beamter ,verheiratet und vier Kinder.
Meine Frau und die Kinder sind in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung bei der TK (Familien) versichert. Ich bin privat versichert. Bis zur Insolvenz der BKK-Berlin war meine Frau und die Kinder dort Familienversichert. Seit einem Jahr bei der TK. Bis lang wurde der Beitrag über Einkommenssteuerbescheid wie folgt errechnet: wenn Gesamtbetrag der Einkünfte unter Höchstbetrag lagen erfolgte Einstufung. Bei der TK wird neuerdings die Gesamtsumme meiner jährlichen Berufsunfähigkeitsversicherung ( Leibrente) voll auf die Gesamteinkünfte angerechnet. Das Finanzamt berechnet 23%, womit ich bei den Gesamtbetrag der Einkünfte unter dem Höchstsatz liege. Ist es zulässig das die TK 100% der Berufsunfähigkeitsrente auf den Gesamtbetrag der Einkünfte aufschlägt und ich somit über die Höchstgrenze komme? Wo lässt sich dieses Detaliert nachlesen was die GKV als Einkommen für die Beitragsberechnung veranschlagen kann? Darf die KV ein Jahr Nachzahlung fordern, wenn sie es vergangenes Jahr offentsichtlich falsch berechnet hat? Mit freundlichem Gruß Eik
Hallo,
nachlesen kann man die Einstufungsgrundlagen da -
Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen
Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung
und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze
Selbstzahler) vom 27. Oktober 2008
dort heisst es dazu :
Bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG nicht
einer Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 SGB V) angehört, setzen sich die beitragspflichtigen
Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten
oder Lebenspartners zusammen. Von den Einnahmen des Ehegatten oder
Lebenspartners ist für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das
eine Familienversicherung nur wegen der Regelung des § 10 Abs. 3 SGB V nicht
besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 Abs. 1 SGB IV abzusetzen. Für die Beitragsbemessung werden nacheinander
die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegatten
oder Lebenspartners bis zur Hälfte der sich aus der nach Satz 1 und 2 ergebenden
Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben
Beitragsbemessungsgrenze, berücksichtigt.
Es wird also von Einnahmen gesprochen nicht von Arbeitseinkommen oder
Arbeitsentgelt. Bei vier Kindern sei auf die Freibeträge hingewiesen.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 18.10.2012, 10:08
von eik
Hallo Czauderna, danke für die schnelle Beantwortung meiner Fragen.
Ich habe hier nachstehend noch einen Beitrag aus dem Thema ''Gesammteinkommen'' des Forums kopiert. Meine Frage hierzu ist, werden die Familienzuschläge vom Gesamteinkommen abgezogen? So verstehe ich es. Was für Freibeträge muß ich noch beachten und in welcher Höhe sind sie pro Kind abziehbar?
Mit freundlichen Gruß
Eik
.4
Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden
Bei der Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen des § 10 Abs. 3 SGB V bzw. § 25 Abs. 3 SGB XI sind aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, einkommensmindernd zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 29.07.2003 – B 12 KR 16/02 R –, USK 2003-1. Zwar gilt vom Wortlaut und der Systematik des SGB V her die Entscheidung des Gesetzgebers, mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlte Zuschläge unberücksichtigt zu lassen, unmittelbar nur für die Frage der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz SGB V; eine verfassungskonforme Auslegung des § 10 Abs. 3 SGB V gebietet es jedoch, derartige Zuschläge auch im Rahmen der Familienversicherung einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Verfasst: 18.10.2012, 10:24
von Czauderna
Hallo,
ich meine es sind derzeit 525,00 € pro Kind als Freibetrag, der vom Gesamteinkommen abgesetzt werden kann. Da ich derzeit im Urlaub bin erfolgt diese Antwort wie immer ohne Gewähr.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 18.10.2012, 18:53
von eik
Hallo Czauderna,
nochmals Danke für die rasche Beantwortung.
Wünsche Dir noch einen schönen Urlaub!
MfG eik
Verfasst: 25.10.2012, 18:12
von zost
Hallo,
Bei der beitragsberechnung für die freiwillige versicherung gilt nicht das gesamteinkommen. Sondern die einnahmen.
Hat deine frau keine einkünfte, dann berechnen sich die beiträge von deinem bruttoeinkommen minus 4 mal der kinderfreibetrag ( je 525€) und davon dann die hälfte. Beitragssatz 14,9 und 1,95 -> mind. aber aus 875€
Schau genau auf den bescheid von der tk im letzten jahr. Wenn da nix von vorbehalt steht und du alle angaben richtig gemacht hast, dann darf sie nicht nachberechnen.
Gruss
Zost
Verfasst: 25.10.2012, 18:27
von Czauderna
Hallo Zost,
würdest du ihm dann auch bitte den Unterschied erklären zwischen Gesamteinkommen und Bruttoeinkommen und Einnahmen.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 14.11.2012, 13:41
von eik
@ czauderna @zost
Hallo nochmal,ich habe jetzt mittlerweile erreicht, das meine Frau und
Kinder wieder in der gesetzlichen KV versichert werden,da in der Einkommensberechnung die Familienzuschläge nicht einkommensmindernd berücksichtigt wurden.
Allerdings ist es mir bislang noch nicht gelungen meine Sachbearbeiterin
zu überzeugen das für 4 Kinder =4x525€ =2100€ Freibetrag vom
Einkommen abgezogen werden.Ist Ihr nicht bekannt,neu,etc...
Könnt ihr mir einen Verweis nennen ,wo Sie das Nachlesen kann?
Weiterhin hätte ich gerne noch gewusst ,ob es richtig ist, das meine
jährliche Berufsunfähigkeits-Rente voll als Einkommen gerechnet
wird, obwohl ich darauf 23% Steuern abführe.Also die Steuern nicht
abgezogen werden.
Mit freundlichem Gruß Eik
Verfasst: 14.11.2012, 14:13
von Czauderna
eik hat geschrieben:@ czauderna @zost
Hallo nochmal,ich habe jetzt mittlerweile erreicht, das meine Frau und
Kinder wieder in der gesetzlichen KV versichert werden,da in der Einkommensberechnung die Familienzuschläge nicht einkommensmindernd berücksichtigt wurden.
Allerdings ist es mir bislang noch nicht gelungen meine Sachbearbeiterin
zu überzeugen das für 4 Kinder =4x525€ =2100€ Freibetrag vom
Einkommen abgezogen werden.Ist Ihr nicht bekannt,neu,etc...
Könnt ihr mir einen Verweis nennen ,wo Sie das Nachlesen kann?
Hallo,
ja, weiter oben - aber ich kopiere es hier noch einmal :
Bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG nicht
einer Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 SGB V) angehört, setzen sich die beitragspflichtigen
Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten
oder Lebenspartners zusammen. Von den Einnahmen des Ehegatten oder
Lebenspartners ist für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das
eine Familienversicherung nur wegen der Regelung des § 10 Abs. 3 SGB V nicht
besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 Abs. 1 SGB IV abzusetzen
Weiterhin hätte ich gerne noch gewusst ,ob es richtig ist, das meine
jährliche Berufsunfähigkeits-Rente voll als Einkommen gerechnet
wird, obwohl ich darauf 23% Steuern abführe.Also die Steuern nicht
abgezogen werden.
wenn wir es mit beispielsweise mit Arbeitsentgelt oder mit der Rente vergleichen, da werden die Krankenversicherungsbeiträge nach dem Bruttobetrag berechnet und nach erst nach Abzug der Steuer, daher ist das richtig.
Mit freundlichem Gruß Eik
Gruss
Czauderna
Verfasst: 14.11.2012, 15:34
von eik
@czauderna
Danke für die rasche Beantwortung meiner Fragen!
Ja stimmt, in der Antwort vom 17.1012 hattest Du mir schon mal
bezüglich der Enstufung geschrieben-ist halt viel Fach -Chinesisch.
War wohl zu erpicht darauf, etwas von Freibeträgen zu lesen!
Mit freundlichem Gruß
Eik
Verfasst: 14.11.2012, 15:54
von Czauderna
eik hat geschrieben:@czauderna
Danke für die rasche Beantwortung meiner Fragen!
Ja stimmt, in der Antwort vom 17.1012 hattest Du mir schon mal
bezüglich der Enstufung geschrieben-ist halt viel Fach -Chinesisch.
War wohl zu erpicht darauf, etwas von Freibeträgen zu lesen!
Mit freundlichem Gruß
Eik
Hallo,
alles klar, aber Achtung - wenn deine Kinder jetzt familienversichert sind,
wird die Kasse die Absetzung nicht vornehmen, denn da steht dass diese Freibeträge nur abzusetzen sind, wenn eine Familienversicherung
n i c h t besteht, so lese ich das jedenfalls.
Gruss
Czauderna
Re: Wie wird der Beitrag in der GKV errechnet/berechnet!
Verfasst: 14.11.2012, 17:23
von Sportsfreund
Hallo,
ich will zu Deiner Anfrage mal von vorne anfangen.
eik hat geschrieben:Hallo,ich habe folgende Frage/Fragen
Ich bin frühpensionierter Beamter ,verheiratet und vier Kinder.
Meine Frau und die Kinder sind in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung bei der TK (Familien) versichert. Ich bin privat versichert. Bis zur Insolvenz der BKK-Berlin war meine Frau und die Kinder dort Familienversichert. Seit einem Jahr bei der TK. Bis lang wurde der Beitrag über Einkommenssteuerbescheid wie folgt errechnet: wenn Gesamtbetrag der Einkünfte unter Höchstbetrag lagen erfolgte Einstufung. Bei der TK wird neuerdings die Gesamtsumme meiner jährlichen Berufsunfähigkeitsversicherung ( Leibrente) voll auf die Gesamteinkünfte angerechnet. Das Finanzamt berechnet 23%, womit ich bei den Gesamtbetrag der Einkünfte unter dem Höchstsatz liege. Ist es zulässig das die TK 100% der Berufsunfähigkeitsrente auf den Gesamtbetrag der Einkünfte aufschlägt und ich somit über die Höchstgrenze komme? Wo lässt sich dieses Detaliert nachlesen was die GKV als Einkommen für die Beitragsberechnung veranschlagen kann? Darf die KV ein Jahr Nachzahlung fordern, wenn sie es vergangenes Jahr offentsichtlich falsch berechnet hat? Mit freundlichem Gruß Eik
Also:
- Gesamteinkommen sind grds. alle möglichen Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden können. Und Zwar mit dem Bruttobetrag, also vor Abzug von Steuern und/oder Sozialabgaben.
- sind unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden, sind auf jeden Fall Freibeträge abzuziehen: und zwar entweder 875,00 EUR pro Kind (wenn diese keinen Anspruch auf Familienversicherung wegen § 10 Abs. 3 SGB V haben), oder 525,- EUR pro Kind (wenn die Kinder familienversichert sind)
- diese Freibeträge werden vom Gesamteinkommen des Elternteils abgezogen, welches in der PKV versichert ist
- Jetzt gibt es 2 Alternativen:
1.) Nach Abzug der Freibeträge beträgt das Einkommen des PKV-Elternteils weniger als das des GKV-Elternteils:
Dann berechnet sich der Beitrag alleine aus dem eigenen Einkommen des GKV-Elternteils.
2.) Nach Abzug der Freibeträge liegt das Einkommen des PKV-Elternteils höher als das des GKV-Mitglieds:
Es werden das eigene Einkommen des GKV-Mitglieds mit dem gekürzten Einkommen des PKV-Elternteils zusammengerechnet. Dieses dann durch 2 geteilt (so sinngemäß: jedem Ehegatten steht die Hälfte des gemeinsamen Einkommens zu).
Aus entweder 1.) oder 2.) wird der jeweilige Prozentsatz zur KV + PV berechnet. Aber in beiden Fällen mindestens nach einem Einkommen von 875,- EUR (normale Mindestbemessung für frewillig Versicherte).
Gruß
Sportsfreund
Verfasst: 14.11.2012, 18:19
von eik
@ Sportsfreund
Danke für deine Antwort!
Da meine Frau kein Einkommen hat,sollten 4x525€ von meinem
Gesamteinkommen abgezogen werden.
Ich hoffe meine Sachbearbeiterin kann sich diesen Argumenten anschließen!
MfG Eik
Verfasst: 14.11.2012, 18:37
von zost
@ eik,
Sind denn alle 4 Kinder noch fami-versichert?
Für ein Kind, das bespw. als Student selbst vers. ist, wird kein Freibetrag abgezogen.
Verfasst: 15.11.2012, 11:07
von eik
@ zost
Ja alle Kinder sind noch Schüler und familienversichert!
MfG Eik