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Einkommensnachweis bei freiw. Vers. nach Selbständigkeit

Verfasst: 15.10.2012, 15:48
von yokyav
Hallo,

war immer in der GKV versichert (seit ca. 30 Jahren). Die letzten 15 Jahre ausschlieslich freiwillig versichert und immer Höchstbeitrag bezahlt. Seit 2006 bin ich selbständig und zahle auch weiterhin Höchstbeitrag. Deshalb war auch ein Einkommensnachweis bisher eigentlich nicht erforderlich.

Nun habe ich vor zum Ende 2012 meine Selbständigkeit aufzugeben und für einige Jahre quasi auszusetzen.

Meine Frage ist, wie wird in meinem Fall das Einkommen festgestellt. Daß ich Nachweis über meine Kapitalerträge in Form von Bankbescheinigungen vorlegen muß, ist klar und auch in Ordnung.
Aber reicht das?
So wie ich es in vielen Beiträgen gelesen habe ist für die KK der Steuerbescheid der letzten Jahre von Bedeutung.

Wenn es dem so ist, würde ich erst ab dem Steuerbescheid von 2013, welches erst im Jahre 2014 (vermutlich Juni/Juli) fällig wäre, auf Basis meine Kapitalerträge Beiträge bezahlen.

Das würde ja bedeuten, daß ich noch mindestens für 1,5 Jahre den Höchstsatz bezahlen müsste. Da die KK wohl auch nicht rückwirkend rückerstatten, wäre das eine unzumutbare Belastung.


Habe ich etwas missverstanden oder ist das so Korrekt?

Mit freundlichen Grüßen

Verfasst: 15.10.2012, 18:55
von Czauderna
Hallo,
wenn du nicht mehr selbständig bist, dann wird die Kasse nicht zwingend einen Einkommensteuerbescheid von dir fordern sondern lediglich einmal im jahr eine Einkommenserklärung, allerdings kann es schon sein, dass die Kasse als Nachweis den letzten Einkommensteuerbescheid fordert und wenn die Einnahmen für das vergangene Jahr nicht deiner letzten Erklärung entsprechen, dann zahlst du nach. was deine konkrete Frage zu den Kapitalerträgen angeht, wenn du der Kasse schriftlich erklärst dass die Kapitalerträge zukünftig wegfallen bzw. sich drastisch verringern werden, dann wird die die Kasse entsprechend deinen Angaben für die Zukunft einstufen, es kann aber sein im nächsten Jahr dass dann der Steuerbescheid gefordert wird. Es also nicht wie bei Selbständigen dass grundsätzlich der letzte vorliegende Einkommensteuerbescheid bis zur Vorlage des neuen Bescheides die Grundlage für die Beitragseinstufung bildet.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 15.10.2012, 21:34
von yokyav
Hallo Czauderna,

vielen Dank für die Antwort. Einiges wird klarer.

Es ging mir darum zu wissen, ob ich mit meinen zu erwartenden Einkünften im Jahr 2013 (also nicht mehr selbständig), welche aus meinen Kapitalerträgen bestehen würden, meien Beitrag bezahlen muss, oder die KK den Beitrag wieterhin aus Steuerbescheid der vergangenen Jahre berechnet.

So wie ich Dich verstanden habe, wird die KK den Beitrag aus den erwartenden Einkünften (hier die Kapitalerträge) berechen. Dass dann im Jahr darauf der Steuerbescheid verlangt wird und ggf. Nachzahlung gefordert wird, weil die Einkünfte evtl. nicht korrekt angegeben waren (die Zinsen sind zur zeit ganz schön beweglich) usw. ist schon in Ordnung.

MfG
Yokyav

Verfasst: 15.10.2012, 23:54
von zeckerlrund
Während Deiner Selbständigkeit hast Du doch sicher einen Steuerberater beschäftigt. Wenn nun keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu erwarten sind, dann wird dieser doch auf Deinen Hinweis das Finanzamt anschreiben und eine Herabsetzung der vierteljährlichen Vorauszahlung der Einkommensteuer auf einen Betrag xy bitten. Das begründet er ordentlich und dann wird dem vom Finanzamt stattgegeben.
Das Schreiben sendest Du an deine GKV und damit stufen die dich entsprechend ein. So kenne ich das jedenfalls.

Verfasst: 16.10.2012, 22:22
von heinrich
grundsätz wird bei Selbstständigen die Einnahmen über den Einkommensteuerbescheid angesetzt.

Ist man nicht mehr selbstständig, dann weist man dies nach; bei Gewerbetreibenden durch die ABMELDUNG beim Gewerbeamt.

Exakt ab diesem Zeitpunkt (man muss es der KK natürlich sagen)
werden die Einnahmen aus Selbstständigkeit NICHT mehr bei der Beitragsberechnung angesetzt. Die danach noch evt. zugestellten Einkommensteuerbescheid für die Vergangenheit, aus denen noch Einnahmen aus selbstständiger Tättigkeit drin enthalten sind
=> fallen bezüglich der Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit unter dem Tisch; werden also nicht mehr angesetzt.

zu den Kapitaleinnahmen:
es werden NICHT die zu erwartenden Kap-Einnahmen angesetzt.
Wer soll diese denn schätzen können (Du bist nicht Hellseher und die KK auch nicht).

Es gelten die KapEinnahmen des Vorjahres.

Verfasst: 16.10.2012, 22:38
von Rossi
Hm, Heinrich

Zitat:
es werden NICHT die zu erwartenden Kap-Einnahmen angesetzt.

Gibt es hierzu nicht eine schöne BSG-Enscheidung?

Man muss es in einer "vorausschauenden Betrachtungsweise" beurteilen?

Verfasst: 19.10.2012, 13:21
von Enya44
Da wird nur der Steuerbescheid akzeptiert. Jedenfalls bei meiner Krankenkasse. Hat man mehr verdient - wird nachgezahlt. Hat man weniger verdient - hat man Pech gehabt. Erstattet wird da nichts.

Das läuft synchron mit den Steuervorauszahlungen. Verdient man mal außer der Reihe mehr, werden für die Zeit drauf gigantische Vorauszahlungen eingefordert. Da lässt unser Finanzamt auch nicht mit sich handeln.

Ich plane deshalb ein stufenweises "Aufhören", das diese Effekte etwas abmildert. Meine Krankenkasse ist ansonsten genau der Meinung: Höchstbetrag bezahlen, bis man einen Steuerbescheid vorweisen kann, der, nur noch die Kapitalerträge ausweisend, das nun niedrige Einkommen nachweist.

Verfasst: 19.10.2012, 19:54
von heinrich
Rossi: KEINE vorausschende Betrachtung.

Wer sollte denn schon richtig schätzen, wie seine
Aktion
Diskountzertifikate
Derivate
usw usw
von der Zinsen her ausfallen
und wie sollte damit umgegangen werden, wenn diese im Nachhinein anders sind.

Nicht jeder eine einzige Festgeldanlage und wird im Laufe des Jahres keine weitere Geldanlage tätigen.

Seit 01.07.2011 gibt es in § 5 Abs. 7 Beitragsverfahrensgrundsätzen folgende Regelung:

Die innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einnahmen aus Kapitalvermögen sind ab dem Zeitpunkt der der Nachweisführung folgenden Anpassung der Beitragsfestsetzung wegen der Überprüfung nach § 6 Abs. 2 dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des um die Werbungskosten nach § 3 Abs. 1b Satz 3 geminderten Jahresbetrags für zwölf Monate zuzuordnen.

Verfasst: 20.10.2012, 08:55
von Enya44
Wenn diese "Anpassung" eine Erhöhung bedeutet, gilt sie rückwirkend und führt zu einer Nachzahlung. Bei einer Senkung nur für die Zukunft.

Besser noch: Man kann auch rückwirkend rausfliegen.

Verfasst: 20.10.2012, 15:08
von heinrich
Anpassung bedeutet sowohl Senkung als auch Erhöhung

UND
rausfliegen aus einer freiwilligen Mitgliedschaft tut schon lange keiner mehr bei Zahlungsverzug

Verfasst: 21.10.2012, 01:33
von yokyav
Enya44:
Die Frage ist nach welchen Einkünften bei berücksichtigung von Steuerbescheid dann der Beitrag berechnet wird. Wenn, trotz Aufgabe der Selbständigkeit, weiterhin die Einkünfte aus Selbständigkeit berücksichtigt wird, dann hat man natürlich die A-Karte gezogen. Da hilft tatsächlich nur stufenweise "Aufhören".

Auch wenn das Finanzamt ggf. gigantische Vorauszahlungen verlangt, so bekommet man das Geld dennoch zurück, wenn später festgestellt wird, daß man doch weniger verdient hat. Das ist bei KK leider nicht der Fall.

Heinrich:
keine vorausschauende Betrachtung?
Ist denn der Steuerbescheid vom Vorjahr nicht "Selbst" eine Vorausschau bei der Berechnung? Nur weil man im letzten Jahr gut verdient hat, ist immer noch nicht sichergestellt, daß man im Jahr darauf auch gut verdient. Eigentlich ist das genau so unsicher wie bei Kapitalerträgen.

Noch was in meinem Fall. Gebe seit 2010 meine Kapitalerträge nicht mehr bei der Steuererkärung an, da die Abgeltungssteuer für mich mehr von Vorteil ist. Insofern könnte die KK aus den letzten Steuerbescheiden nicht mal meine Kapiatalerträge ermitteln und ich könnte mich dann bei meiner Frau mitversichern (sofern ich nicht die A-Karte gezogen habe). Das ist doch Unfung in solchen Fällen nicht vorausschauende betrachtung vorzunehmen.

Verfasst: 21.10.2012, 11:10
von Czauderna
Hallo,
vielleicht noch einmal zur Verdeutlichung ein Beispiel :
Herr X. ist seit Jahren bei der GKV. aös hauptberuflich Selbständiger freiwillig versichert. Da er von Anfang an beantragt hat in eine beitragsgünstigere, seinem wirklichen Einkommen entsprechend, eingestuft zu werden bildet der letzte vorliegende Einkommensteuerbescheid die Grundlage der Beitragshöhe für die Zeit bis zur Vorlage des nächsten Einkommensteuerbescheides - dabei war es in der Vergangenheit immer so, dass bei zeitgerechter Vorlage des neuen Steuerbescheides keine rückwirkende Beitragsveränderung vorgenommen wurde
sondern eine Änderung nur für die Zukunft vorgenommen.
Nun wurde diese Selbständigkeit aufgegeben,also ist eine Änderung des Status eingetreten. Zu Beginn wird der Versicherte von seiner Krankenkasse über sein Einkommen befragt und diese Einkommenserklärung bildet die Grundlage für die neue Beitragsberechnung - es liegt nun im Ermessen der Kasse sich diese Einkommenserklärung mit entsprechenden "Einkommensnachweisen" bestätigen zu lassen. Die Kassen werden vom Gesetzgeber verpflichtet bei ihren freiwillig Versicherten Mitgliedern in regelmäßigen Abständen eine Einkommenserklärung abzufordern und wenn es notwendig würde nebst den entsprechenden Nachweisen.
Das heißt, wenn der Versicherte erklärt hat, dass er 1000,00 € Einkommen hat und die Kasse bei der nächsten Anfrage z.B. den Einkommensteuerbescheid fordert und sich dann 2000,00 € Einkommen ergeben, dann zahlt der Versicherte nach, bekommt aber nichts zurück, wenn sich dann nur 800,00 € ergeben sollten.
Es ist aber auch denkbar, dass die Erklärung allein so akzeptiert wird, im Gegensatz zum hauptberuflich Selbständigen, und es ist durchaus Praxis, dass eine Veränderung in der Beitragshöhe auch kurzfristig möglich ist, wenn sich der Versicherte entsprechend bei der Kasse meldet, also keine 1000,00 € mehr sondern nur noch 800,00 €, dann wird es allerdings im Nachgang nicht mehr ohne Nachweise gehen.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 21.10.2012, 12:04
von Enya44
dabei war es in der Vergangenheit immer so, dass bei zeitgerechter Vorlage des neuen Steuerbescheides keine rückwirkende Beitragsveränderung vorgenommen wurde
sondern eine Änderung nur für die Zukunft vorgenommen.
Wo steht das? Muss ich, um auch in den Genuss so einer segensreichen Vorgehensweise zu kommen, vielleicht nur die KK wechseln? Bisher ist es so: Erhöhungen auch rückwirkend. Senkungen nur für die Zukunft.

Ich faxe sofort bei Erhalt des Steuerbescheids selbigen an die TK. Und rufe dann an, ob er auch angekommen ist. In der Vergangenheit kam es nämlich oft vor, dass das trotz Faxprotokoll anscheinend nicht der Fall war.

Bevor ich ihn nicht habe, kann ich ihn nicht weitergeben. Das Finanzamt braucht von Jahr zu Jahr länger.

Verfasst: 21.10.2012, 13:21
von GerneKrankenVersichert
Enya44 hat geschrieben:
dabei war es in der Vergangenheit immer so, dass bei zeitgerechter Vorlage des neuen Steuerbescheides keine rückwirkende Beitragsveränderung vorgenommen wurde
sondern eine Änderung nur für die Zukunft vorgenommen.
Wo steht das? Muss ich, um auch in den Genuss so einer segensreichen Vorgehensweise zu kommen, vielleicht nur die KK wechseln? Bisher ist es so: Erhöhungen auch rückwirkend. Senkungen nur für die Zukunft.
Ausgangspunkt ist immer das Ausstellungsdatum, nicht das Jahr, für das der Steuerbescheid erstellt wurde.

Beitragserhöhungen immer ab dem Folgemonat der Erstellung des Steuerbescheides, egal wann er eingereicht wurde.

Beitragssenkungen immer ab dem Folgemonat der Einreichung des Steuerbescheides, egal wann er erstellt wurde.

§ 7 Abs. 7 der einheitlichen Grundsätze für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder

gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/krankenversicherung_grundprinzipien/finanzierung/beitragsbemessung/beitragsbemessung.jsp

Anmerkung: Verschiedene Gerichte haben Bedenken zur Rechtmäßigkeit dieser Verfahrungsgrundsätze angemeldet. Das mit der Satzung hat sich mittlerweile erledigt, es steht allerdings noch die Frage im Raum (wenn ich mich richtig erinnere vom LSG Bayern), ob ein Verband, dem die Beiträge nicht zugehen, darüber entscheiden kann, wie die Beiträge festgesetzt werden. Hier muss das BSG noch entscheiden und sollte es dazu kommen, dass die Verfahrensgrundsätze nicht rechtmäßig sind, könnte entschieden werden, dass nur die vergleichbaren Einnahmen eines Beschäftigten zugrunde gelegt werden dürfen, was dazu führt, dass die Kapitaleinkünfte außen vor bleiben. Viele wenns und abers, aber ein Widerspruch gegen die Beitragsfestsetzung kostet nix.

Ansonsten scheint jede Kasse bei der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit anders zu arbeiten. Ich hatte vor kurzem den Fall - Gewerbeabmeldung und ab dem Folgetag wurden die Beiträge nach den Einkünften laut Steuerbescheid ohne die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit berechnet.

Verfasst: 27.10.2012, 21:10
von Enya44
Ausgangspunkt ist immer das Ausstellungsdatum, nicht das Jahr, für das der Steuerbescheid erstellt wurde.

Beitragserhöhungen immer ab dem Folgemonat der Erstellung des Steuerbescheides, egal wann er eingereicht wurde.
Ich finde das hochinteressant. Meine Kasse macht das definitiv nicht so. Die Nachzahlungen werden immer auf den 1. Januar des Jahres für das der Steuerbescheid erstellt wurde bezogen. Und außer dem Steuerbescheid wird überhaupt nichts anerkannt. Da könnte ich lange "etwas erklären".

Wie gehe ich denn da am besten vor? Einen Anwalt nehmen? Ich habe jetzt auf die letzte Erhöhung hin Widerspruch eingelegt. Und bemerke eine gewisse Nervosität......