Ab wann Notfallbehandlung??

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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mister t
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Ab wann Notfallbehandlung??

Beitrag von mister t » 28.09.2012, 10:28

Ich war beruflich unterwegs und mußte in einer fremden Stadt zum Arzt wegen starker Ohrenschmerzen Fieber etc.
Ich begab mich deshalb in eine Klinik mit HNO abteilung.
Dort wollte man mich erst nicht behandeln
weil 1) Sie nur auf Überweisung tätig würden
2:) die niedergelassenen Ärzte noch keinen Praxischluß hätten.
Ich lehnte das ab weil ich nicht mehr in der Lage war jetzt in einer fremden Stadt mir einen Arzt zu suchen.
Daraufhin wurde ich behandelt das wäre lt.Aussage von dem Arzt aus Kulanz
und Sie könnten auch eventuell wegen der Behandlung von der KK belangt werden.
Meine Frage stimmt das oder gibts nach Praxischluß der niedergelassenen Ärzte nur mehr abzurechnen?

Bully
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Re: Ab wann Notfallbehandlung??

Beitrag von Bully » 28.09.2012, 12:03

mister t hat geschrieben: Daraufhin wurde ich behandelt das wäre lt.Aussage von dem Arzt aus Kulanz
Hallo,

ja, aus Kulanz ist möglich, z.b.wenn die HNO keine Kassenzulassung für eine
ambulante Behandlung hat.

anders sieht es aus,wenn die Praxen geschlossen haben, dann ist es eine Notfallbehandlung.

Gruß Bully

mister t
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Beitrag von mister t » 28.09.2012, 12:23

Nee die haben Kassenzulassung Wartezimmer war voller Kassenpatienten mit Überweisung und Termin!

Bully
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Beitrag von Bully » 28.09.2012, 12:27

mister t hat geschrieben:Nee die haben Kassenzulassung Wartezimmer war voller Kassenpatienten mit Überweisung und Termin!

Hallo,

da Kannst Du keine Kassenzulassung voraussetzen.

ja, eben mit Überweisungen, von niedergelassenen Docs
dann besteht auch eine Abrechnungsmöglichkeit.

Gruß Bully

röschen
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Beitrag von röschen » 28.09.2012, 13:32

Die meisten Krankenhausabteilungen bekommen nur sehr eingeschränkte Ermächtigungen zur ambulanten Behandlung von Kassenpatienten (manche Chefärzte stritten deswegen lange vergeblich mit der KV, nachdem das vor ca. 10 Jahren plötzlich restriktiver gehandhabt wurde). Das heißt, dass sie in der Regel nur Überweisungen von Fachärzten abrechnen können.

mister t
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Beitrag von mister t » 28.09.2012, 13:51

Kann sein aber Notfallbehandlung geht aber erst nach Schluß der Praxen lt.Aussage.
Kann man ja als plötzlich erkrankter in der Fremde nicht wissen!

mister t
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Beitrag von mister t » 06.10.2012, 08:40

Also bitte liebe KK Experten.
Stimmt es also tatsächlich daß Kiniken in den Zeiten in den alle Praxen normal geöffnet sind keine Notfälle behandeln dürfen???
Lt.Gesetz normal nicht denn dort sind alle Kiniken privat oder Kassen im Notfall zur Hilfe verpflichtet! Aber vielleicht nicht für HNO Notfälle???
Muß ja normal eine KK wissen?

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 06.10.2012, 10:22

http://www.bkk.de/arbeitgeber/neu-lexik ... exikon_pi1[bkkl-item]=281509&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub0]=0000001:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub1]=0000004:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub2]=0000007:263129_bv
Punkt 6: z.b

Beispiel:

Ein Versicherter begibt sich am Wochenende mit einer Brandverletzung an der Hand in die ambulante Notfallversorgung eines Krankenhauses. Dort zahlt er 10,00 EUR Praxisgebühr. Unabhängig von der Brandverletzung hat der Versicherte im selben Quartal einen weiteren regulären Arztbesuch. Auch dafür ist eine Praxisgebühr von 10,00 EUR zu entrichten.

Versicherte, die nach der Erstbehandlung im ärztlichen Notdienst vom Hausarzt weiterbehandelt werden, zahlen sowohl beim Notdienst als auch beim Hausarzt eine Praxisgebühr.

vlac
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Beitrag von vlac » 06.10.2012, 11:12

Hallo,

man muss hier zwischen der Notaufnahme und der Fachabteilung eines Krankenhauses unterscheiden. In die Notaufnahme kann man sich jederzeit begeben, aber man muss mit sehr erheblichen Wartezeiten rechnen, wenn das Problem nicht erheblich ist, denn das Personal nimmt eine Einstufung in Dringlichkeitsstufen vor - es ist also sehr oft so, dass man tagsüber bei einem niedergelassenen Arzt besser aufgehoben ist, wobei auch hier gilt: Er muss den Patienten nur "dazwischen schieben", wenn das Problem dringend ist - der Patient beispielsweise erhebliche Schmerzen hat.

In den Fachabteilungen der Krankenhäuser ist es hingegen anders: Sie nehmen nicht direkt an der Notfallversorgung teil und könnten es auch meist nicht, weil Planungen damit so gut wie unmöglich würden - deshalb wurden einst die Notaufnahmen geschaffen.

Hinzu kommt, dass in Deutschland der stationäre und der ambulante Bereich voneinander getrennt sind. Von Werk aus soll die ambulante Versorgung von Patienten zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung durch niedergelassene Ärzte erfolgen, die an ein Krankenhaus überweisen, wenn die Notwendigkeit besteht. Ursprünglich war dies (in West-Deutschland) vor allem die Einweisung zur stationären Behandlung. Da allerdings durch den medizinischen Fortschritt auch Untersuchungsmethoden entstanden sind, die nicht durch einen niedergelassenen Arzt vorgenommen werden können, aber auch Spezialisierungen aufgekommen sind, die oft im niedergelassenen Sektor nur eingeschränkt verfügbar sind, oder es gar in manchen Regionen zu wenige niedergelassene Ärzte einer Fachrichtung verfügbar sind, wurden sogenannte "Ermächtigungen" eingeführt: Damit werden Krankenhausärzte dazu berechtigt, unter mehr oder weniger strengen Auflagen, Patienten ambulant zu behandeln.

Dabei wird von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung auch festgelegt, wer an einen solchen Arzt überweisen darf: Im HNO-Bereich ist es so, dass in der Regel ein Krankenhausarzt nur auf Überweisung des niedergelassenen HNO-Arztes tätig werden kann - er übernimmt damit nicht die Funktion eines niedergelassenen Arztes, und hat auch nicht die Berechtigung, Patienten zu behandeln, die ohne eine Überweisung kommen, es sei denn, die Fachabteilung nimmt an der Notfallversorgung teil.

Das aber ist bei HNO-Kliniken aus den oben beschriebenen Gründen tagsüber nie der Fall. Und auch außerhalb der Praxisöffnungszeiten nicht immer: Oft soll die Notaufnahme die Anlaufstelle für die Patienten sein; manchmal übernimmt die HNO-Abteilung (aber auch andere Fachabteilungen) zu diesen Zeiten auch direkt die Notfallversorgung.

Anders sieht es allerdings bei Akutfällen aus - also Patienten, die so schwer krank sind, dass sie keinen niedergelassenen Arzt oder eine ärztliche Notdienstzentrale erreichen können: Sie müssen per Gesetz immer behandelt werden.

mister t
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Beitrag von mister t » 06.10.2012, 13:07

CiceroOWL hat geschrieben:http://www.bkk.de/arbeitgeber/neu-lexik ... exikon_pi1[bkkl-item]=281509&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub0]=0000001:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub1]=0000004:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub2]=0000007:263129_bv
Punkt 6: z.b

Beispiel:

Ein Versicherter begibt sich am Wochenende mit einer Brandverletzung an der Hand in die ambulante Notfallversorgung eines Krankenhauses. Dort zahlt er 10,00 EUR Praxisgebühr. Unabhängig von der Brandverletzung hat der Versicherte im selben Quartal einen weiteren regulären Arztbesuch. Auch dafür ist eine Praxisgebühr von 10,00 EUR zu entrichten.

Versicherte, die nach der Erstbehandlung im ärztlichen Notdienst vom Hausarzt weiterbehandelt werden, zahlen sowohl beim Notdienst als auch beim Hausarzt eine Praxisgebühr.
Ich kann jetzt das nicht nachvollziehen.
10 € incl.Karte habe ich sofort bei Anmedung hingelegt.
Ging eigentlich um den Notfall,egal was es kostet!

mister t
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Beitrag von mister t » 06.10.2012, 13:09

vlac hat geschrieben:Hallo,

man muss hier zwischen der Notaufnahme und der Fachabteilung eines Krankenhauses unterscheiden. In die Notaufnahme kann man sich jederzeit begeben, aber man muss mit sehr erheblichen Wartezeiten rechnen, wenn das Problem nicht erheblich ist, denn das Personal nimmt eine Einstufung in Dringlichkeitsstufen vor - es ist also sehr oft so, dass man tagsüber bei einem niedergelassenen Arzt besser aufgehoben ist, wobei auch hier gilt: Er muss den Patienten nur "dazwischen schieben", wenn das Problem dringend ist - der Patient beispielsweise erhebliche Schmerzen hat.

In den Fachabteilungen der Krankenhäuser ist es hingegen anders: Sie nehmen nicht direkt an der Notfallversorgung teil und könnten es auch meist nicht, weil Planungen damit so gut wie unmöglich würden - deshalb wurden einst die Notaufnahmen geschaffen.

Hinzu kommt, dass in Deutschland der stationäre und der ambulante Bereich voneinander getrennt sind. Von Werk aus soll die ambulante Versorgung von Patienten zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung durch niedergelassene Ärzte erfolgen, die an ein Krankenhaus überweisen, wenn die Notwendigkeit besteht. Ursprünglich war dies (in West-Deutschland) vor allem die Einweisung zur stationären Behandlung. Da allerdings durch den medizinischen Fortschritt auch Untersuchungsmethoden entstanden sind, die nicht durch einen niedergelassenen Arzt vorgenommen werden können, aber auch Spezialisierungen aufgekommen sind, die oft im niedergelassenen Sektor nur eingeschränkt verfügbar sind, oder es gar in manchen Regionen zu wenige niedergelassene Ärzte einer Fachrichtung verfügbar sind, wurden sogenannte "Ermächtigungen" eingeführt: Damit werden Krankenhausärzte dazu berechtigt, unter mehr oder weniger strengen Auflagen, Patienten ambulant zu behandeln.

Dabei wird von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung auch festgelegt, wer an einen solchen Arzt überweisen darf: Im HNO-Bereich ist es so, dass in der Regel ein Krankenhausarzt nur auf Überweisung des niedergelassenen HNO-Arztes tätig werden kann - er übernimmt damit nicht die Funktion eines niedergelassenen Arztes, und hat auch nicht die Berechtigung, Patienten zu behandeln, die ohne eine Überweisung kommen, es sei denn, die Fachabteilung nimmt an der Notfallversorgung teil.

Das aber ist bei HNO-Kliniken aus den oben beschriebenen Gründen tagsüber nie der Fall. Und auch außerhalb der Praxisöffnungszeiten nicht immer: Oft soll die Notaufnahme die Anlaufstelle für die Patienten sein; manchmal übernimmt die HNO-Abteilung (aber auch andere Fachabteilungen) zu diesen Zeiten auch direkt die Notfallversorgung.

Anders sieht es allerdings bei Akutfällen aus - also Patienten, die so schwer krank sind, dass sie keinen niedergelassenen Arzt oder eine ärztliche Notdienstzentrale erreichen können: Sie müssen per Gesetz immer behandelt werden.
Das ist ja mal was verständliches!

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