Seite 1 von 1

Fragen zu Kündigung während Bezug von Krankengeld

Verfasst: 27.09.2012, 16:30
von Sergeant_Clark
Gute Tag,

Ich bin seit dem 12.06.2012 AU, aufgrund eines Narben- u. Nabelbruchs. Ende Juni wurde dann durch einen Laparoskopischen Eingriff(Es wurden 8 „Öffnungen“ benötigt) die beiden Brüche beseitigt und es wurden 2 Netze(Einmal 20x30 cm und einmal 20x15 cm) eingesetzt. Bei der Op wurde gleichzeitig ein massiver Verwachsungsbauch mit „heftigsten Verwachsungen in allen Bereichen“(Zitat OP-Bericht.) festgestellt und es wurden auch sehr viele Verwachsungen entfernt. Im Grunde musste sich die Chirurgen den weg zu den Brüchen erst mal freischneiden. Soweit so gut.

Nach 5 tägigem Krankenhausaufenthalt wurde ich dann in die Obhut meines HA entlassen, der mich auch immer schön weiter AU schrieb. Leider haben sich die Beschwerden nach der Op erst richtig verschlimmert. Mein HA überwies mich dann wieder an das Krankenhaus, die dann 6.09.2012 nochmal reingeschaut haben, und weiter Verwachsungen des Darms beseitigten. Nach dieser Op wurde mir auch mitgeteilt, daß ich im unteren rechten Viertel des Bauches über praktisch keine Bauchmuskulatur verfüge und das durchaus zu den von mir geschilderten Beschwerden führen könnte. Ich habe in der genannten Region je eine 30cm lange horizontal und eine 15 cm vertikal verlaufende Narbe durch einen Blinddarm Durchbruch im Jahre 2007 (Bauchfellentzündung, Sepsis, Reflux indizierte Lungenentzündung durch Not OP, Netten Keim in einer der Drainagen, wo dann ein ordentlicher Batzen Gewebe entfernt werden musste. Insgesamt 11 mal operiert worden in 3 Monaten und eine Wundheilung, die sich über 13 Monate hinzog.).
Mein HA schrieb mich nach dem Aufenthalt im Krankenhaus dann wieder krank. Der aktuelle Zahlschein läuft bis zum 30.09.2012.

Die Problematik ist aber, daß mein Arbeitgeber mich betriebsbedingt und fristgerecht zum 15.09.2012 gekündigt hat. Im Grunde nicht schlimm, da ich ja seit der 2 Op recht sicher bin, daß der ausgeübte Beruf nicht mehr in Frage kommt. Mein HA hat mir auch schon ein Attest angefertigt, in dem er aus medizinischen Gründen zu einer Umschulung rät.
Allerdings hat die SB von der AOK am Montag, als ich mal nach meinem Zahlschein fragen wollte, schon ein wenig komisch wegen der Kündigung reagiert. Es würden ja jetzt andere Vorausetzungen wegen der Arbeitsunfähigkeit gelten. Meine Frage, welche das denn wären, wurde nicht beantwortet. Gut. Hab ich mal gegoogelt und Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses über... gefunden.

Außerdem wollte mir die SB auch den Zahlschein nicht wieder mitgeben, da sie den für die Bearbeitung der Zahlung bräuchte. Bis Dato wurden von Ihr immer Kopien gemacht und ich konnte das Ding direkt wieder mitnehmen. Bis Heute(27.09.2012) wurde mir der Zahlschein auch nicht wieder per Post zugesandt. Morgen Früh habe ich einen Termin bei meinem HA, zur Kontrolle(Die beiden Wunden der 2. Laparoskopie haben sich entzündet. Des weiteren bestehen ja noch immer massive Beschwerden.).

Ich werde Morgen Früh, vor meinem Arztbesuch, noch zur Krankenkasse tingeln und nach dem Zahlschein fragen. Was mache ich, wenn die mir keinen geben? Wie muss die Weiterbescheinigung der AU ohne Zahlschein durch meinen HA aussehen? Einfacher Gelber?

Montag habe ich eh einen Termin beim VDK wegen Antragstellung auf GdB und der Rechtsberatung zum Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben. Da kann man mich unter Umständen ja noch eingehender Beraten, wenn die KK jetzt Probleme macht. Ist aber immer schöner, wenn man bei solchen Themen nicht ins kalte Wasser geworfen wird, und man merkt, wenn einem da kompletter Unsinn erzählt wird. Deswegen der Post hier.

Um auf die neuen Voraussetzung bei Kündigung während des Krankengeldes zu kommen.

Die Regelung für leichte Tätigkeiten greift doch nur, wenn ich schon vor Bezug des Krankengeldes arbeitslos war?

Ich bin gelernter Teilezurichter(Anerkannter Ausbildungsberuf.) und habe bis zu meiner Krankschreibung auch in diesem Bereich gearbeitet. In meinem Arbeitsvertrag wird die Tätigkeit aber als Schlosser(Industriemechaniker) ohne Brief bezeichnet. Das Tätigkeitsfeld während meiner Anstellung umfasste aber genau das Tätigkeitsfeld des Teilezurichters. Wird sogar von der IHK bzw. Technikerschule als Berufserfahrung in eben diesem Beruf gewertet. Kann die KK sich jetzt an eben dieser Bezeichnung, Schlosser ohne Brief, aufhängen?

Müsste ich nicht zumindest als Angelernter gelten und somit die Regelung greifen, daß für die AU ähnliche Arbeiten berücksichtigt werden müssen?
Arbeiten in Zwangslagen, Heben von Lasten, Arbeit an Schweren Maschinen, Stunden langes Stehen etc. Ohne diese Tätigkeiten kommt man im Verarbeitenden Bereich der Metallindustrie nicht weit. Oder können die jetzt einfach hingehen und sagen, „Werd halt Pförtner“?

Vielleicht ist das ganze ja nur eine unglücklichen Überschneidung mit der Post, komisch ist das ganze schon. Ich bin mal auf Morgen Früh gespannt.

Verfasst: 27.09.2012, 16:46
von Czauderna
Hallo,
eigentlich eine klare Sache - die Arbeitsunfähigkeit trat während des Beschäftigfungsverhältnisses ein und dauert über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus an - wenn ich es richtig gelesen habe dann begann sogar die Krankengeldzahlung noch während des Beschäftigungsverhältnisses. Es ändert sich nichts - solange der Arzt den Auszahlschein ausfüllt, also auf Arbeitsunfähigkeit erkennt, muss die Kasse auch zahlen - der Hinweis, dass sich durch die Kündigung die "Verhältnisse" geändert haben, trifft hier nicht zu, dass die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sich an der zuletzt ausgeübten Tätigkeit orientieren muss (du hast in deinem erlernten beruf) gearbeitet.
Lass dich also nicht beirren.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 27.09.2012, 16:58
von Sergeant_Clark
Vielen Dank für die promte Antwort.

Ja. Die Zahlung des Krankengeldes erfolgte ganz normal nach der vom Arbeitgeber geleisteten Lohnfortzahlung. Das Beschäftigungsverhältnis endete am 15.09.2012. Zu diesem Zeitpunkt bekam ich schon seit 6 Wochen Krankengeld.

Wie gesagt ich hoffe ja, daß die ganze Sache sich als harmlos herausstellt, aber ein abklopfen der Thematik schadet ja nicht.

Verfasst: 12.10.2012, 22:42
von Sergeant_Clark
So. Leider ein kleines trauriges Update.

Donnerstag(11.10) Nachmittag erhielt ich einen Anruf meiner SB der KK. Ich solle mich am Montag beim Arbeitsamt melden, da mein Anspruch auf Krankengeld Am Sonntag(14.10.2012) nicht mehr gegeben sei. Es liege ein Gutachten des MDK vor.

Ich habe meiner SB dann mitgeteilt, daß ich dann gerne erst mal einen Bescheid hätte. Und diesen gerne vor dem Wochenende, da ich mich am nächsten Tag dann mit meinem Hausarzt über einen Widerspruch kurzschließen möchte, da dieser ab Montag im Urlaub ist.
Auf den Hinweis, daß ich noch starke Beschwerden aufgrund des Verwachsungsbauch hätte. Hat mir die gute Damen dann geantwortet, daß ein bisschen Schmerzen nicht ausreichen würden, da müsste dann Befunde her. Die Antwort fand ich dann schon sehr unverschämt.
Gut. Sie hätte wohl gleich Feierabend, ich könne mir den Bescheid dann bei einer Kollegin abholen.

Vorort habe ich dann die Kollegin darum gebeten, mir gleich eine Kopie des Gutachtens anzufertigen. Dem wurde auch nachgekommen, zumindest in Teilen. Zuhause merkte ich nämlich, daß mir nur die Dritte Seite des Gutachtens kopiert wurde. Muss ich am Montag wohl nochmal das komplette Gutachten anfordern.
Von der guten Dame Vorort wurde mir dann auch noch einmal mitgeteilt, daß 4 Monate AU für eine Leistenhernie doch schon recht viel wären. Ist hat nur blöd, daß ich in meinem Leben noch keine Leistenhernie hatte.


Um auf den Punkt zu kommen.
Ich planen gegen die Aufhebung des Krankengeldes Widerspruch einzulegen, da ich noch massive Beschwerden habe.
Meine bisherige Vorgehensweise war:

Brief an meinen Hausarzt geschrieben. In dem ich darum bitte meinen Fall nochmals zu prüfen und, falls aus seiner Sicht erforderlich, gegen das MDK Gutachten Widerspruch einzulegen. Ich habe Ihm auch noch eine Auflistung meiner derzeitigen Beschwerden angefertigt und dem Anschreiben beigelegt.

Heute Morgen war ich dann in der Sprechstunde meines Hausarztes um das weitere Vorgehen zu besprechen. Er betrachtet eine weitere AU als begründet. Ich solle direkt nach dem Urlaub wieder in die Praxis kommen und dann würden wir das weitere Vorgehen besprechen. Des weiteren hat er mir empfohlen, daß ich mich am Montag vorsorglich beim Arbeitsamt melde um sicherzustellen, daß mein Lebensunterhalt gesichert bleibt. Ebenfalls soll ich Montag beim VDK(Bin Mitglied.) vorsprechen und mir da schon mal eine Rechtsberatung für das weitere Vorgehen holen.

Die Planung für nächste Woche sieht dann folgendermaßen aus:

Meldung beim Arbeitsamt

Rechtsberatung beim VDK

Gegebenenfalls Widerspruch gegen die Aufhebung des Krankengeldes


Ich habe da jetzt allerdings ein paar weitere Fragen.

Kann ich mir beim MDK eine Kopie des Gutachtens besorgen?
Die haben da ja eine ausführlichere Version des Gutachtens.
Kann ich da Montag einfach so vorbei spazieren und Akteneinsicht und Kopien verlangen oder muss ich da erst postalisch Kontakt aufnehmen und mit einer längeren Bearbeitungszeit rechnen?

Was mache ich, wenn das Arbeitsamt mir am Montag sagt, Sie sind ja noch Krankgeschrieben, wir sind nicht zuständig?

Verfasst: 12.10.2012, 23:12
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.

Verfasst: 13.10.2012, 16:05
von Sergeant_Clark
Noch eine kurze Rückmeldung. Ich habe versucht mich noch ein wenig in das Thema einzulesen. Recht kompliziert das ganze.

Mir sind da jetzt 3 Punkte aufgefallen:

1. Laut § 24 SGB X hätte ja im Vorfeld eine Anhörung stattfinden müssen oder nicht?

2. In den Bescheid über die Beendigung des Krankengeldes gehört doch auch eine Rechtsbehelfsbelehrung oder?

3. Für die Klage beim Sozialgericht brauche ich doch auch einen Bewilligungsbescheid? Habe sowas nie erhalten. Es wurde lediglich am Anfang des Folgemonats das KG auf mein Konto überwiesen. Mit dem neuen Zahlschein wurde dann immer ein Vordruck mitgeschickt, in dem handschriftlich die Höhe der letzten Überweisung eingetragen wurde. Ist das der Bewilligungsbescheid?

Um eventuellen Rückfragen zu Frage 1 und 2 vorzubeugen hier der Bescheid vom 11.10.2012.
Ihre Arbeitsunfähigkeit


Sehr geehrter Herr …,
wir haben Ihre Unterlagen an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) weitergeleitet. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen kommt er zu dem Ergebnis, dass die weiter Arbeitsunfähigkeit noch bis zum 14.10.2012 anzuerkennen ist. Ab dem 15.10.2012 bestehen keine Voraussetzungen mehr für eine weitere Arbeitsunfähigkeit.

Bitte melden sie sich ab dem 15.10.2012 bei der Agentur für Arbeit.

Nach § 7 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien ist das Gutachten des medizinischen Dienstes verbindlich. Bestehen zwischen dem Vertragsarzt und dem Medizinischen Dienst Meinungsverschiedenheiten, kann der Vertragsarzt unter schriftlicher Darlegung seiner Gründe bei der Krankenkasse eine erneute Entscheidung auf der Basis eines Zweitgutachtens beantragen. Sofern der Vertragsarzt von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, hat er diesen Antrag unverzüglich nach Kenntnisnahme der abweichenden Beurteilung des Dienstes zu stellen.

Ihr behandelnder Arzt hat eine Durchschrift dieses Schreibens erhalten.

Mit freundlichen Grüßen

Verfasst: 13.10.2012, 20:06
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.