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Arbeitnehmerverhältnis --> "sonstige Einkünfte"
Verfasst: 24.09.2012, 09:19
von Fragender123
Hallo zusammen.
Meine Situation ist etwas seltener:
- Arbeitnehmerverhältnis (35.000 Brutto)
- Sonstige Einkünfte (aus einer sportlichen Tätigkeit) (40.000 "Brutto")
--> Bundesweit von Finanzämtern so anerkannt.
Ich bin also weder selbstständig, noch gewerblich tätig.
3 Kriterien zur Beurteilung für Krankenkasse:
- Arbeitszeit: 40h/Woche zu 5h/Woche
- Angestellte: Nein
- Wirtschaftlicher Mittelpunkt: Klar der Beruf, auch wenn das die Zahlen so nicht aussagen
Wie ist das nun? Gibt es bei "sonstigen Einkünften" andere Regelungen?
Danke!
Verfasst: 24.09.2012, 11:06
von Sportsfreund
Hi,
also grds. gilt:
Andere Einkünfte neben einer KV-pflichtigen Beschäftigung sind NICHT beitragspflichtig.
Die KV-Pflicht kann jedoch u.U. ausgeschlossen sein. Zum Bsp. wenn nebenbei eine HAUPTBERUFLICHE selbständige Tätigkeit, oder z.B. ein Beamtenverhältnis ausgeübt wird.
Solange so etwas nicht vorliegt, gilt obiger 1. Satz.
Für mich persönlich sind jedoch die Einkünfte aus der sportlichen Tätigkeit etwas unklar: Auf welcher Basis werden die erzielt? Arbeitsvertrag? Darunter fallen üblicherweise Berufssportler wie z.B. Bundesligaspieler. Das wäre dann aber auch eine abhängige Beschäftigung, aus der Beiträge zu entrichten sind. Zusammengerechnet aber nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (45.900 EUR/Jahr).
Kann mir vorstellen, dass ggf. Preisgelder durch Turniersiege als "sonstige Einkünfte" zählen. Die wären meines Erachtens dann nicht beitragspflichtig.
Gruß
Sportsfreund
Verfasst: 24.09.2012, 11:53
von Fragender123
Hallo Sportsfreund!
Vielen Dank für die Antwort.
also grds. gilt:
Andere Einkünfte neben einer KV-pflichtigen Beschäftigung sind NICHT beitragspflichtig.
Soweit ich weiß, sind meine sonstigen Einnahmen nicht KV-pflichtig.
Wenn dem so wäre, müsste ich mir also überhaupt keine Gedanken machen, da dann IMMER mein Arbeitsverhältnis (fest angestellt) zählen würde?
Mein Problem ist ja, dass die Krankenkasse nicht sagt "Du verdienst bei den sonstigen Einkünften etwas mehr, Du musst dich freiwillig versichern, weil es für uns hauptberuflich zählt."
Die KV-Pflicht kann jedoch u.U. ausgeschlossen sein. Zum Bsp. wenn nebenbei eine HAUPTBERUFLICHE selbständige Tätigkeit, oder z.B. ein Beamtenverhältnis ausgeübt wird.
Es gibt nur die beiden oben genannten Einkommen.
Für mich persönlich sind jedoch die Einkünfte aus der sportlichen Tätigkeit etwas unklar: Auf welcher Basis werden die erzielt?
Honorar. Es gibt kein Arbeitsverhältnis.
Verfasst: 24.09.2012, 12:08
von broemmel
Hallo,
Ein Honorar deutet immer auf freiberufliche Leistungen hin.
Und das gilt überwiegend als selbständige Tätigkeit
Definiton selbständiger Tätigkeit:
Die selbständige Tätigkeit kennzeichnet demgegenüber das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freigestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit.
So auf Anhieb würde ich aber von einer selbständigen Tätigkeit ausgehen.
Verfasst: 24.09.2012, 12:12
von Fragender123
Hallo!
broemmel hat geschrieben:
Ein Honorar deutet immer auf freiberufliche Leistungen hin.
Und das gilt überwiegend als selbständige Tätigkeit
Das ist in meinem Fall nicht so.
Das Bundesministerium der Finanzen hat festgestellt (in dem speziellen Fall meiner Einnahmen), dass es "Sonstige Einkünfte" sind.
Keine gewerbliche und keine selbständige Tätigkeit!
Verfasst: 24.09.2012, 13:20
von GerneKrankenVersichert
Maßgeblich ist nicht, wie die Einkünfte steuerrechtlich bewertet werden. Der Geschäftsführer einer GmbH erzielt z. B. steuerrechtlich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, ist aber unter bestimmten Umständen sozialversicherungsrechtlich als Selbständiger anzusehen.
Ohne weitere Infos kann dir hier keiner weiterhelfen. Honorare deuten für mich auf den ersten Blick ebenfalls auf eine selbständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne hin. Und damit du nicht irgendwann eine dicke Nachzahlung an die Rentenversicherung leisten musst, noch folgender Hinweis: deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_Themen/01_rente/01_grundwissen/01_wer_ist_pflichtversichert/01a_selbststaendige/02_selbststaendige_in_bildung_und_pflege.html
Versicherungspflicht bei Bildungsberufen
Als selbstständig gelten Lehrer, wenn sie an Schulen, Universitäten oder anderen Bildungseinrichtungen unterrichten. Dabei muss es um das Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten in Form von Gruppen- oder Einzelunterricht gehen. Der Lehrbegriff wird dabei weit ausgelegt: So gehört Nachhilfe ebenso dazu wie Golf- oder Aerobicunterricht. Auch selbstständige Coaches, Trainer, Moderatoren, Supervisoren oder Feldenkraispädagogen sind Lehrer.
Selbstständiger Erzieher sind Sie, wenn Ihre Tätigkeit auf die Charakterschulung und Persönlichkeitsbildung von Kindern und Jugendlichen gerichtet ist. Auch Tagesmütter sind versicherungspflichtig.
Verfasst: 24.09.2012, 13:28
von Sportsfreund
Hi Fragender,
also das SV-Recht folgt ja nicht immer dem Steuerrecht. Und ich würde demnach auch tendieren und sagen, dass dieses Honorar als selbständige Tätigkeit zu werten ist. Denn das Honorar wird ja wohl auf jeden Fall aufgrund Deiner Tätigkeit gezahlt. Das bekommst Du ja nicht, weil Du nichts machst.
Und eine abhängige Tätigkeit ist es auch nicht, also: selbständige Tätigkeit.
Da wiederum diese Tätigkeit den Job überwiegt ist von einer HAUPTERUFLICHEN SELBSTÄNDIGEN TÄTIGKEIT auszugehen. KV-pflichtig bist Du meines Erachtens nicht mehr. Bleibst Du in der gesetzlichen KV, musst Du für die freiwillige Mitgliedschaft aus ALLEN Einkünfte Beiträge zahlen. Aber auch hier nur bis maximal der Beitragsbemessungsgrenze.
Gruß
Sportsfreund
Verfasst: 24.09.2012, 13:41
von Fragender123
Danke für Eure Hinweise!
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
Versicherungspflicht bei Bildungsberufen
Als selbstständig gelten Lehrer, wenn sie an Schulen, Universitäten oder anderen Bildungseinrichtungen unterrichten. Dabei muss es um das Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten in Form von Gruppen- oder Einzelunterricht gehen. Der Lehrbegriff wird dabei weit ausgelegt: So gehört Nachhilfe ebenso dazu wie Golf- oder Aerobicunterricht. Auch selbstständige Coaches, Trainer, Moderatoren, Supervisoren oder Feldenkraispädagogen sind Lehrer.
Selbstständiger Erzieher sind Sie, wenn Ihre Tätigkeit auf die Charakterschulung und Persönlichkeitsbildung von Kindern und Jugendlichen gerichtet ist. Auch Tagesmütter sind versicherungspflichtig.
Hat alles nichts mit mir zu tun.
Sportsfreund hat geschrieben:
Da wiederum diese Tätigkeit den Job überwiegt ist von einer HAUPTERUFLICHEN SELBSTÄNDIGEN TÄTIGKEIT auszugehen. KV-pflichtig bist Du meines Erachtens nicht mehr.
Genau das finde ich nicht. Ich bin beim Einkommen vielleicht leicht darüber, alles andere spricht völlig gegen eine hauptberufliche Selbstständigkeit.
Ich hab das jetzt mal so an die Krankenkasse weiter gegeben. Mal schauen was die dazu sagen. (dort habe ich das Ganze natürlich noch etwas genauer erläutert)
Verfasst: 24.09.2012, 13:47
von broemmel
Schön das Du das der Kasse mal näher erläuterst,
ich wollte schon fragen, wie lange das Versteckspiel ala ich hab da was, ratet ihr mal was das sein soll ..... so weitergeht.
Ohne Informationen von Deiner Seite kann man halt keine vernünftigen Auskünfte erwarten.
Ansonsten nimm mal dr. google zur Hand und such nach "Sportler und Steuern" von der Deutschen Sporthilfe. Da wird Dir dann geholfen.
Verfasst: 24.09.2012, 13:53
von Fragender123
Dessen bin ich mir ja auch bewusst. Und ich pflege überall einen offenen Umgang. Leider gibt es meine Situation in Deutschland nur etwa 200 Mal. Von daher halt immer recht schwierig. Zumindest habt Ihr mein Grundverständnis noch etwas konkretisiert.
Mal schauen was die Krankenkasse nun draus macht.
Wird schon klappen.
Verfasst: 24.09.2012, 16:39
von Vampirella
Sportsfreund hat geschrieben:Hi Fragender,
Da wiederum diese Tätigkeit den Job überwiegt ist von einer HAUPTERUFLICHEN SELBSTÄNDIGEN TÄTIGKEIT auszugehen. KV-pflichtig bist Du meines Erachtens nicht mehr. Bleibst Du in der gesetzlichen KV, musst Du für die freiwillige Mitgliedschaft aus ALLEN Einkünfte Beiträge zahlen. Aber auch hier nur bis maximal der Beitragsbemessungsgrenze.
Gruß
Sportsfreund
Von einer hauptberuflichen Selbstständigkeit geht man meines Wissens nach nur aus, wenn die selbstständige Tätigkeit sowohl vom zeitlichen Aufwand als auch von der wirtschaftlichen Bedeutung her überwiegt.
Da hier aber lediglich die wirtsch. Bedeutung überwiegt und die selbstst. Tätigkeit nur 5 Stunden pro Woche umfasst, wird die selbstst. Tätigkeit grds. nebenberuflich ausgeübt, was widerrum bedeuten würde, dass die Einkünfte daraus nicht beitragspflichtig sind.
Verfasst: 24.09.2012, 16:44
von Fragender123
Vielen Dank, so ist auch meine Ansicht. Schauen wir mal ob es sich bestätigt.
Verfasst: 24.09.2012, 17:01
von Sportsfreund
Hallo,
Vampirella hat geschrieben:Da hier aber lediglich die wirtsch. Bedeutung überwiegt und die selbstst. Tätigkeit nur 5 Stunden pro Woche umfasst, wird die selbstst. Tätigkeit grds. nebenberuflich ausgeübt, was widerrum bedeuten würde, dass die Einkünfte daraus nicht beitragspflichtig sind.
Ok, das mit den nur 5h/Woche hab ich gar nicht mehr dran gedacht. Natürlich ist die Einkommenshöhe alleine nicht maßgebend.
Von daher läuft es meines Erachtens auf kv-pflichtige Beschäftigung alleine hinaus.
Gruß
Sportsfreund