Vorstand der BIG direkt gesund beurlaubt?!
Verfasst: 10.09.2012, 14:23
Habe erfahren, dass der Vorstand der Online-Krankenkasse BIG direkt gesund beurlaubt wurde. Hat jemand nähere Informationen?
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Der weiß da sicherlich mehr, oder?Bei der BIG würde ichmal sagen wird es denn wohl bld BKK heißen?
Nicht viel mehr was so in der Gerüchteküche grassiert und im dfg steht, also nichts.roemer70 hat geschrieben:CiceroOWL hatte vor 4 Tagen schon Bewegung angedeutet:Der weiß da sicherlich mehr, oder?Bei der BIG würde ichmal sagen wird es denn wohl bld BKK heißen?
derwesten.de/staedte/dortmund/big-fordert-millionen-von-ex-vorstand-id7367387.htmlDer Verwaltungsakt zur Amtsenthebung durch die Kasse sei „offensichtlich rechtswidrig”, stellte man in Gelsenkirchen fest. Aus dem fünfzehnseitigen SG-Beschluß (Az.: S 11 KR 404/12 ER), der der dfg-Redaktion vorliegt, kann man zudem weitere Details aus den Prüfbericht des Bundesrechnungshofes (BRH) entdecken. Denn nun erscheint auch die Immobilienaffaire mit der Hannover Leasing in Pullach in einem ganz anderem Licht
Die BIG ist mit dem Beschluss aus Gelsenkirchen überhaupt nicht einverstanden und wird die nächste Instanz beim Landessozialgericht anrufen. Außerdem will die Krankenkasse in den nächsten Tagen die Forderung über gut zwei Millionen Euro an Neumann gerichtlich geltend machen, um einer möglicher Verjährung vorzubeugen. Ende November sei Neumann die Forderung zugestellt worden. Dass er die Summe überweist, gilt als unwahrscheinlich.
Vorstand
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder endet durch Zeitablauf nach sechs Jahren oder durch eine Amtsentbindung bzw. Amtsenthebung während der laufenden Amtszeit. Für eine Amtsentbindung oder Amtsenthebung ist der Verwaltungsrat zuständig (vgl. § 35a Abs. 7 Satz 1 SGB IV). Amtsentbindung oder Amtsenthebung sind vorzunehmen, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt,
die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht vorgelegen haben,
die Voraussetzungen der Wählbarkeit nachträglich weggefallen sind,
ein Verstoß gegen Amtspflichten in grober Weise vorliegt,
Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung gegeben ist oder
das Vertrauen aus sachlichen Gründen entzogen wird
(vgl. § 35a Abs. 7, § 59 Abs. 2 und 3 SGB IV). Durch Zeitablauf oder durch eine Amtsentbindung oder Amtsenthebung wird die organrechtliche Stellung des Vorstandsmitglieds beendet. Davon unabhängig ist die dienstrechtliche Stellung zu betrachten, die u. U. weiter bestehen kann.
Zusätzlich zu den in § 59 Abs. 2 und 3 SGB IV genannten Tatbeständen hat der Verwaltungsrat auch bei Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung und eines Vertrauensentzugs aus nicht offensichtlich unsachlichen Gründen eine Amtsentbindung oder Amtsenthebung durchzuführen (vgl. § 35a Abs. 7 Satz 2 SGB IV). Die Begriffsinhalte sind mit § 84 Abs. 3 Satz 2 AktG identisch.
Es liegt im Ermessen des Verwaltungsrats, aufgrund des eingetretenen Tatbestands eine Amtsentbindung oder eine Amtsenthebung durchzuführen. Der Verwaltungsrat hat somit aufgrund dieser besonderen Tatbestände die Möglichkeit, den sofortigen Vollzug seines Beschlusses anzuordnen (vgl. § 59 Abs. 3 Satz 2 SGB IV).
Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung liegt vor, wenn dem Vorstandsmitglied die zur Amtsausübung notwendigen Kenntnisse generell oder zur Bewältigung einer bestimmten Ausnahmesituation fehlen, wenn die Unverträglichkeit mit anderen Vorstandsmitgliedern die kollegiale Zusammenarbeit gefährdet oder ausschließt oder eine lang andauernde Krankheit gegeben ist.
Vertrauensentzug
Ein Vertrauensentzug aus nicht offensichtlich unsachlichen Gründen erfordert einen Beschluss des Verwaltungsrats, durch den der Vertrauensverlust festgestellt wird. Der Vertrauensentzug muss im weitesten Sinne mit der Erfüllung der Aufgaben der Krankenkasse zusammenhängen.
Beendigung der Organwalterstellung
Hinsichtlich der Beendigung der Organwalterstellung bietet sich eine *** Anwendung des § 59 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV an. Die Organmitgliedschaft endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Beschlusses über die Amtsentbindung oder die Amtsenthebung (vgl. § 59 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV).
Sollte sich im Einzelfall die Notwendigkeit ergeben, die Ausübung der Organmitgliedschaft mit sofortiger Wirkung zu unterbinden, bietet sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses über eine Amtsenthebung an (vgl. § 59 Abs. 3 Satz 2 SGB IV). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung lässt nicht die Wirkung des zu vollziehenden Beschlusses eintreten. Sie hat zur Folge, dass das Organmitglied, gegen das sich der Amtsenthebungsbeschluss richtet, an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.