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EAP Kassenleistung oder nicht?

Verfasst: 07.09.2012, 16:06
von siggi
Hallo,

etwas schwirig empfinde ich es wenn der Arzt eine EAP (Erweiterte-Ambulante-Physiotherapie) Verordnet hat, welche ja erst genemigt werden muss.

In unserem Fall ist diese Verordnung (Rezept vom Arzt) ausgestellt worden, danach wurde in einem "Rehazentrum" (Inter´gierte Versorgung, Physiotherapie, Ambulante Reha, Heilmittel, AWT) eine Untersuchung gemacht und ein Antrag bei der KV Gestellt. Nach 5Tagen kam die Ablehnung und es wurde auf die DRV (Rentenversicherung) Verwiesen.
Der Antrag zur Reha müsse innerhalb von 10 Wochen gestellt werden und wenn nicht würde Krankengeld eingestellt.

Zu meinen Fragen:

1.) ist EAP eine Kassenleistung die man bei Bedarf (ist hier gegeben!) genehmigt bekommen muss oder ist es eine "KANN".leistung die die KV bei Bedarf nicht Zahlen muss? Also kann oder muss???

2.) sofern wie in der Ablehnung geschrieben, es eine DRV-Leistung darstellt, muss man dann den Antrag zur Reha selber Stellen oder muss das nicht die GKV machen???? und wenn die GKV das machen muss, ist man zum Ausfüllen des Antrages gezwungen oder nicht.

bin wirklich etwas ratlos grade...

Ach fast vergessen, würdet Ihr einen Widerspruch schreiben oder es dabei belassen?

Danke schonma für eure mühen...


LG siggi

Verfasst: 08.09.2012, 09:08
von CiceroOWL
zu erst ist erst mal der DRV zuständig da muss zuerst der Antrag gestellt werden, dies gilt auch für ambulante Reha Maßnahmen, wird diese Maßnahme dort abgelehnt wird und der Widerspruch auch erfolglos war kommt die GKV wieder ins Spiel.

http://www.deutsche-rentenversicherung- ... =SGB6_15R2

Und da sieht es schlecht aus.

Was ist denn Plan B?

Ggf müßt dennnoch als dritter deine zuständige BG mit ins Boot holen, wenn es sich um eine Berufserkrankung handelt.

Am besten nochmal mit deinemm Arzt reden, denn mit der Kasse.

Allerdings gibt es da denn auch eine BSG Rechtsprechung dazu.

BSG, Urteil vom 17. 2. 2010 - B 1 KR 23/09 R

Heißt denn da das die EAP Leistungen als ambulante Physiotherapie zu sehen ist ja. Ouelle Jansen Kommentar zu § 13 SGB VI 2.1.1 Haufe Kommentar online

Im Klartext heißt das dein Antrag auf Reha muss zu deinenm zuständigen Rentenversicherungsträger, weil der zuständig ist.

Verfasst: 08.09.2012, 11:40
von siggi
Moin und Danke CiceroOWL,

nun Plan B wie du ihn nennest ja iss so ähnlich wie von Dir Beschrieben.

Ok wenn ich den LINK zur DRV richtig verstehe ist die EAP weder eine Kassen noch eine Rentenversicherungs Leistung...
wenn überhaupt eine BG Leistung... ja aber ständiges Statisches Sitzen auf der Arbeit ist nunmal keine BK ... somit werden die das nich machen ABER man wird es trotzdem mit auf den Plan legen...
Also wie sagt man, einen "Verdacht einer BK" denen melden...lassen?

So unser Plan B sieht so aus:

Wir werden Widerspruch einlegen gegen die Entscheidung der GKV (wir = Arzt, Zentrum und Patient), göeichzeitig wird ein Antrag auf Ambulante Reha gestellt und eine Anmeldung in ein Akutkrankenhaus existiert bereits (wegen der Aufnahmedauer 6-8 Wochen wurde EAP verordnet da ohne schlimmer wird) und wenn Aufnahmetermin feststeht sofortige einweisung wird veranlasst.


Für weitere Ideen sind wir dennoch dankbar...

Gruß siggi

Verfasst: 08.09.2012, 12:10
von CiceroOWL
Da eine Gefährung der Erwerbsfähigkeit vorliegt, ist immer noch der RV Träger meines Erachtens zuständig, die Kasse hat da schon recht. Wenn schon denn schon. Meiner Meinung nach. Die Kasse ist formal nur denn zuständig wenn der RV Träger nejet sagt, aber vieleich tgibt es hier Kollegen die noch einen besseren Rat wissen.

Verfasst: 09.09.2012, 13:48
von siggi
Naja,
was wir halt nicht Verstehen ist,, das andere Patienten der selben GKV die selbe Behandlung übernommen bekommen.... das will uns nicht in den Kopf.


Daher auch der WIderspruch, kann ja nich sein das 2 Menschen, 1ne Kasse 2 vorgehensweisen....
auch gleicher Verordnender Arzt, ähnliche diagnose... 5Tage Unterschied...


LG siggi

Verfasst: 09.09.2012, 13:51
von CiceroOWL
ich denke mir, das ist jetzt nur eine Vermutung, das die Kase davon ausgeht das hier keine Zuständigkeit vorliegt, ich weiss jetzt allerdings nicht, inwiefern für den andern Fall hier die Kasse zuständig war, ob Krankengeld bezogen wurde, wird, usw.

Verfasst: 09.09.2012, 19:54
von siggi
Ja genau aus diesem Grund wird ja der Einspruch erhoben, denn die Begründung im Anschreiben ist ja absolut nichtssagend.
Im escheid des Widersruchs sind sie ja gehalten das genauer zu begründen, jedenfalls sieht es so aus als wäre es gut Dünken...

kann ja nich sein das "in der NORM" das ganze bewilligt wird von eben dieser kasse und nu aus welchem grund auch immer hier so ein hikhack gemacht wird, auf kostenm des Patienten...

Dazu mal erklärt, laut dem Zentrum hat es bislang bei dieser Kasse nie Probleme gegeben und hier auf einmal wird son gezeder gemacht, die Verstehen die Welt nu genauso nichtmehr wie wir....
also eine absolut untypische verfahrensweise der Kasse....

bei anderen Kassen iss das von fall zu fall unterschiedlich gewesen aber bei der besagten eine unbekannte Verfahrensweise ....
zumindest laut aussage des Zentrums...
ob Krankengeld oder nicht...

Ich mein, es sieht ja so aus das wenn nix passiert das ganze eher schllimmer als Besser wird...

Naja nu heisst es abwarten und Tee trinken.... so wie hoffen das sich da schnellstens was tut...

LG