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Sozialversicherungsbeträge 2011 - Beitragsbemessungsgrenze
Verfasst: 06.09.2012, 14:13
von Max60
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur Beitragsbemessungsgrenze KK + PV 2011, bin Pflichtversichert.
Die Beitragsbemessungsgrenze 2011 = 44.550,00€.
Ich verstehe darunter das ich bis zu diesem Betrag 44.500,00€ im Jahr
KK + PV Beiträge abführen muss !
Für das Jahr 2011 bezog vom Arbeitsamt meine Entgeltbescheinigung.
01.01.2011 - 31.12.2011 = 49.000,00€ für die Rentenversicherung.
Ich verstehe das so, dass ich meine Bemessungsgrenze für KK + PV Beiträge erfüllt habe. ( 44.550,00€ )
Da ich aber noch eine Betriebsrente von 540,00€ beziehe, wurden mir davon auch noch zusätzlich jeden Monat 15,5% KK und 1,95% PV abgezogen.
Da ich meine Beitragsbemessungsgrenze doch schon mit meinem ALU1 erreicht habe, durfte mir für meine Betriebsrente doch keine KK + PV abgezogen werden, oder ?
Wer kann mir da einen Rat geben? und wenn ich richtig liege, wie bekomme ich meine zu viel gezahlten KK + PV Beiträge wieder zurück.
Es geht um 1.140,00€ die mir dann zu viel abgezogen wurden.
Vielen Dank
Max60
Verfasst: 06.09.2012, 14:40
von amerin
Direkt an die KK wenden, Nachweise dazu und Rückerstattung fordern.
Verfasst: 07.09.2012, 09:19
von Max60
amerin hat geschrieben:Direkt an die KK wenden, Nachweise dazu und Rückerstattung fordern.
Hallo amerin,
erst einmal Danke für deine Ausführung.
Nachweise von der Arbeitsagentur über meine Entgeltbescheinigung 2011 und die Jahresbescheinigung der Betriebsrente für 2011 müssen doch reichen ?
Dazu ein formloses Schreiben? oder
Frage, liege ich denn richtig wenn die Bemessungsgrenze erfüllt ist, dass man darüber keine KK + PV Beiträge mehr abzuführen hat?
Grüße Max60
Verfasst: 10.09.2012, 11:32
von Max60
amerin hat geschrieben:Direkt an die KK wenden, Nachweise dazu und Rückerstattung fordern.
Hallo amerin,
habe von meine KK bescheid bekommen.
Gesetzlich Krankenversicherte haben keinen Anspruch auf Rückzahlung zu
viel gezahlter Krankenkassen Beiträge.
Stimmt das ????
Wenn ja ist doch echt ein Witz......
Grüße Max60
Verfasst: 10.09.2012, 13:17
von Bully
Max60 hat geschrieben:
Da ich aber noch eine Betriebsrente beziehe,
Hallo Max,
handelt es sich hierbei um eine Direktversicherung, in Form der betrieblichen Altersversorgung.
na, dann schau mal hier.
http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteil ... 2.07_R.htm
und hier
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk2 ... 66008.html
Gruß Bully
Verfasst: 10.09.2012, 13:50
von Czauderna
Hallo,
ich denke nicht, dass es hier um die grundsätzliche Beitragspflicht für Betriebsrenten geht, sondern eher um den sog. maximalen Versorgungsbezug, der der Beitragspflicht unterliegt - wenn dies der Fall ist, so muss die Kasse der Zahlstelle diesen VB-Max mitteilen und der ist dann beitragspflichtig. Hier sollte die Kasse noch einmal befragt werden.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 10.09.2012, 14:13
von GerneKrankenVersichert
Zunächst müsste mal geklärt werden, auf welcher Grundlage die Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt wurden und ob damit überhaupt die Beitragsbemessungsgrenze überschritten ist. Die Angabe des Entgelts für die Rentenversicherung sagt für mich nichts aus, da ich nicht weiß, auf welcher Grundlage dort die Beiträge berechnet werden. In der Krankenversicherung gilt § 232 a SGB V:
(1) Als beitragspflichtige Einnahmen gelten
1. bei Personen, die Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden, durch sieben geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, soweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 nicht übersteigt; 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis sind abzuziehen,
Würde ich mal so interpretieren, dass der Beitrag nur von 80 % der BBG 2003 gezahlt wird, wenn das zugrunde liegende Entgelt über der BBG KV 2003 liegt (spannend der Verweis auf § 6 Abs. 7, als dieser Paragraph erlassen wurde, musste wahrscheinlich der Agentur für Arbeit mal wieder unter die Arme gegriffen werden). Also 80 % von 41 400,-- € - damit wäre noch Luft für die Berücksichtigung der Versorgungsbezüge.
Und selbst wenn die BBG durch höhere Versorgungsbezüge erreicht würde, stellt sich die Frage, wer denn nun eigentlich Anspruch auf Rückzahlung hätte, die Agentur für Arbeit (die die Beiträge aus dem ALG komplett trägt) oder der Versicherte? Die Rangfolge der Einnahmen ist in diesem Fall nämlich nicht gesetzlich geregelt.
Verfasst: 11.09.2012, 10:25
von Max60
Czauderna hat geschrieben:Hallo,
ich denke nicht, dass es hier um die grundsätzliche Beitragspflicht für Betriebsrenten geht, sondern eher um den sog. maximalen Versorgungsbezug, der der Beitragspflicht unterliegt - wenn dies der Fall ist, so muss die Kasse der Zahlstelle diesen VB-Max mitteilen und der ist dann beitragspflichtig. Hier sollte die Kasse noch einmal befragt werden.
Gruss
Czauderna
Hallo Czauderna,
vielen Dank für deinen Beitrag. Ich sehe es auch so wie Du. Als maximaler Versorgungsbezug. Werde bei der Kasse noch mal nachhaken.
Hat denn ein Pflichtversicherter in der Gesetzl. KK überhaupt Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Beiträge?
Ich habe da noch eine Frage:
Bisher habe ich für meine Betriebsrente 15,5% KK + 1,95% PV bezahlt.
Jetzt wo ich kein ALU1 mehr beziehe und bis zum Renteneintritt in sogenannter Wartestellung bin, muss ich monatlich 152€ KK - PV bezahlen, also 52€ mehr als bei der Betriebsrente.
Es werden die 850€ in Betracht gezogen.
Wieso muss ich für diese Zeit 52€ mehr Beitrag bezahlen obwohl die höhe der Betriebsrente sich nicht geändert hat?
LG Max60