Seite 1 von 1

Nachversicherungsschutz Krankenversicherung?

Verfasst: 28.08.2012, 10:36
von Sommer12
Hallo,

ich habe ein Anliegen und bin mir nicht ganz sicher, ob mich die Krankenkasse über den Tisch ziehen will. Vielleicht kann mir ja hier jemand weiterhelfen.

Folgendes:

Ich bin 24 Jahre alt und bin bis zum 31.08.2012 Angestellter und somit gesetztlich krankenversichert bei meiner Krankenkasse. (BKK MOBIL OIL).

Nun werde ich zum 1.10.2012 ein Studium aufnehmen. Ab diesem Zeitpunkt bin ich Familienversichert.

Da ich mir noch eine Wohnung suchen muss, habe ich zum 31.08.2012 gekündigt und bin somit vom 01.09.2012 - 30.09.2012 arbeitlos.

Da ich ja selbst gekündigt habe, wurde mir eine Sperrzeit von 3 Monate verhängt. Die Bearbeiterin meine jedoch, dass der Krankenversicherungsschutz für den Monat September besteht, da ich ja für einen Monat nach der Beschäftigung gesetzlich nachversichert bin bei meiner Krankenkasse.

Meine Krankenkasse behauptet jedoch, dass dies eine Fehlinformation ist und ich mich selbst für den einen Monat (September) versichern muss. Was tun???

Verfasst: 28.08.2012, 12:30
von Swantje B.
Hallo Sommer12,

bist du bis 31.08.2012 als Arbeitnehmer pflichtversichert oder freiwillig versichert?

Bist Du im September noch erwerbstätig (dazu gehört z.B. auch ein 400-Euro-Job)?

Bist Du unmittelbar ab dem 1. Oktober familienversichert, oder erst ab dem 2. oder später?

Gruß
Swantje

Verfasst: 28.08.2012, 17:16
von Sommer12
Swantje B. hat geschrieben:Hallo Sommer12,

bist du bis 31.08.2012 als Arbeitnehmer pflichtversichert oder freiwillig versichert?

Bist Du im September noch erwerbstätig (dazu gehört z.B. auch ein 400-Euro-Job)?

Bist Du unmittelbar ab dem 1. Oktober familienversichert, oder erst ab dem 2. oder später?

Gruß
Swantje
Ich bin bis 31.08.2012 pflichtversichert.

Im September bin ich nicht erwerbstätig.

Unmittelbar ab 1.10.2012 bin ich familienversichert, da zu diesem Zeitpunkt mein Studium beginnt.

Verfasst: 28.08.2012, 17:55
von Swantje B.
Du hast vom 01.09. - 30.09.2012 einen sogenannten "nachgehenden Leistungsanspruch" nach § 19 Abs. 2 SGB V (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__19.html) und musst dich für den September nicht selbst versichern.

Frag die BKK nach dem/den genauen §§, nach denen du dich selbst versichern müssen sollst.

Falls die Antwort § 9 SGB V ist:

Das ist eine freiwillige Versicherung. Hier musst du gar nichts.

Falls die Antwort § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist:

Das ist falsch. Die Begründung warum das falsch ist, steht im Umkehrschluss in § 5 Abs. 8a Satz 3 SGB V (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html)

Falls die Antwort irgendein anderer § ist:

würde mich die Antwort sehr interessieren.

Sprich mal mit der BKK. Und sag Bescheid, was daraus wird oder geworden ist.

Gruß
Swantje

Verfasst: 28.08.2012, 18:25
von Czauderna
Hallo,
frag doch auch mal bei deiner Kasse nach, ob sie dich nicht schon den September in die Familienversicherung nimmt - ich kenne diese Möglichkeit wenn die frühere Aufnahme des Studiums nach Ende der Beschäftigung (Ausbildung) nicht möglich ist - da kann evtl. diese Zeit der Schul- oder Berufsausbildung angerechnet werden.
Ob der Beginn der Familienversicherung einem "versicherungspflichtigem" Sachverhalt" im Sinne des Gesetzes entspricht, da bin ich mir nicht ganz so sicher.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 28.08.2012, 18:42
von Swantje B.
Czauderna hat geschrieben: Ob der Beginn der Familienversicherung einem "versicherungspflichtigem" Sachverhalt" im Sinne des Gesetzes entspricht, da bin ich mir nicht ganz so sicher.
Hallo Czauderna,

ein "versicherungspflichtiger Sachverhalt" nach einem Monat ist nach § 5 Abs. 8a Satz 3 SGB V gar nicht nötig. Nur ein "anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" - und das ist die Familienversicherung ohne Zweifel.

Gruß
Swantje