Selbständig+angestellt -GKV sieht keine Versicherungspflicht
Moderator: Czauderna
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Selbständig+angestellt -GKV sieht keine Versicherungspflicht
Hallo,
ich bin nicht selbst betroffen (bin normal angestellt) sondern recherchiere für einen betroffenen Freund.
Er ist seit einigen Jahren (14 schätze ich) selbständig (bisher PKV) mit einer Kneipe (hat nur abends auf, pi mal Daumen 25 h pro Woche arbeitet er da). Er hat Angestellte (gehe mal von 1-2 aus), ich glaube geringfügig.
Gewinn: sieht eher mau aus
Er ist nicht schwerbehindert, anderweitige Sozialleistungen (Alogeld 1, 2 etc.) hat er in den letzten Jahren nicht bezogen.
Nun hat er eine angestellte Tätigkeit (ich glaube 22,75 h pro Woche, sind ca. 1200 € brutto) aufgenommen und wollte sich bei einer GKV anmelden. Diese lehnte ihn ab mit Hinweis, dass keine Versicherungspflicht besteht. Das ist in seinem Fall ja eine nicht ganz klar geregelte Sache, sondern vielmehr Einzelfallentscheidung, ob die GKV seine Hauptätigkeit in der Selbständigkeit oder im Angestelltenverhältnis sieht.
Sein Ziel wäre natürlich, den Schwerpunkt auf dem Angestelltenverhältnis zu sehen, um in die GKV zu kommen.
Angestellte sind, wie ich gelesen habe, dann ein KO-Kriterium für sein Ziel, wenn sie mehr als geringfügig beschäftigt sind.
Freiwillig gesetzl. versichern geht auch nicht. Die PKV ist bekanntlich sehr teuer und damit würde es quasi nix mehr bringen, noch angestellt arbeiten zu gehen.
Würde es etwas bringen, wenn er mehr als die 22,75h angestellt arbeitet (aber dann gibt es ja noch die Angestellten, die die GKV stören, soll er die etwa entlassen)?
Gibt es GKV, die bei so einem Grenzfall vielleicht eher bereit sind, sich für eine Versicherungspflicht/für Aufnahme zu entscheiden?
Was könnte man sonst sinnvollerweise an den bestehenden Umständen ändern, um die Belastung durch die KV zu mildern bzw. doch in die GKV zu kommen? Gar keine KV ist ja auch kein Zustand.
Wäre er in der GKV, würde der Arbeitgeber ja einen Teil der Beiträge zahlen. Muss mein Freund aber in die PKV, zahlt der AG keine Beiträge oder? Das bedeutet war: mehr netto vom brutto (weil der AN-Anteil natürlich auch nicht abgezogen wird) aber der AG spart ja seinen Eigenanteil, während der AN benachteiligt wird?
Lohnt eine Beratung zu diesen Fragen bei einem staatlich zugelassenen Versicherungsberater (kostet ja auch wieder Geld...)?
Viele Fragen, ich weiß. Ich habe mich schon durchs Netz gelesen aber auf viele Fragen fand ich bisher auch keine passende Antwort...
ich bin nicht selbst betroffen (bin normal angestellt) sondern recherchiere für einen betroffenen Freund.
Er ist seit einigen Jahren (14 schätze ich) selbständig (bisher PKV) mit einer Kneipe (hat nur abends auf, pi mal Daumen 25 h pro Woche arbeitet er da). Er hat Angestellte (gehe mal von 1-2 aus), ich glaube geringfügig.
Gewinn: sieht eher mau aus
Er ist nicht schwerbehindert, anderweitige Sozialleistungen (Alogeld 1, 2 etc.) hat er in den letzten Jahren nicht bezogen.
Nun hat er eine angestellte Tätigkeit (ich glaube 22,75 h pro Woche, sind ca. 1200 € brutto) aufgenommen und wollte sich bei einer GKV anmelden. Diese lehnte ihn ab mit Hinweis, dass keine Versicherungspflicht besteht. Das ist in seinem Fall ja eine nicht ganz klar geregelte Sache, sondern vielmehr Einzelfallentscheidung, ob die GKV seine Hauptätigkeit in der Selbständigkeit oder im Angestelltenverhältnis sieht.
Sein Ziel wäre natürlich, den Schwerpunkt auf dem Angestelltenverhältnis zu sehen, um in die GKV zu kommen.
Angestellte sind, wie ich gelesen habe, dann ein KO-Kriterium für sein Ziel, wenn sie mehr als geringfügig beschäftigt sind.
Freiwillig gesetzl. versichern geht auch nicht. Die PKV ist bekanntlich sehr teuer und damit würde es quasi nix mehr bringen, noch angestellt arbeiten zu gehen.
Würde es etwas bringen, wenn er mehr als die 22,75h angestellt arbeitet (aber dann gibt es ja noch die Angestellten, die die GKV stören, soll er die etwa entlassen)?
Gibt es GKV, die bei so einem Grenzfall vielleicht eher bereit sind, sich für eine Versicherungspflicht/für Aufnahme zu entscheiden?
Was könnte man sonst sinnvollerweise an den bestehenden Umständen ändern, um die Belastung durch die KV zu mildern bzw. doch in die GKV zu kommen? Gar keine KV ist ja auch kein Zustand.
Wäre er in der GKV, würde der Arbeitgeber ja einen Teil der Beiträge zahlen. Muss mein Freund aber in die PKV, zahlt der AG keine Beiträge oder? Das bedeutet war: mehr netto vom brutto (weil der AN-Anteil natürlich auch nicht abgezogen wird) aber der AG spart ja seinen Eigenanteil, während der AN benachteiligt wird?
Lohnt eine Beratung zu diesen Fragen bei einem staatlich zugelassenen Versicherungsberater (kostet ja auch wieder Geld...)?
Viele Fragen, ich weiß. Ich habe mich schon durchs Netz gelesen aber auf viele Fragen fand ich bisher auch keine passende Antwort...
Re: Selbständig+angestellt -GKV sieht keine Versicherungspfl
Hallo,wattewuschel hat geschrieben:Hallo,
ich bin nicht selbst betroffen (bin normal angestellt) sondern recherchiere für einen betroffenen Freund.
Er ist seit einigen Jahren (14 schätze ich) selbständig (bisher PKV) mit einer Kneipe (hat nur abends auf, pi mal Daumen 25 h pro Woche arbeitet er da). Er hat Angestellte (gehe mal von 1-2 aus), ich glaube geringfügig.
Gewinn: sieht eher mau aus
Er ist nicht schwerbehindert, anderweitige Sozialleistungen (Alogeld 1, 2 etc.) hat er in den letzten Jahren nicht bezogen.
Nun hat er eine angestellte Tätigkeit (ich glaube 22,75 h pro Woche, sind ca. 1200 € brutto) aufgenommen und wollte sich bei einer GKV anmelden. Diese lehnte ihn ab mit Hinweis, dass keine Versicherungspflicht besteht. Das ist in seinem Fall ja eine nicht ganz klar geregelte Sache, sondern vielmehr Einzelfallentscheidung, ob die GKV seine Hauptätigkeit in der Selbständigkeit oder im Angestelltenverhältnis sieht.
Sein Ziel wäre natürlich, den Schwerpunkt auf dem Angestelltenverhältnis zu sehen, um in die GKV zu kommen.
Angestellte sind, wie ich gelesen habe, dann ein KO-Kriterium für sein Ziel, wenn sie mehr als geringfügig beschäftigt sind.
Freiwillig gesetzl. versichern geht auch nicht. Die PKV ist bekanntlich sehr teuer und damit würde es quasi nix mehr bringen, noch angestellt arbeiten zu gehen.
Würde es etwas bringen, wenn er mehr als die 22,75h angestellt arbeitet (aber dann gibt es ja noch die Angestellten, die die GKV stören, soll er die etwa entlassen)?
Gibt es GKV, die bei so einem Grenzfall vielleicht eher bereit sind, sich für eine Versicherungspflicht/für Aufnahme zu entscheiden?
Was könnte man sonst sinnvollerweise an den bestehenden Umständen ändern, um die Belastung durch die KV zu mildern bzw. doch in die GKV zu kommen? Gar keine KV ist ja auch kein Zustand.
Wäre er in der GKV, würde der Arbeitgeber ja einen Teil der Beiträge zahlen. Muss mein Freund aber in die PKV, zahlt der AG keine Beiträge oder? Das bedeutet war: mehr netto vom brutto (weil der AN-Anteil natürlich auch nicht abgezogen wird) aber der AG spart ja seinen Eigenanteil, während der AN benachteiligt wird?
Lohnt eine Beratung zu diesen Fragen bei einem staatlich zugelassenen Versicherungsberater (kostet ja auch wieder Geld...)?
Viele Fragen, ich weiß. Ich habe mich schon durchs Netz gelesen aber auf viele Fragen fand ich bisher auch keine passende Antwort... :(
es ist richtig, dass die Krankenkassen den Status prüfen, das macht aber auch der Rentenversicherungsträger, gerade dann, wenn es um die Frage Arbeitnehmer oder selbständig geht.
Was für mich der Knackpunkt in dieser Sache ist, das sind die Arbeitnehmer, die er beschäftigt - die könnten der Grund sein, warum ihn die Kasse als hauptberuflich Selbständig betrachtet. Er sollte das noch einmal genau mit der Kasse besprechen und bei Uneinigkeit den RV-Träger einschalten.
Gruss
Czauderna
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Danke für die Antwort.
Er meinte zu der Dame von der GKV auch schon: ja soll ich die Leute entlassen??
Da wusste sie auch nix zu und wollte den Fall mit ihrer Chefin besprechen, vielleicht gibt es ja doch noch eine positive Entscheidung.
Welcher RV-Träger wäre da zu befragen? Die Knappschaft von den geringfügig Beschäftigten?
Am Ende muss er vielleicht wirklich die Leute entlassen bzw. auf einer anderen Basis beschäftigen, damit er als Angestellter behandelt und in die GKV aufgenommen wird.
Er meinte zu der Dame von der GKV auch schon: ja soll ich die Leute entlassen??
Da wusste sie auch nix zu und wollte den Fall mit ihrer Chefin besprechen, vielleicht gibt es ja doch noch eine positive Entscheidung.
Welcher RV-Träger wäre da zu befragen? Die Knappschaft von den geringfügig Beschäftigten?
Am Ende muss er vielleicht wirklich die Leute entlassen bzw. auf einer anderen Basis beschäftigen, damit er als Angestellter behandelt und in die GKV aufgenommen wird.
Hallo,wattewuschel hat geschrieben:Danke für die Antwort.
Er meinte zu der Dame von der GKV auch schon: ja soll ich die Leute entlassen??
Da wusste sie auch nix zu und wollte den Fall mit ihrer Chefin besprechen, vielleicht gibt es ja doch noch eine positive Entscheidung.
Welcher RV-Träger wäre da zu befragen? Die Knappschaft von den geringfügig Beschäftigten?
Am Ende muss er vielleicht wirklich die Leute entlassen bzw. auf einer anderen Basis beschäftigen, damit er als Angestellter behandelt und in die GKV aufgenommen wird. :(
nein, nicht die Knappschaft, sondern der RV-Träger in Berlin, die Deutsche Rentenversicherung. Es ist grundsätzlich möglich auch mit geringfügig Beschäftigten Arbeitnehmer trotzdem als nebenberuflich beurteilt zu werden, auch wenn es sich um mehr als einen handelt, ja, ich kenne sogar einen Fall aus meiner Nachbarschaft, da hat seine Kasse auf nicht hauptberuflich Selbständig entschieden, obwohl er einen Arbeitnehmer in der Gleitzone beschäftigt hatte, aber das sind individuelle Entscheidungen - die Kasse ist verpflichtet (Ermessensentscheidung) alle Umstände zu berücksichtigen.
Gruss
Czauderna
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Habe herausgefunden, dass eine Angestellte fest und mehr als geringfügig eingestellt ist.
Also sein momentaner Standpunkt ist: entweder ist er der Dumme und muss in die PKV oder er stellt die fest Angestellte anders ein und sie ist die Dumme bzw. muss sich irgendwie nen zweiten KV-pflichtigen Job suchen.
Da ist er wohl lieber der Dumme (ist ja sein Laden) und muss versuchen, mehr zu erwirtschaften, um die PKV zu zahlen.
Also sein momentaner Standpunkt ist: entweder ist er der Dumme und muss in die PKV oder er stellt die fest Angestellte anders ein und sie ist die Dumme bzw. muss sich irgendwie nen zweiten KV-pflichtigen Job suchen.
Da ist er wohl lieber der Dumme (ist ja sein Laden) und muss versuchen, mehr zu erwirtschaften, um die PKV zu zahlen.
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dann liegt eine "hauptberuflich selbständige Tätigkeit" vor, die die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ausschließt - dies ist der Fall, sobald der Selbständie einen Mitarbeiter mehr als geringfügig beschäftigt (oder alle Mitarbeiter zusammen sind mehr als geringfügig beschäftigt - es bringt also nichts, wenn man eine volle Stelle in mehrere Minijobs aufteilt).eine Angestellte fest und mehr als geringfügig eingestellt ist
Für die Prüfung der Versicherungspflicht ist übrigens die Krankenkasse zuständig.
offiziell liest das ganze sich so:
Nach § 5 Abs. 5 SGB V werden Personen, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, von der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ausgeschlossen. Dadurch wird vermieden, dass ein hauptberuflich selbständiger Erwerbstätiger durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung versicherungspflichtig wird und damit den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erhält.
Hauptberuflich ist eine selbständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (vgl. Bundesrats-Drucksache 200/88 vom 29.04.1988 S. 159). Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben dazu in ihrem gemeinsamen Rundschreiben
vom 21.11.1988 zum Gesundheits-Reformgesetz (vgl. Ausführungen unter A I 7 b) herausgestellt, dass Arbeitgeber, die mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, grundsätzlich hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind.
Hallo Lady Butterfly,
ob das ausschließlich die Krankenkassen machen - ich gucke mal nach, ich glaube nämlich, dass ich recht habe, der RV-Träger entscheidet bei Widerspruch zwischen Kasse und Versichertem.
Was das andere betrifft - wenn irgendwo das Wort "grundsätzlich" auftaucht, dann heißt dass, es geht auch anders, kommt eben auf die Konstellation an.
Gruss
Czauderna
ob das ausschließlich die Krankenkassen machen - ich gucke mal nach, ich glaube nämlich, dass ich recht habe, der RV-Träger entscheidet bei Widerspruch zwischen Kasse und Versichertem.
Was das andere betrifft - wenn irgendwo das Wort "grundsätzlich" auftaucht, dann heißt dass, es geht auch anders, kommt eben auf die Konstellation an.
Gruss
Czauderna
Nun ja, ich glaube, dass der Spitzenverband Bund der Kassen diese gemeinsame Verlautbarung zur Feststellung der hauptberuflichen Selbständigkeit noch ein wenig überarbeiten muss.
Das BSG hat ganz frisch über so einen Sachverhalt entschieden. Allein die Tatsache, dass der Selbständige Mitarbeiter oberhalb von 400,00 Euro angstellt hat, reichen für die Annahme der hauptberuflichen Selbständigkeit wohl nicht mehr aus.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &sensitive
Die Entscheidung erging zwar im Bereich der Familienversicherung, aber das BSG hat etwas zu der Auffassung des Spibus festgehalten.
Zitat:
Entgegen der Ansicht der Beklagten und der Spitzenverbände der Sozialversicherung (vgl Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 21.11.1988 zum Gesundheits-Reformgesetz unter A I 7 b; Niederschrift der Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 2./3.11.2010 S 8; Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 8.12.2010 - RS 2010/594 - Anlage: Grundsätzliche Hinweise zum Begriff der hauptberufliche selbstständigen Erwerbstätigkeit vom 3.12.2010, S 9) kann die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer zwar ein Indiz für den Umfang einer selbstständigen Tätigkeit sein (vgl Gerlach in Hauck/Noftz, aaO, K § 10 RdNr 69); ein genereller Ausschluss nach § 10 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB V von der Familienversicherung besteht aber auch dann nicht.
Der unbedingte Rückschluss von der Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf die Hauptberuflichkeit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit findet bereits keine Stütze im Wortlaut des § 10 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB V. Gleichzeitig stehen einer solchen Auslegung der Norm deren Regelungsgeschichte und systematische Gesichtspunkte entgegen.
Dein Bekannter hat aber noch das Problem, dass er offensichtlich noch mehr in der Kneipe (ca. 25 Std. wö.) arbeitet, als in der Angestelltentätigkeit (22,75 Std.).
Ist er auch wirklich immer während der Öffnungszeiten (ca. 25 Std. wö.) auch selber in der Kneipe tätig? Wenn er tatsächlich weniger in der Kneipe malocht (bspw. nur 20 Stunden), dann dürfte die Angestelltentätigkeit (22,75 Std.) überwiegend sein und die Einnahmequelle aus der Angestelltentätigkeit wohl auch. Oder verdient er mehr aus der Kneipe, als aus der Angestelltentätigkeit?
Vor- und Nacharbeiten für die Kneipe zählen bei der wö. Arbeitszeit, meines Erachtens, auch dazu.
Das BSG hat ganz frisch über so einen Sachverhalt entschieden. Allein die Tatsache, dass der Selbständige Mitarbeiter oberhalb von 400,00 Euro angstellt hat, reichen für die Annahme der hauptberuflichen Selbständigkeit wohl nicht mehr aus.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &sensitive
Die Entscheidung erging zwar im Bereich der Familienversicherung, aber das BSG hat etwas zu der Auffassung des Spibus festgehalten.
Zitat:
Entgegen der Ansicht der Beklagten und der Spitzenverbände der Sozialversicherung (vgl Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 21.11.1988 zum Gesundheits-Reformgesetz unter A I 7 b; Niederschrift der Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 2./3.11.2010 S 8; Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 8.12.2010 - RS 2010/594 - Anlage: Grundsätzliche Hinweise zum Begriff der hauptberufliche selbstständigen Erwerbstätigkeit vom 3.12.2010, S 9) kann die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer zwar ein Indiz für den Umfang einer selbstständigen Tätigkeit sein (vgl Gerlach in Hauck/Noftz, aaO, K § 10 RdNr 69); ein genereller Ausschluss nach § 10 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB V von der Familienversicherung besteht aber auch dann nicht.
Der unbedingte Rückschluss von der Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf die Hauptberuflichkeit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit findet bereits keine Stütze im Wortlaut des § 10 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB V. Gleichzeitig stehen einer solchen Auslegung der Norm deren Regelungsgeschichte und systematische Gesichtspunkte entgegen.
Dein Bekannter hat aber noch das Problem, dass er offensichtlich noch mehr in der Kneipe (ca. 25 Std. wö.) arbeitet, als in der Angestelltentätigkeit (22,75 Std.).
Ist er auch wirklich immer während der Öffnungszeiten (ca. 25 Std. wö.) auch selber in der Kneipe tätig? Wenn er tatsächlich weniger in der Kneipe malocht (bspw. nur 20 Stunden), dann dürfte die Angestelltentätigkeit (22,75 Std.) überwiegend sein und die Einnahmequelle aus der Angestelltentätigkeit wohl auch. Oder verdient er mehr aus der Kneipe, als aus der Angestelltentätigkeit?
Vor- und Nacharbeiten für die Kneipe zählen bei der wö. Arbeitszeit, meines Erachtens, auch dazu.
Er hat zwei Probleme, 2 Mitarbeiter, und die Nacharbeiten wie Steuererklärung, Abrechnugnen usw werden auch nch zu den Tätigkeiten gezählt. Wäre er jetzt denn nur stiller Teilhaber, Gesellschaft usw wäre das ganze kein Problem. Ist es aber. Ergo muss er sich mal beraten lassen wie er denn das Ganze gebacken bekommt.Rossi hat geschrieben:
Dein Bekannter hat aber noch das Problem, dass er offensichtlich noch mehr in der Kneipe (ca. 25 Std. wö.) arbeitet, als in der Angestelltentätigkeit (22,75 Std.).
Ist er auch wirklich immer während der Öffnungszeiten (ca. 25 Std. wö.) auch selber in der Kneipe tätig? Wenn er tatsächlich weniger in der Kneipe malocht (bspw. nur 20 Stunden), dann dürfte die Angestelltentätigkeit (22,75 Std.) überwiegend sein und die Einnahmequelle aus der Angestelltentätigkeit wohl auch. Oder verdient er mehr aus der Kneipe, als aus der Angestelltentätigkeit?
Vor- und Nacharbeiten für die Kneipe zählen bei der wö. Arbeitszeit, meines Erachtens, auch dazu.
Ich möchte dies Thema noch einmal hochholen.
Das BSG - es ist ja immerhin die letzte Instanz - hat also im Febr. 2012 ne schöne Entscheidung getroffen.
Das BSG hat die Aussagen des Spitzbubenverbandes damit völlig über den Haufen geworfen. Die bisherige Aussage der Spitzbubenbenverbandes, dass eine hauptberufliche Selbständigkeit zu unterstellen ist, wenn jemand Arbeitbenehmer oberhalb von 400,00 Euro angestellt hat, wurde damit komplett übern Haufen geworfen.
Was macht der Spibu derzeit? Hat er die gemeinsame Verlautbarung zur Festestellung der hauptberuflichen Selbständigkeit etwa geändert?
Ein klares Nein!
Damit wiedersetzt sich gerade der Spibu dem höchsten Gericht in Deutschland.
Ich frage mich, welche Macht oder Selbstherrlichkeit besitzen die 20 Figuren in Berlin. Sind diese Figuren die Götter in Deutschland und können so einfach mal die höchstrichterliche Rechtsprechung ignorieren?
Dies Thema (Beschäftigung von Arbeitnehmern) ist auch nicht ganz neu. Denn es gab hierzu schon anderslautende Entscheidungen, die natürlich nicht der Auffassung der 20 Götter aus Berlin gefolgt sind.
Hier nur mal Auszüge:
Sozialgericht Dresden 25 KR 313/07 31.01.2008
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
Zitat:
Insoweit die Beklagte davon ausgeht, dass eine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit auch dann vorliegt, wenn regelmäßig ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, dessen Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 SGB IV überschreitet, so ist zunächst festzuhalten, dass sich dieser Ansatz in keiner Weise in dem Wortlaut des § 5 Abs. 5 SGB V wiederfindet.
Dann geht es noch weiter:
Sozialgericht Hamburg S 6 KR 266/11 19.12.2011
Zitat:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
Ob der Versicherte hingegen einen oder mehrere Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt, ist insoweit unbeachtlich (SG Dresden, Urteil vom 31.01.2008, S 25 KR 313/07). Für ein solches Kriterium findet sich im Gesetz keine Stütze,...
Somit haben die Kassen auch schon in anderen sozialgerichten Verfahren mächtig etwas an die Bummelbacken bekommen. Jettzt auch noch der Bummelbackenschlag vom BSG.
Und was machen die Figuren in Berlin? Sie schweigen scharmvoll aufgrund dieser Niederlage.
Es gilt nach wie vor die gemeinsame Verlautbarung und alle Kassenmitarbeiter halten sich daran.
Dies verstößt - meines Erachtens - eklatant gegen die Grundsäzte der Rechtssaatlichkeit.
Das BSG - es ist ja immerhin die letzte Instanz - hat also im Febr. 2012 ne schöne Entscheidung getroffen.
Das BSG hat die Aussagen des Spitzbubenverbandes damit völlig über den Haufen geworfen. Die bisherige Aussage der Spitzbubenbenverbandes, dass eine hauptberufliche Selbständigkeit zu unterstellen ist, wenn jemand Arbeitbenehmer oberhalb von 400,00 Euro angestellt hat, wurde damit komplett übern Haufen geworfen.
Was macht der Spibu derzeit? Hat er die gemeinsame Verlautbarung zur Festestellung der hauptberuflichen Selbständigkeit etwa geändert?
Ein klares Nein!
Damit wiedersetzt sich gerade der Spibu dem höchsten Gericht in Deutschland.
Ich frage mich, welche Macht oder Selbstherrlichkeit besitzen die 20 Figuren in Berlin. Sind diese Figuren die Götter in Deutschland und können so einfach mal die höchstrichterliche Rechtsprechung ignorieren?
Dies Thema (Beschäftigung von Arbeitnehmern) ist auch nicht ganz neu. Denn es gab hierzu schon anderslautende Entscheidungen, die natürlich nicht der Auffassung der 20 Götter aus Berlin gefolgt sind.
Hier nur mal Auszüge:
Sozialgericht Dresden 25 KR 313/07 31.01.2008
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
Zitat:
Insoweit die Beklagte davon ausgeht, dass eine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit auch dann vorliegt, wenn regelmäßig ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, dessen Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 SGB IV überschreitet, so ist zunächst festzuhalten, dass sich dieser Ansatz in keiner Weise in dem Wortlaut des § 5 Abs. 5 SGB V wiederfindet.
Dann geht es noch weiter:
Sozialgericht Hamburg S 6 KR 266/11 19.12.2011
Zitat:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
Ob der Versicherte hingegen einen oder mehrere Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt, ist insoweit unbeachtlich (SG Dresden, Urteil vom 31.01.2008, S 25 KR 313/07). Für ein solches Kriterium findet sich im Gesetz keine Stütze,...
Somit haben die Kassen auch schon in anderen sozialgerichten Verfahren mächtig etwas an die Bummelbacken bekommen. Jettzt auch noch der Bummelbackenschlag vom BSG.
Und was machen die Figuren in Berlin? Sie schweigen scharmvoll aufgrund dieser Niederlage.
Es gilt nach wie vor die gemeinsame Verlautbarung und alle Kassenmitarbeiter halten sich daran.
Dies verstößt - meines Erachtens - eklatant gegen die Grundsäzte der Rechtssaatlichkeit.
Hallo,
dein gutes Recht, bloed ist nur, dass bis heute
sich nix geaendert hat, es muesste doch massenweise
bei den Kassen die Selbstaendigen vorstellig werden, um
den Status los zu werden, wenn man sich das mal vorstellt,
der Baeckermeister mit 1 Gesellen und zwei Verkäuferinnen
ist nicht mehr selbstaendig weil er als Arbeitnehmer Mitarbeiter
einer Krankenkasse ist, oder ein Arzt mit zwei
Arzthelferinnen, der aber doch als Taxifahrer eben Angestellter
ist - das war Ironie.
Spass beiseite, solange da nix anderes kommt vom
Spibu. solange aendert sich nix.
Gruss
Czauderna
dein gutes Recht, bloed ist nur, dass bis heute
sich nix geaendert hat, es muesste doch massenweise
bei den Kassen die Selbstaendigen vorstellig werden, um
den Status los zu werden, wenn man sich das mal vorstellt,
der Baeckermeister mit 1 Gesellen und zwei Verkäuferinnen
ist nicht mehr selbstaendig weil er als Arbeitnehmer Mitarbeiter
einer Krankenkasse ist, oder ein Arzt mit zwei
Arzthelferinnen, der aber doch als Taxifahrer eben Angestellter
ist - das war Ironie.
Spass beiseite, solange da nix anderes kommt vom
Spibu. solange aendert sich nix.
Gruss
Czauderna