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Bei Rueckkehr aus dem Ausland wieder in die GKV
Verfasst: 17.08.2012, 17:10
von StefanTH
Hallo, das Thema wurde schon oefters angeschnitten, konnte aber in den existierenden Threads keine klare Antwort auf meinen Fall finden.
Also:
-Bis 2004 freiwillig in der GKV, dann ins Ausland (Thailand)
-Zunaechst Anwartschaft gezahlt, aber diese dann 2009 gekuendigt
- Evtl. nun zurueck nach D, wieder in einen Job ueber BBG, und am besten in die gleiche GKV (Bamer-GEK, frueher GEK) zurueck
Telefonisch sagte man mir bei der Barmer-GEK, sie sei zustaendig und wuerde mich aufnehmen, nur Krankengeld gaebe es nicht (nach der 6. Woche Krankheit).
Da ich aber viel widerspruechliches gelesen habe, will ich hier nochmal andere Expertenmeinungen hoeren.
- Komme ich wirklich wieder problemlos in die GKV rein, mit Familienversicherung?
- Ich las es gibt noch weitere Nachteile spaeter, wie bei der Versicherung als Rentner
- Stimmt es, dass ich meine Krankenersicherung im Ausland nachweisen muss (war lueckenlos versichert, ist nur ein bischen schwierig die Papiere ranzuschaffen)?
- Kann ich die Anwartschaft nachzahlen (2009-2012) und somit jegliche Nachteile noch nachtraeglich abwenden?
- Ist es vorteilhaft, zunaechst ohne Einkommen oder mit einem Mini-Job in D zu starten, selbst die Versicherung zu zahlen (d.h. unter BBG bleiben) und den Arbeitsvertrag in D spaeter starten zu lassen? (wurde an mancher Stelle empfohlen)
Vielen Dank
Gruss
Stefan
Verfasst: 17.08.2012, 20:16
von Czauderna
Hallo,
also, wenn wegen Verzug ins Ausland von der Kasse eine Anwartschaftsversicherung anerkannt wurde, dann hat die Kasse auch die Verlegeung des Erstwohnsitzes ins Ausland zur Kenntnis genommen.
Unabhängig davon, dass diese Anwartschaftsversicherung gekündigt wurde, besteht mit dem Tag der Rückkehr ein Beitrittsrecht, ja sogar eine Pflicht zur Versicherung bei der letzten Kasse. Die Frage wäre nun, welcher Art der der Versicherung. Ich bezweifle erst einmal, dass eine Beschäftigung, die direkt über der Krankenversicherungspflichtgrenze liegt mit dem Einkommen auch zur Krankenversicherungsfreiheit führt, denn die Frist wurde vom Gesetzgeber von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt, aber da lasse ich mich gerne korrigieren.
Was ich nun gar nicht nachvollziehen kann ist die Aussage der Kasse, dass kein Krankengeld nach Ablauf der Entgeltfortzahlung gezahlt würde - wie wurde das rechtlich begründet ??
Der Krankengeldanspruch beginnt mit dem Tag nach ärztlicher Feststellung, ruht aber für die Dauer der Entgeltfortzahlung - wenn man diesen Gedanken fortführt, dann würde nach Aussage der Krankenkasse überhaupt kein Krankengeldanspruch bestehen - wie das ?
Was die Frage nach der Krankenversicherung der Rentner betrifft, so ist die
Anwartschaft dafür schon von Bedeutung - man muss nämlich eine Bestimmte Vorversicherungszeit nachweisen um in die Krankenversicherung der Rentner zu kommen und da zählen Zeiten einer Anwartschaftsversicherung schon mit. Diese Zeiten gelten übrigens auch beim Eintritt eine Pglefefalls als Versicherungszeiten. Eine Nachtentrichtung von Anwartschaftsbeiträgern ist nicht möglich.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 18.08.2012, 00:24
von StefanTH
Hallo Czauderna,
vielen Dank fuer die schnelle Auskunft! Das Statement ueber das verlorene Anrecht auf Krankengeld kam von einem eher allgemeinen Beratungsplatz. Die Fachabteilung hab ich noch nicht erreicht.
Meine primaere Sorge ist erst mal, ob ich meine vierkoepfige Familie privat versichern muss, oder ich wieder in die GKV mit Familienversicherung zurueck kann. Diese ganze Anwartschaftsgeschichte und die gesetzlichen Aenderungen sind doch sehr verwirrend. Ich kuendigte die Anwartschaft wegen der geaenderten Gesetzeslage. Die Nachteile waren mir nicht richtig klar.
"Nachversichern" ist also nicht moeglich.
Ich bewerbe mich momentan in Deutschland, der Zeitpunkt meiner Rueckkehr ist aber noch nicht klar. Ist es moeglich, die Anwartschaftsversicherung wieder aufzunehmen, um bis zum Zeitpunkt der Rueckkehr noch anrechenbare Zeit zu sammeln?
Danke und Gruss aus Bangkok!
-Stefan
Verfasst: 18.08.2012, 07:10
von CiceroOWL
§ 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V
wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation wieder eine Beschäftigung aufnehmen,
Heißt also Beschäftigung in Deutschland wird aufgenommen, es wird innnerhalb von 2 Monaten eine Krankenkasse gewählt und gut ist, es besteht freies Krankenkassenwahlrecht. Eine Rückkehr zur alten Kasse ist nicht notwendig und nötig.
Sollte eine Beschäftigung in Deutschland aufgenommen werden besteht eh SV pflicht.
Ich gehe mal davon aus das der Hauptwohnsitz in Deutschland eh abgemeldet wurde und somit der Nachweis der Dauerabwesenheit in Deutschland besteht. Heißt also Meldebescheinung vorlegen und gut ist. Reicht meist als Nachweis. ggf den Nachweis dsr Aufenthaltes in Thailand. einreichen
Wenn denn keine Beschäftigung besteht und man nach Deutschland zurückkehrt und wie oben beschrieben die Nachweise erbringt, kommt § 5 Abs. 1 Nr. 13 zum tragen.
§ 5 Abs. 1 Nr. 13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
Kostet denn so um die 147 € pro Monat inklusive Familienversicherung.
Gruss.
Jochen
Verfasst: 18.08.2012, 11:47
von StefanTH
Tja, dann scheint ja alles im gruenen Bereich zu sein!
Ich danke allen, die hier ihr Fachwissen zur Verfuegung stellen!
In den naechsten Tagen werde ich nochmal bei dem fuer mich zustaendigen Sachbearbeiter anrufen, und meine Erfahrung hier mitteilen.
Gruss
Stefan
Verfasst: 18.08.2012, 14:57
von Rossi
Hm, ob das alles so einfach wird?
1. Möglichkeit / Auslandsrückkehr und sofort Arbeitsstelle oberhalb der JAEG
In § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V kommt der Poster doch wohl nicht hinein, weil er oberhalb der JAEG liegt und somit versicherungsfrei im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ist. Hier gilt der Grundsatz der absoluten Versicherungsfreiheit gem. § 6 Abs. 3 SGB V. Die sog. Bürgerversicherung ist hiervon auch erfasst.
Zu prüfen wäre dann, ob eine freiw. Kv. als Auslandrückkehrer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V möglich ist. Hier ist Voraussetzung, dass der Poster
zuletzt Arbeitnehmer (vor der Ausreise) war und nunmehr die Auslandstätigkeit wieder beendet wird. Die 2 Monatsfrist dürfte hier gewahrt sein.
Hier gibt es aber bei einigen Kassen, was die Arbeitnehmereigenschaft vor der Ausreise angeht, wohl unterschiedliche Auffassungen.
Guckst Du hier:
http://www.krankenkassenforum.de/nach-a ... hr+ausland
Beppi hat allerdings nachher eine Kasse gefunden, die es gemacht hat.
2. Möglichkeit / Auslandsrückkehr und keine Arbeitsaufnahme
Hier wird der Poster dann doch von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V erwischt, da er zuletzt in Deutschland GKV versichert war. Also kein Problem.
Dann nimmt der Poster bspw. nach 3 Monaten eine Beschäftigung oberhalb der JAEG auf. Aus dieser Beschäftigung erfüllt er den Tatbestand der Versicherungsfreiheit gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und wenn ich micht nicht irre, ab dem 1. Tag der Arbeitsaufnahme.
Aufgrund der absoluten Versicherungsfeiheit (vgl. § 6 Abs. 3 SGB V) wird dann kraft Gesetz die sog. Bürgerversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V) beendet.
Die Möglichkeit einer freiw. Kv. besteht leider nicht, weil er nur 3 Monate Vorversicherungszeit nachweisen kann. Dann müsste er in die PKV, wenn ich mich nicht irre.
Also last und least; bei dieser Klamotte sollte man ungeheuerlich aufpassen. Es kommt immer darauf an, zumindest nach meiner bescheidenen Auffassung.
Verfasst: 18.08.2012, 15:48
von Czauderna
Hallo Rossi,
er hat die Anwartschaftsversicherung in 2009 gekündigt, also vor drei Jahren, d.h. er war zuletzt in Deutschland bei einer GKV-Kasse versichert (die Anwartschaft zählt als Versicherungszeit). Wenn er jetzt zurück kommt, egal was er macht, dann wird er bei der letzten Kasse wieder versichert, so ist meine, ebenso bescheidene Auffassung, mir fiele auch kein Grund ein ihn nicht wieder aufzunehmen und an die PKV zu verweisen, wo es doch nachweislich seit 2009 nicht versichert war.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 18.08.2012, 15:58
von Rossi
Nun ja Günter, dann prüfe doch mal § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V durch, wenn er sofort eine Arbeit oberhalb der JAEG aufnimmt!
Verfasst: 18.08.2012, 16:26
von Czauderna
Rossi hat geschrieben:Nun ja Günter, dann prüfe doch mal § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V durch, wenn er sofort eine Arbeit oberhalb der JAEG aufnimmt!
.
Hallo Rossi,
im Rundschreiben dazu wird bei Ausnahmen von der Versicherungspflicht grundsätzlich von Personen gesprochen, die noch nicht in Deutschland gesetzlich oder Privat versichert gewesen sind und/oder aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit nicht zum GKV-Personenkreis gehören würden. Unser Beispiel war zuletzt in Deutschland in der GKV versichert und dies als Arbeitnehmer.
Ich würde ihn aufnehmen, selbst wenn er schon am Tag der Wiedereinreise nach Deutschland ein Beschäftigungsverhältnis über der JEG beginnen würde, was aber in der Praxis ohnehin nicht vor kommt, denn zwischen Einreise und Tätigkeitsaufnahme liegen in 99 von 100 Fällen immer einige Tage.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 18.08.2012, 17:18
von Rossi
Na ja, Günter, Du hat das GR aus 2007 genommen. Dies ist aber nicht mehr aktuell. Denn danach gab es eine Gesetzesänderung.
In der Zeit vom 01.04.2007 - 31.12.2008 hätte es problemlos funktioniert. Denn die absolute Versicherungsfreiheit umfasste nicht den Tatbestand nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Zum 01.01.2009 wurde aber § 6 Abs. 3 SGB V geändert und der Tatbestand nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V wurde hinzugefügt bzw. wurde die Vorschrift erweitert.
Zitat:
(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen.
Na ja,
Zitat:
denn zwischen Einreise und Tätigkeitsaufnahme liegen in 99 von 100 Fällen immer einige Tage.
Dies bringt auch nicht viel. Okay, es wird zunächst Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V ausgelöst. Dann nimmt er später die Tätigkeit oberhalb der JAEG und ist aus dieser Tätigkeit versicherungsfrei.
Dann wird die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V aber beendet aufgrund des Grundsatzes der absoluten Versicherungsfreiheit (§ 6 Abs. 3 SGB V).
Und die VVZ für eine freiw. Kv. ist auch nicht erfüllt.
Okay, es kann natürlich sein, dass der Kasse dies nicht auffällt. Aber darauf würde ich nicht setzen.
Verfasst: 18.08.2012, 17:20
von CiceroOWL
Rossi hat geschrieben:Hm, ob das alles so einfach wird?
1. Möglichkeit / Auslandsrückkehr und sofort Arbeitsstelle oberhalb der JAEG
In § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V kommt der Poster doch wohl nicht hinein, weil er oberhalb der JAEG liegt und somit versicherungsfrei im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ist. Hier gilt der Grundsatz der absoluten Versicherungsfreiheit gem. § 6 Abs. 3 SGB V. Die sog. Bürgerversicherung ist hiervon auch erfasst.
Zu prüfen wäre dann, ob eine freiw. Kv. als Auslandrückkehrer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V möglich ist. Hier ist Voraussetzung, dass der Poster zuletzt Arbeitnehmer (vor der Ausreise) war und nunmehr die Auslandstätigkeit wieder beendet wird. Die 2 Monatsfrist dürfte hier gewahrt sein.
Er hat geschreiben
wieder einen Job über der JAG, somit ist grundsätzlich § 9 Abs. 1 Nr. 5 AGB Vanzuwenden.
Beppi hat ja nun denn seine Krankenversicherung
Gruss.
Jochen
Verfasst: 18.08.2012, 17:27
von Rossi
Okay, wenn der 2 Monatszeitraum erfüllt wird und er auch vor der Ausreise Arbeitnehmer, dann sollte es funktioniern. Es hat aber geschrieben, dass er freiwillig versichert war. Hierbei muss es nicht unbedingt um einen Arbeitnehmer gehandelt haben, oder?
Verfasst: 18.08.2012, 17:34
von CiceroOWL
Über JAG, heißt für mich angestellt.
Verfasst: 18.08.2012, 17:58
von StefanTH
Vielen nochmals fuer die verschiedenen Meinungen!
Ihr wollt mir doch keine schlaflose Nacht bereiten?
Nee, ich moechte natuerlich schon die ehrlichen Meinungen hoeren.
Also, ich war immer Angestellter, und halt schon viele Jahre vor meiner Auswanderung ueber der JAEG, also freiwillig versichert. Hier in Thailand wird die KV vollkommen vom Arbeitgeber gezahlt und ist fuer mich (beitragsmaessig) nicht sichtbar. Aber das spielt wahrscheinlich keine Rolle fuer D.
Nach dem letzten Beitrag scheint es dann doch wieder OK zu sein?
Da es hier unterschiedliche Auffassungen gibt, gibt es da auch einen Ermessensspielraum seitens der Kassen?
Ich denke immer, es sollte doch interessant sein, freiwillige Mitglieder (mit Hoechstbeitrag) aufzunehmen. Sollten diese nicht in den meisten Faellen kostendeckend sein? Selbst mit Famile, soviele Arztbesuche dass wir den Beitrag aufbrauchen haben wir normalerweise wohl nicht.
Verfasst: 18.08.2012, 18:07
von CiceroOWL
§ 9 Abs. 1 Nr. 5 greift SGB Vund gutes Nächtle und alles Gute hier denn in Deutschland.