Seite 1 von 1

Diagnose Burn-Out Barmer will freiwillige Weiterversicherung

Verfasst: 16.08.2012, 20:39
von Biened30
Hallo Zusammen,

ich brauche mal wieder Eure Hilfe, da mich die Barmer zur Weißglut treibt. Aufgrund eines Burn-Outs bin ich seit dem 27.07.2012 krankgeschrieben. Mein Arbeitgeber hat mich aufgrund der Krankschreibung gekündigt. Heute bekam ich ein Schreiben der Barmer, dass ich ja durch den Arbeitgeber gekündigt wurde und ich mich nun freiwillig zu versichern hätte. Ich bin aber seit dem 27.07. aufgrund des Burn-Outs krankgeschrieben.

Was kann ich tun, damit die Barmer mich mit ihrer freiwilligen Weiterversicherung in Ruhe lässt?

Bin wegen dieser Sache völlig fertig und kann mir eine freiwillige Weiterversicherung nicht erlauben.

Re: Diagnose Burn-Out Barmer will freiwillige Weiterversiche

Verfasst: 16.08.2012, 21:47
von Czauderna
Biened30 hat geschrieben:Hallo Zusammen,

ich brauche mal wieder Eure Hilfe, da mich die Barmer zur Weißglut treibt. Aufgrund eines Burn-Outs bin ich seit dem 27.07.2012 krankgeschrieben. Mein Arbeitgeber hat mich aufgrund der Krankschreibung gekündigt. Heute bekam ich ein Schreiben der Barmer, dass ich ja durch den Arbeitgeber gekündigt wurde und ich mich nun freiwillig zu versichern hätte. Ich bin aber seit dem 27.07. aufgrund des Burn-Outs krankgeschrieben.

Was kann ich tun, damit die Barmer mich mit ihrer freiwilligen Weiterversicherung in Ruhe lässt?

Bin wegen dieser Sache völlig fertig und kann mir eine freiwillige Weiterversicherung nicht erlauben.
Hallo,
der Reihe nach - wenn die Arbeitsunfähigkeit über das Ende des Beschäftigungsverhältnis hinaus andauert, dann besteht ein Anspruch auf Krankengeldzahlung. Wenn die Kasse meint, dass bourn out und Arbeitslosigkeit nicht zusammenpasst und Arbeitsunfähigkeit schon gleich gar nicht, dann sollte sie diese Meinung oder Auffassung durch ein Gutachten des MDK. belegen können, ansonsten kann sie zwar weiterhin der Meinung sein, aber muss trotzdem Krankengeld zahlen, wenn die Arbeitsunfähigkeit medizinischerseits attestiert wird.
Allerdings verstehe ich deinen letzten Satz nicht so ganz - die Tatsache, dass du dir eine freiwillige Versicherung nicht erlauben kannst, bedeutet ja nun nicht, dass du deshaölb arbeitsunfähig bist, oder - und was ist mit Arbeitslosengeld ?? - hast du da keinen Anspruch ??
Gruss
Czauderna

Verfasst: 16.08.2012, 22:20
von roemer70
Vielleicht eine blöde Frage, aber liegen Deine Krankschreibungen der Kasse denn überhaupt vor?

Verfasst: 16.08.2012, 23:40
von Rossi
Sollten wir zunächst nicht einmal klären, zu welchem Zeitpunkt der Poster gekündigt wurde?

Wenn er zum 27.07.2012 gekündigt wurde und am gleichen Tag die AU festgestellt wurde, dann sieht es doch sehr schlecht mit dem Krankengeld aus, oder!?

Verfasst: 17.08.2012, 10:05
von Czauderna
Rossi hat geschrieben:Sollten wir zunächst nicht einmal klären, zu welchem Zeitpunkt der Poster gekündigt wurde?

Wenn er zum 27.07.2012 gekündigt wurde und am gleichen Tag die AU festgestellt wurde, dann sieht es doch sehr schlecht mit dem Krankengeld aus, oder!?
Hallo Rossi,
das kann so sein, muss aber nicht - hinzu kommt noch, wenn die AU. beispielsweise nur drei Wochen andauert und danach Arbeitslosengeld bezogen wird, dann greift zumindest der nachgehende Leistungsanspruch.
Aber du hast schon recht, etwas genauer sollten wir es schon wissen, bisher haben wir nur allgemein geantwortet.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 17.08.2012, 10:41
von broemmel
Wenn wir schon bei der Produktion des Spekulatius sind....

Anschreiben wegen einer freiwilligen Weiterversicherung erfolgen meistens nicht aus der Abteilung für Krankengeld.

Man mag es ja kaum glauben, aber oft hilft so ein klitzekleiner Anruf bei seiner Kasse und es klär sich doch einiges von alleine auf. Sogar ohne Gericht, Anwalt oder Vorstand

Verfasst: 17.08.2012, 20:29
von ratte1
Rossi hat geschrieben:Sollten wir zunächst nicht einmal klären, zu welchem Zeitpunkt der Poster gekündigt wurde?

Wenn er zum 27.07.2012 gekündigt wurde und am gleichen Tag die AU festgestellt wurde, dann sieht es doch sehr schlecht mit dem Krankengeld aus, oder!?
Nöö, lt. BSG-Urteil vom 10.05.12 Aktenzeichen B 1 KR 19/11) reicht die Feststellung der AU am letzten Beschäftigungstag aus um einen KG-Anspruch auszulösen.

MfG
ratte1