AU-Feststellung am letzten Tag der Beschäftigung
Verfasst: 11.08.2012, 20:57
Hallo,
eine Konstellation die häufiger vorkommt und die Argumentationskette, die von einigen Krankenkassen immer wieder gerne ins Feld geführt wird:
letzter Tag der Beschäftigung: 30.09.
ärztliche Feststellung der AU: 30.09.
Argumentation, mit der ein Krankengeldanspruch abgelehnt wird:
Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des letzten Beschäftigungstages (hier also am 30.09. 24:00 Uhr). Krankengeldanspruch entsteht einen Tag nach ärztlicher Feststellung (hier also am 01.10.). Am 01.10. besteht kein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld mehr. Also wird kein Krankengeld gezahlt.
Dazu das BSG (10.5.2012, B 1 KR 19/11 R):
AU-Feststellung am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses reicht.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... s=5&anz=84
Interessante Nebenfeststellung des BSG:
Wenn die ärztliche Feststellung der AU tatsächlich zu spät erfolgt, ist ein Krankenkgeldanspruch nach § 19 SGB V schon dann zu verneinen, wenn prognostisch davon auszugehen ist, dass innerhalb eines Monats keine neue Versicherungspflicht zu Stande kommt - weil dann die Kralle nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (ohne Anspruch auf Krankengeld) zuschlägt.
Für den ein oder anderen vielleicht ganz interessant ...
Gruß
Swantje
eine Konstellation die häufiger vorkommt und die Argumentationskette, die von einigen Krankenkassen immer wieder gerne ins Feld geführt wird:
letzter Tag der Beschäftigung: 30.09.
ärztliche Feststellung der AU: 30.09.
Argumentation, mit der ein Krankengeldanspruch abgelehnt wird:
Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des letzten Beschäftigungstages (hier also am 30.09. 24:00 Uhr). Krankengeldanspruch entsteht einen Tag nach ärztlicher Feststellung (hier also am 01.10.). Am 01.10. besteht kein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld mehr. Also wird kein Krankengeld gezahlt.
Dazu das BSG (10.5.2012, B 1 KR 19/11 R):
AU-Feststellung am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses reicht.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... s=5&anz=84
Interessante Nebenfeststellung des BSG:
Wenn die ärztliche Feststellung der AU tatsächlich zu spät erfolgt, ist ein Krankenkgeldanspruch nach § 19 SGB V schon dann zu verneinen, wenn prognostisch davon auszugehen ist, dass innerhalb eines Monats keine neue Versicherungspflicht zu Stande kommt - weil dann die Kralle nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (ohne Anspruch auf Krankengeld) zuschlägt.
Für den ein oder anderen vielleicht ganz interessant ...
Gruß
Swantje