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Eingeschränkte Berücksichtigung

Verfasst: 04.08.2012, 07:32
von CiceroOWL
LSG Bayern: Eingeschränkte Berücksichtigung vergangener Umstände im sozialgerichtlichen Eilverfahren wegen existenzsichernder Leistungen

LSG Bayern, Beschluss vom 13.06.2012 - L 7 AS 361/12

1. Sofern im sozialgerichtlichen Eilverfahren wegen existenzsichernder Leistungen eine Folgenabwägung erforderlich ist, können Umstände aus der Vergangenheit nur in eingeschränktem Umfang herangezogen werden

2. Auch im sozialgerichtlichen Eilverfahren können existenzsichernde Leistungen aufgrund der objektiven Beweislast abgelehnt werden, wenn der Antragsteller die vom Gericht aufgegebenen notwendigen Mitwirkungshandlungen unterlässt.

3. Entscheidungserhebliche Umstände aus der Vergangenheit (hier ein Zufluss von 101.000 EUR vor 2 Jahren) können im Rahmen der Folgenabwägung zulasten des Antragstellers, der Arbeitslosengeld II begehrt, berücksichtigt werden, wenn er trotz konkreter Aufforderung zur Mitwirkung durch das Gericht den Verbleib dieses Geldes nicht nachvollziehbar darstellt.