Seite 1 von 2

Kein Krankengeldanspruch

Verfasst: 16.07.2012, 14:04
von danli123
Hallo

habe folgendes Schreiben bekommen.

"ich beziehe mich auf das geführte Gespräch vom 12.7, in welchen Sie wegen einen Krankengeldanspruch nachgefragt haben. Nach den uns vorliegenden Unterlagen und Prüfung der Sachlage kann ich Ihnen folgendes mitteilen.

Krankengeld ist ein Ersatz für Personen, die in der Lage sind, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer Beschäftigung nachzugehen, bzw. sich einer solchen Beschäftigung zur Verfügung stellen. Arbeitsunfähig(= Vorrausetzung für einen etwaigen Krankengeldanspruch) kann also nur derjenige werden, der vorher arbeitsfähig war, dh. dem Grunde nach in der Lage war, für einen angemessenen Zeitraum in einem regulären Arbeitsverhältnis eine adäquate Arbeitsleistung zu erbringen.

Ferner hat das BSG hierzu in meheren Urteilen entschieden, dass Arbeitsunähigkeit nur eintreten kann, wenn sich, gleichwohl aus welcher Ursache , der bisherige Zustand verschlimmert hat oder wenn eine "akute" Krankheitsursache hinzutritt, die allein oder in Verbindung mit dem bisherigen Zusatnd Arbeitsunfähigkeit bedingt. Eine Arbeitsunfähigkeit kann demnach nicht eintreten, wenn sie dem Grunde nach schon bestanden hat.

Aus den uns vorligenden Informationen geht hervor, dass sie am 2.7 bereits innerhalb von 2 Stunden nach Arbeitsantritt die Arbeit abgebrochen hatten und Ihren Hausarzt ausuchten.

Nachdem bei Ihnen eine Zustandsveränderung wie oben beschrieben nicht eingetreten ist und davon auszugehen ist, dass sie auch vor der Krankschreibung nicht inder Lage waren, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen, liegt eine Arbeitsunfähgkeit im Sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht vor. Es besteht deshalb für Sie leider kein Anspruch auf Krankengeld"

Was sagt Ihr dazu?

Verfasst: 16.07.2012, 14:17
von CTG
Da du uns keine weiteren Informationen gegeben hast, kann ich nur sagen das hört sich richtig an.
Aus den uns vorligenden Informationen geht hervor, dass sie am 2.7 bereits innerhalb von 2 Stunden nach Arbeitsantritt die Arbeit abgebrochen hatten und Ihren Hausarzt ausuchten.

Nachdem bei Ihnen eine Zustandsveränderung wie oben beschrieben nicht eingetreten ist und davon auszugehen ist, dass sie auch vor der Krankschreibung nicht inder Lage waren, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen, liegt eine Arbeitsunfähgkeit im Sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht vor. Es besteht deshalb für Sie leider kein Anspruch auf Krankengeld"
Wenn du also vor Arbeitsantritt nicht arbeiten konntest. Und dann für 2 Stunden arbeiten warst und dein Arzt dich dann krank schreibt, warst du für die Krankenkasse nie wirklich Arbeitsfähig.
Also auch kein Anspruch auf Krankengeld.

Verfasst: 16.07.2012, 14:40
von danli123
Vor Arbeitsaufnahme war ich nicht krank, das ist erst passiert auf der Arbeit(kein Arbeitsunfall).

Verfasst: 16.07.2012, 14:59
von broemmel
Aus der Fülle der Informationen gehe ich mit CTG konform.

Die Kasse bezieht sich wohl auf den missglückten Arbeitsversuch.

bkk.de/arbeitgeber/neu-lexikon-sv-und-steuerrecht/?tx_bkklexikon_pi1%5Bbkkl-item%5D=159957,0

Aber ich fasse gern noch einmal die bekannten Informationen zusammen.

Da ist jemand der eine neue Tätigkeit aufgenommen hat, keinen Arbeitsunfall erlitten hat, bei dem nach 2 Stunden eine Erkrankung plötzlich aufgetreten ist, die vorher nicht bekannt war.

Ebenso ist nicht bekannt wie die vorherige Versicherung war, ob vorher evtl. bereits Krankengeld bezogen wurde, ob eine Leistungsunterbrechung erfolgte. Das gehört wieder in den Bereich der Spekulation.

Ja, das hört sich richtig an.

Verfasst: 16.07.2012, 17:34
von danli123
Vor der Arbeitsaufnahme war ich 1 Monat Arbeitslos und gesetzlich versichert.

Verfasst: 16.07.2012, 18:37
von vlac
...

Verfasst: 16.07.2012, 18:51
von danli123
Habe soeben das bei google gefunden.

"""""Der Versuch, sich nach der Erwerbslosigkeit wieder in das Arbeitsleben einzufügen, kann an einer Krankheit scheitern. Das hatte bisher schwerwiegende Folgen für den Arbeitnehmer: Nach Grundsätzen, die die Rechtsprechung aufgestellt hatte, wurde der Arbeitnehmer in einem solchen Fall nicht in die Sozialversicherung aufgenommen. Das ist nach der gegenwärtigen Gesetzeslage aber nicht mehr rechtmäßig. Das Gesetz macht nämlich die Aufnahme in die Sozialversicherung nicht vom Gesundheitszustand des Arbeitnehmers abhängig. Das bedeutet, daß die Versicherungspflicht mit dem Tag des Eintritts in die abhängige Beschäftigung beginnt, und zwar unabhängig davon, ob Arbeitsfähigkeit besteht oder nicht.
Einer jetzt querschnittgelähmten Frau wird demnach Krankenversicherungsschutz zugesprochen, und zwar vom ersten Tag der Beschäftigung an. Die arbeitslose Frau hatte sich Ende Oktober 1990 einer stationären psychiatrischen Behandlung unterzogen, die sie aber selbst abbrach. Aufgrund eines Anfang November 1990 geschlossenen Arbeitsvertrages nahm sie die Arbeit auf, meldete sich aber sechs Tage später krank und ließ sich wieder psychiatrisch behandeln. Mitte November erschien die Arbeitnehmerin wieder am Arbeitsplatz, den sie aber nach etwa einer Stunde wieder verließ, um schließlich eine fristlose Eigenkündigung zu unterschreiben. Ende November 1990 stürzte sie sich aus dem Fenster ihrer Wohnung; seitdem ist sie querschnittgelähmt. Die Krankenkasse hatte sich geweigert, Leistungen zu erbringen. Sie vertrat die Auffassung, daß wegen der Krankheit der Arbeitnehmerin der Arbeitsversuch mißglückt sei. Aus diesem Grunde sei ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen.

Bundessozialgericht, Urteil vom 4. Dezember 1997 - 12 RK 3/97 -""""""""

Verfasst: 16.07.2012, 18:53
von danli123
vlac hat geschrieben:Hallo,

wegen welcher Erkrankung bist Du denn krank geschrieben worden, und für welchen Zeitraum? Und dann: Wie hat Dein Arbeitgeber darauf reagiert?
War zuerst drei Tage krankgeschrieben und danach nochmal 12Tage.
Arbeitgeber hat mich dazu noch gekündigt.

Verfasst: 16.07.2012, 19:07
von vlac
...

Verfasst: 16.07.2012, 19:55
von danli123
Das hat mein Arzt bis heute nicht genau sagen können.
Muss noch weitere Untersuchungen abwarten.


Hatte das vor 3Jahren schon einmal und dabei ist auch nichts rausgekommen.

Verfasst: 16.07.2012, 20:40
von Rossi
Nun ja, der sog. mißglückte Arbeitsversuch. Bis zur Entscheidung des BSG eine Wunderwaffe der Kasse.

Meines Erachtens ist der mißglückte Arbeitsversuch sehr schwer nachzuweisen.

Guckst Du hier:

bkk.de/arbeitgeber/neu-lexikon-sv-und-steuerrecht/?tx_bkklexikon_pi1%5Bbkkl-item%5D=159957,0

Interessant ist nachfolgende Passage:

Nach Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherung kann aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Krankenversicherungspflicht auf der Grundlage der bisherigen Rechtsfigur des missglückten Arbeitsversuchs nicht mehr verneint werden. Zur Vermeidung von Missbräuchen zulasten der Versichertengemeinschaft sind jedoch weiterhin an den Nachweis der die Versicherungspflicht begründenden Voraussetzungen strenge Anforderungen zu stellen, wenn der Verdacht besteht, dass Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erschlichen werden sollen.



Vor diesem Hintergrund sollte bei Verdachtsmomenten insbesondere kritisch geprüft werden, ob die Versicherungspflicht aufgrund eines Scheinarbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist.

So wird keine die Versicherungspflicht auslösende Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV ausgeübt, wenn tatsächlich eine familienhafte Mithilfe oder eine selbstständige Tätigkeit, insbesondere als Mitunternehmer oder Mitgesellschafter, vorliegt oder wenn ein Beschäftigungsverhältnis durch ein nach § 117 BGB nichtiges Scheingeschäft vorgetäuscht wird.


Ganz offensichtlich hat die Kasse bei Dir den Verdacht, dass Du das Krankengeld erschleichen willst und dass das Arbeitsvehrältnis nur zum Schein war.

Jetzt muss Du selber überlegen, wie Du gegen diesen Verdacht der Krankenkasse vorgehen möchtest.

Verfasst: 16.07.2012, 23:27
von broemmel
Mal wieder ein typischer rossi.

Bitte weiterlesen. Die Beweislast liegt lt BSG beim Arbeitnehmer.

Verfasst: 17.07.2012, 07:39
von Rossi
Na logisch, habe ich dies gelesen!

Es liegt doch jetzt auf der Hand, dass der Poster eben genau das Gegenteil vorträgt. Man kann gegen die Kasse am besten mit den eigenen Waffen vorgehen und sich eben auf die Auffassung des Spibus berufen bzw. das Gegenteil vortragen:

- war es ein Scheinarbeitsverhältnis
- wollte er sich Krankengeld erschleichen
- war es eine Beschäftigung im Rahmen der Familienmithilfe
- war es eine Beschäftigung als Mitunternehmer oder Mitgesellschafter
- war es ein Schewingeschäft im Sinne von § 117 BGB

Wo ist in aller Welt das Prolblem, dies zu entkräften?

Wenn ich allerdings den Text des Kassenschreibens betrachte, stellle ich mir schon die Frage, was diese Feststellungen mit der Auffassung des Spibus zu tun haben?

Ähnlichkeiten mit der Auffassung des Spibus zum Thema mißglückter Arbeitsversuch finde ich dort im Ansatz leider nicht.

Verfasst: 17.07.2012, 08:34
von Sportsfreund
Hi,

muss Rossi Recht geben. Das mit dem mißglückten Arbeitsversuch gibt es nicht mehr.

Wenn der Betreffende vom Arbeitgeber angemeldet (nach welcher Dauer der Arbeitsaufnahme auch immer) wird, ist er versichert. Als Arbeitnehmer dann auch MIT Anspruch auf KG.

Ungeschickte Konstellation für die Kasse zwar, aber.... hey. Wie oft hatten wir hier im Forum schon Konstellationen, wo es negativ für die Versicherten ausgegangen ist. Jetzt ists halt umgekehrt.

Hauptsache es wird sich an Recht und Ordnung gehalten. Und Rossi gab hierzu die treffende Vorlage.

Gruß
Sportsfreund

Verfasst: 17.07.2012, 11:43
von danli123
Hallo

erstmal danke für die Antworten.
Habe heute bei einer Beratungsstelle angerufen.

Die haben gesagt das ich einen Anspruch habe.
Desweiteren soll es völlig egal sein ob ich die Arbeit aufnehme oder erst arbeite!


Werde jetzt erstmal Widerspruch einlegen.

Mal sehen was dabei rauskommt.

Grüße