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Erstattung von Kosten im Vorverfahren -Widerspruch

Verfasst: 10.07.2012, 13:31
von snafu
Hallo zusammen,

Es geht um die Kostenerstattung eines erfolgreichen Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB X http://dejure.org/gesetze/SGB_X/63.html

Hintergrund: Die KK versucht mich aus dem Krankengeldbezug zu katapultieren. Ich lege Widerspruch ein. U.a. wird auf scheinheilige Weise ein aerztliches Gutachten gefordert. Dieses Gutachten wird von meinem Hausarzt erbracht und mir privataerztlich in Rechnung gestellt.

Meinem Widerspruch wird in vollem Umfang stattgegeben.

Ich bin zwar vergebens aber nicht umsonst zur Arbeitsagentur gefahren, habe nun die Kosten und auch noch die Kosten von einer privataerztlichen Leistung zu tragen !!!

Die Kostenuebernahme des s.g. Vorverfahrens wird duch die KK abgelehnt unter Berufung auf § 7 Abs. 2 Arbeitsunfaehigkeitsrichtlinien bzw. § 62 Abs. 3 und 4 Bundesmanteltarifvertrag - Aerzte. Die Ausstellung eines Attestes im Rahmen einer privataerztlichen Leistung waere damit nicht notwendig gewesen.

Es kann doch nicht sein, dass mit den Arbeitsunfaehigkeitsrichtlinien das SGB X ausgehebelt werden soll.

War es nicht immer so, wer bestellt der bezahlt. http://dejure.org/gesetze/BGB/670.html

Was meint Ihr zu diesem Sachverhalt?

Verfasst: 10.07.2012, 14:22
von reallyangry
Hi, SNAFU,
sorry, I can't answer your questions but I sure like your pen name. :lol:
ReallyAngry

Verfasst: 10.07.2012, 17:40
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.

Verfasst: 10.07.2012, 20:43
von snafu
Hallo Machts Sinn,

Danke Dir fuer den Link und die zusprechenden Worte:
Näheres zur Kostenerstattung für Widerspruchsverfahren: vgl. die Weisungen für die JobCenter, VII. ab Seite 69:

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... en-SGG.pdf
Ich falle jedoch durch dieses Raster. Bedingt durch einen Auslandsaufenthalt habe ich keinen Anspruch auf ALG 1 / SGB III [letzten 24 Monate keine 12 Monate Beitraege].

Kein Anspruch auf ALG II / SGB II [Bedingt durch Selbststaendigkeit zuviel Vermoegen in meiner persoenlichen Altersversorgung].

Und last but not least: Mein Landkreis ist eine 'Optionskombude' den Landrat interessieren die Weisungen aus Nuernberg nicht.

Also nur zu, denn hier ist der Sozialrechtsweg maßgeblich und wenn du keinen Anwalt nimmst gibts auch kein Kostenrisiko.
Ich trage mich mit dem Gedanken einen Anwalt zu nehmen. Nicht wegen dem Kostenrisiko, sondern nur um den Lerneffekt in Gang zu bringen. Motto: 10 Euro Kostenerstattung wollen wir dem Widerspruchsfuehrer nicht erstatten, aber wir bezahlen gerne die 10 Euro plus die Anwalts- und Geschaeftsgebuehr. :shock: Und ab dem Landessozialgericht ist es dann sowieso sinnvoll einen 'qualifizierten' Sozialanwalt an der Seite zu haben. Ich bin Gewerkschaftsmitglied und meine Gewerkschaft wuerde den Fall uebernehmen, Sie kann jedoch Satzungsbedingt die Verfahrenskosten nicht der KK aufs Auge druecken [berechnen].

Die Arbeitsagenturen und Argen haben dies auch lernen koennen/duerfen/muessen. Es besteht also noch Hoffnung das die Krankenkassen 'not learning resistant' sind. Denn erst wenns richtig Geld kostet, und damit auf der Exceltabelle / Spreadsheat in tomatenfarbenen Zahlen leuchtet und zusaetzlich auch noch blinkt wird das 'Problemchen' angegangen. Andererseits verstehe ich die Praesidentin des fuer mich zustaendigen Sozialgerichts vollkommen mit Ihrem oeffentlichen Statement: Wir werden hier mit Klagen geflutet, nur weil Ihr Euren Job nicht auf die Reihe bekommt [so oder so aenlich waren Ihre Worte, zumindest so habe ich es verstanden. Thank you Ms Wolpert-Kilian for going public with this important information.]

Natuerlich besteht das Risiko das hinterher der Sozialversicherungstraeger frech behauptet das waere eine Einzelentscheidung eines Sozialgerichts und wuerde fuer diesen Fall nicht zutreffen. Dies erleben wir ja taeglich im SGB II, SGB III, SGB XII.

Ich halte euch auf dem laufenden.

LG aus dem Sueden.

Verfasst: 10.07.2012, 21:51
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.

Verfasst: 29.07.2012, 13:47
von snafu
Ein kurzer Zwischenbescheid

ich habe am 11.7. einen Widerspruch zum Ablehnungsbescheid bei der Widerapruchstelle meiner KK eingereicht.

Habe darauf hingewiesen, wenn dieser Widerspruch nicht positiv, oder innerhalb der gesetzlichen Bearbeitungsfrist beschieden ist....
dann ohne weitere Nachricht an die KK .... gibts Post von meinem Rechtanwalt. :twisted:

Nun kommt das Geplaenkel der KK um die Bearbeitungsfrist nach hinten schieben zu koennen:

Am 20.7. Schreiben von der KK wir brauchen noch das aerztliche Attest im Orginal. Mit Freiumschlag und Formblatt eingereicht.

Am 27.7. Schreiben von der KK wir waren in unserem Schreiben vom 20.7. nicht spezifisch genug, wir brauchen noch die Kostennote im Orginal.

Was mich an diesem Geplaenkel wirklich stoert, der gleiche KK Mitarbeiter welcher den 1. Antrag abgelehnt hat bearbeitet nun den Widerspruch.
Ob hier ein Interessenskonflikt besteht kann ich nicht beurteilen, merkwuerdig ist es jedoch schon.



LG aus dem Sueden

Verfasst: 29.07.2012, 16:11
von CiceroOWL
Wieso merkwürdig, es gilt das vier Augen Prinzip indem Fall. Der SB bekommt deinen Widerspruch. er hat den Bescheid erlassen, er muss ihn bearbeiten mit Rückinfo an den zuständigen Gruppenleiter, so nun legt er sein Ergebnis seinen Gruppenleiter vor der nickt ab oder sagt nejet und schickt das denn weiter an den Abteilungsleiter und die Rechtsabteilung. Die sagen denn dem bearbeitenden SB was denn zutun ist.

http://www.finkenbusch.de/?p=1516#more-1516

http://www.finkenbusch.de/?p=933

http://www.finkenbusch.de/?p=806

http://www.finkenbusch.de/?p=965

http://de.wikipedia.org/wiki/Vier-Augen-Prinzip

http://de.wikipedia.org/wiki/Peer-Review

Nurmal so als kurze Einführung