Höhe u Dauer der KG-Zahlung nach Kündigung in der Probezeit

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

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workaholic
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Höhe u Dauer der KG-Zahlung nach Kündigung in der Probezeit

Beitrag von workaholic » 05.07.2012, 08:27

Hallo erst mal J

Schwierige Fragen und verschiedene Antworten. Wer weiß es genau?

Beispiel
aus ALG II (zuletzt 4 monatiger Reha (mit Befund sofort arbeitsfähig) kommender AN wird beschäftigt mit befristetem Arbeitsvertrag mit beidseitiger Kündigung ohne Angabe von Gründen.
AU tritt nach ca. 2 Wochen ein, worauf die Kündigung seitens des Arbeitgebers (o.Gründe) ausgesprochen wird. AU wird weiterhin ärztlich bestätigt.

Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht nicht (Arbeitsverhältnis ist ja beendet)

Fragen:

Besteht Anspruch auf KG von der KK?
Wenn ja, welcher berechnungszeitraum wird genommen?

(man liest von Berechnungsgrundlage der letzten 12 Monate, mal von 4 Wochen,
mal vom letzten Abrechnungszeitraum, der ja hier nur die 2 Wochen wäre.

§47 SGB schreib über die „normale“ Berechnung hinaus (Abs. 3)

(3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen, die sicherstellen, daß das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.

Was immer auch damit gemeint sein will.

Ich hoffe, meine Fragen finden antworten.
Vielen dank im voraus. Und schön, dass es foren/euch gibt
schönen tag noch
Gruß
workaholic

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 05.07.2012, 10:43

Hallo,
wie war der Arbeitsvertrag befristet ?
Gruss
Czauderna

workaholic
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Beitrag von workaholic » 05.07.2012, 17:12

hallo czauderna.

standard arbeitsvertrag (auszug aus dem Vordruck): Unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Probezeit

Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit.

Während der Probezeit dann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragspartnern zusätzlich und jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.

Der Vertrag kann von beiden Seiten unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung jederzeit gekündigt werden:
Unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfristen.

Eine Fristlose Kündigung gilt gleichzeitig als ordentliche Kündigung für den nächsten zulässigen Kündigungszeitpunkt.

Der Arbeitnehmer erklärt sich damit einverstanden, vom Arbeitgeber im Falle einer Kündigung (auch Eigenkündigung) von der Arbeitsleistung unter Anrechnung etwaiger Urlaubsansprüche freigestellt zu werden.

Der Vertrag kann von beiden Seiten unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung jederzeit gekündigt werden.
::::::::::::::::::

wie gesagt, standart Arbeitsvertrag (ich gehe mal von der Rechtwirksamkeit aus) ohne zusätzlichen Vereinbarungen was die Kündigung betrifft.

grüße

workaholic

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 05.07.2012, 17:32

Hallo,
da es um ein unbefristes Beschaeftigungsverhaeltnis handelte,
besteht auch Anspruch auf Krankengeld nach Wegall der
Entgeltzahlung - auch wenn die Arbeitsunfaehigkeit ueber
das Ende der Beschaeftigung hinaus andauert
muss die Kasse (weiter) Krankengeld zahlen.
Gruss
Czauderna

Krankenkassenfee
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Beitrag von Krankenkassenfee » 05.07.2012, 17:41

Hallo,

kannst Du mal die genauen Daten schreiben? Ab wann arbeitsunfähig, wann vom Arzt attestiert und zu wann gekündigt?

In der Praxis wird meist das vereinbarte Gehalt genommen oder das eines vergleichbaren Arbeitnehmers. Wenn man mit dem tatsächlich verdienten Entgelt rechnet, wird es durch die Stuerprogression im Netto doch arg verzerrt dargestellt. Vor allem in den unteren Lohngruppen.

LG, Fee

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