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Über 55 - Versicherungspflicht greift nicht?

Verfasst: 30.06.2012, 23:23
von Will305
Hallo,

kann es sein, dass ich vor einem echten Problem stehe?

Ich bin deutlich über 55 - genauer gesagt Anfang 60 - und seit ewigen Zeiten wegen Selbstständigkeit privat versichert. Meine Selbständigkeit ist vor rund 20 Jahren den Bach runter gegangen, wodurch ich auch heute noch recht hoch verschuldet bin. Nicht zuletzt wegen Schulden aber auch wegen Körperschädigung bin ich seit damals keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. - Also keinerlei Einnahmen.

Bisher hat meine Frau (selbstständig, privat versichert) die Beiträge für meine PKV bezahlt. Jetzt knirscht es auch in ihrer Selbständigkeit und in der Ehe. Deshalb kann oder will sie meine Beiträge nicht mehr tragen. Selber kann ich die Beiträge auf keinen Fall aufbringen.

Jetzt könnte ich einen kleinen Job (ca. 500 - 600 EUR) bekommen und wäre ja eigentlich versicherungspflichtig, ...wenn ich nicht über 55 wäre. Somit greift die Versicherungspflicht offenbar nicht und die GKV muss mich nicht aufnehmen.

Arbeitslos melden (und über dort GKV-versichert) dürfte vermutlich auch nicht gehen weil ich von der Agentur für Arbeit logischer Weise keine Leistungen bekommen würde. (Über 20 Jahre keine Beiträge.)

Harz IV dürfte auch nicht gehen, weil meine Frau dafür noch zu viel Einkommen hat.

Fakt ist, dass ich wegen körperlicher Schäden eine KV brauche, aber die PKV keinesfalls weiter bezahlen kann und offenbar auch nicht in die GKV komme.

Und jetzt......?

Verfasst: 01.07.2012, 10:17
von CiceroOWL
(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit.

Du hast da ein ziemlich fettes Problem, meines Erachtens wirst du nicht in die GKV kommen. Über 55, in den letzten 5 Jahren nicht GKV versichert, meines Erachtens hätte das Problem vor 10 oder 15 Jahren angegangen werden müssen.

Verfasst: 01.07.2012, 11:17
von Rossi
Na ja, wobei der Poster die "weitere Voraussetzung" nämlich min. 2,5 Jahre selber hauptberuflich selbständig gewesen, nicht erfüllt.

Aber hier kommt dann leider die Fiktion der Ehegattin, denn diese war ja in den letzten 5 Jahren komplett selbständig. Daher wird es durch eine Arbeitsaufnahme nicht funktionieren wieder Mitglied der Solidargemeinschaft zu werden.

Auf der anderen Seite kann die PKV den Poster auch nicht kündigen, wenn er die Beiträge nicht zahlt. Nach 2 Monaten Beitragsrückstand wird die PKV das sog. Ruhen anordnen. Aber dennoch hat der Poster gegen die PKV einen Anspruch bei akuten Schmerzen und in Notfällen. D.h., es wird nix gelöhnt, dennoch besteht ein Leistungsanspruch.

Verfasst: 01.07.2012, 11:24
von CiceroOWL
Nicht zuletzt wegen Schulden aber auch wegen Körperschädigung bin ich seit damals keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. - Also keinerlei Einnahmen.
Östereich wäre da ein Weg hüst

Verfasst: 01.07.2012, 11:38
von Rossi
Jooh, vergil, bspw. würde eine Sv-pflichtige Tätigkeit in einem EU/EWR Land aus funktionieren. Denn in EU/EWR Ländern gibt es diese schwurbelige Grenze von 55 Jahren nicht.

Nach einer bpsw. 2 monatige Tätigkeit im EU/EWR-Land nimmt er dann eine Tätigkeit in Deutschland auf.

Dann ist der in dem 5 Jahreszeitraum min. 1 Tag GKV (EU/EWR zählt dazu) gewesen und die 55-ziger Hürde greift nicht.

Na ja, sehr theoetisch, aber praktisch durchaus geschickt!

Verfasst: 01.07.2012, 11:40
von CiceroOWL
hüst, böse Krankenkasse ich weiss

Verfasst: 02.07.2012, 10:45
von Will305
Hallo Rossi,
hallo CiceroOWL,

danke für Eure Tipps.

Das mit den EU/ERW-Ländern klingt gut und wäre für mich vermutlich in zwei Ländern (z.B. Österreich) machbar.

Aber greifen anschließend hier bei der GKV nicht wieder die Rahmenbedingungen der letzten 5 Jahre usw. - auch wenn eine kurze Zeit eine EU-GKV bestand?

Kann man das Thema (z.B. Rückkehr aus einem EU-Ausland) irgendwo offiziell nachlesen? Habe bisher nichts dazu gefunden.

Verfasst: 02.07.2012, 11:18
von Will305
...

Habe doch etwas gefunden auf http://www.bmg.bund.de/krankenversicher ... kkehr.html

Danach hat man nach einer Auslands-GKV in der BRD nur Anspruch auf GKV-Aufnahme, wenn man vor der Auslandsversicherung hier auch schon in der GKV war. (Wenn ich das richtig verstanden habe.)

Verfasst: 02.07.2012, 18:50
von Rossi
Nein, das passt nicht.

Verfasst: 03.07.2012, 01:29
von Höver
Schlage eine Tarifumstellung innerhalb der bisherigen PKV vor. Bei langer Mitgliedschaft sollte z.B. im Extremfall der Standardtarif weniger als EUR 200 mtl. kosten. Risiko: Leistung ist begrenzt, unbedingt auch mit Behandler besprechen, ob er damit einverstanden ist.

Ansonsten stimmt es tatsächlich, dass ein Rausschmiss selbst bei Nichtzahlung nicht mehr droht. Aber es gibt dann eben nur Akutleistungen - im Zweifel wird man klagen müssen. Das kann auf Dauer wohl nicht der Weg sein.

Verfasst: 03.07.2012, 23:28
von Will305
Hallo Rossi,

was passt nicht?

Habe ich etwas falsch interpretiert?