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Brauche mal Rat und hilfe
Verfasst: 26.06.2012, 13:23
von redbaron
hallo an alle
schildere euch mal meine sache.
ich wurde im märz 2012 am rechten arm eine op ( tennisarm)
habe krankengeld bekommen bis 01.06.2012.
nach der op waren die probleme schlimmer als davor,habe gegen die aufheben vom krankengeld einspruch eingelegt.
habe gegen den die aufhebung gewonnen.
mein arbeitsverhlätniss endet am 30.06.2012, habe ein brief bekommen von der aok das mein krankengeld zum 30.06 aufgehoben wird.
habe die probleme am rechten arm immer noch,bin zu einen anderen arzt gegangen und der sagte da müssen wir nochmal eine op machen, habe am 03.07.2012 einen termin für die op.
aok sagte ich soll mich arbeitslos melden weil ja mein arbeitsverhälniss am 30.06.2012 endet und dann muß das amt für mich zahlen.
AOK weiß bescheid das ich am 03.07.2012 op habe ( selbe diagnose)
jetzt:
muß die aok mir weiter krankengeld zahlen ( wegen der neuen op) oder das amt
hoffe mir kann einer helfen
Verfasst: 26.06.2012, 13:33
von Czauderna
Hallo,
klare und kurz - wenn die AU. über den 30.06.2012 hinaus andauert muss die Kasse weiter Krankengeld zahlen. Die Aussage und die Aufhebung sind falsch !!!
Widerspruch einlegen und weiterhin Krankengeldauszahlscheine einreichen.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 26.06.2012, 13:38
von redbaron
erstmal danke für die antwort
gibt es irgend einen § für sowas?
wäre gut weil ich jetzt wieder einen widerspruch einlegen muß laut ( arbeitsamt)
Verfasst: 26.06.2012, 13:41
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.
Verfasst: 26.06.2012, 13:44
von broemmel
Einen Widerspruch musst Du nicht mit Paragraphen begründen.
Ansonsten der allgemeine § für Ansprüche auf Krankengeld ist der § 44 SGB V
Verfasst: 26.06.2012, 13:47
von redbaron
hallo macht sinn
danke für die linke.einer davon ist nützlich für mich.
möchte in meinen widerspruch gerne einen Paragraph mit reinschreiben damit sie sich nicht rausreden können.
weißt du vielleicht einen davon
Verfasst: 26.06.2012, 13:50
von redbaron
broemmel hat geschrieben:Einen Widerspruch musst Du nicht mit Paragraphen begründen.
Ansonsten der allgemeine § für Ansprüche auf Krankengeld ist der § 44 SGB V
hallo
manchmal ist es besser wenn man einen § mit reinschreibt,damit sie auch wissen das ich mich schlau gemacht habe und sie sich nicht raus reden können
Verfasst: 26.06.2012, 14:18
von broemmel
Die erste Frage ist wogegen Du einen Widerspruch einlegen willst.
aok sagte ich soll mich arbeitslos melden weil ja mein arbeitsverhälniss am 30.06.2012 endet und dann muß das amt für mich zahlen.
Sagt oder schreibt?
Eine gesprochene Aussage entfaltet keine Rechtswirkung gegen die man Widerspruch einlegen muss. Erst wenn ein Bescheid über die Einstellung des Krankengeldes vorliegt.
manchmal ist es besser wenn man einen § mit reinschreibt,damit sie auch wissen das ich mich schlau gemacht habe und sie sich nicht raus reden können
Aussagekräftiger anstelle eines § ist eine Begründung warum weiter Arbeitsunfähigkeit besteht. Untermauert durch ein ärztliches Attest. Du kannst noch so viele schöne §§ verwenden, wenn kein Arzt eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt bringt das nix.
Verfasst: 26.06.2012, 14:37
von redbaron
arbeitsunfähigkeit ist kein problem bekomme ich.
werde ja nächste woche am 3.07 vom krankenhaus krank geschrieben.
Verfasst: 26.06.2012, 14:57
von Czauderna
Hallo,
wobei ich davor warne, sich auf den 3.7. zu verlassen - bei der "Kreativität" der Kasse könnte das zu spät sein. Auf der sicheren Seite bist du, wenn du bis zum 30.06. bei deinem Arzt warst und dir einen weiteren Auszahlschein ausstellen lässt, auf dem dokumentiert ist, dass du bis zum Krankenhausaufenthalt durchgehend arbeitsunfähig bist.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 26.06.2012, 15:15
von broemmel
Um den 3.7. geht es hier doch gerade.
Die AOK möchte das die AU bis zum 30.06. beendet wird.
Dann sollst Du ab dem 01.07. ALG beantragen. Wenn dann am 03.07. der Krankenhausaufenthalt folgt muss das Arbeitsamt erst einmal 6 Wochen ALG weiterzahlen. Nebenbei im allgemeinen niedriger als das bisherige Krankengeld.
Erst nach Ablauf von den 6 Wochen müsste die AOK wieder Krankengeld zahlen.
Also durchgehende Arbeitsunfähigkeit über den 03.07. hinaus auf dem Zahlschein bestätigen lassen.
Verfasst: 26.06.2012, 16:32
von redbaron
genau so ist das wie broemmel sagt.
nur das amt hat mich darauf hingewiesen das die aok weiter kranke geld zahlen muß da ich ja wegen der selben diagnos wieder op werde.
ich kann schon ab 01.07 arbeitslosen geld beantragen sagt das amt nur mache ich da verlust.
das sieht so aus:
bekomme alg nach 6 wochen bekomme ich kk aber mein alg läuft weiter somit mache ich verlust sagt sie
Verfasst: 26.06.2012, 17:35
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.
Verfasst: 26.06.2012, 18:43
von Czauderna
redbaron hat geschrieben:genau so ist das wie broemmel sagt.
nur das amt hat mich darauf hingewiesen das die aok weiter kranke geld zahlen muß da ich ja wegen der selben diagnos wieder op werde.
ich kann schon ab 01.07 arbeitslosen geld beantragen sagt das amt nur mache ich da verlust.
das sieht so aus:
bekomme alg nach 6 wochen bekomme ich kk aber mein alg läuft weiter somit mache ich verlust sagt sie
Hallo,
ich schließe mich da gerne der Frage von Machts Sinn an - bist du für den 1. und 2.7. arbeitsfähig ?? Wenn ja, dann mach das, wie die AOK gesagt hat - du erhältst dann sechs Wochen Arbeitslosengeld und danach ggf. Krankengeld.
Ich denke aber nicht, dass dein Arbeitslosengeld genau so hoch ist wie das
Krankengeld. Mit anderen Worten, der Vorteil liegt hier einwandfrei bei der Kasse - mal einfach so mehrere Wochen Krankengeld eingespart.
Wenn ich beim Arbeitsamt tätig wäre, würde ich mich doch sehr "wundern".
Gruss
Czauderna
Verfasst: 26.06.2012, 22:16
von Melli25
zumal das Krankengeld nach ALG1 Bezug extrem erniedrigt wäre. Die KK spart hier also extrem, unberechtigt, solltest Du nach dem 30.6. weiter AU sein. Laß Dich auf jeden Fall durchgehend am Freitag bis zum 3.7. (Montag) AU schreiben und leg Wiederspruch ein.
LG