Verwaltungsverfahrensgesetz Anspruchsgrundlage für Private

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Trevilor2000
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Verwaltungsverfahrensgesetz Anspruchsgrundlage für Private

Beitrag von Trevilor2000 » 19.06.2012, 20:11

Kann ich als Privatperson, aufgrund einer Verletzung einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetz Ansprüche gegen die Behörde oder Krankenkasse geltend machen.

Wie kann ich ggf. erreichen, daß die Krankenkasse das Verwaltungsverfahrensgesetz beachtet.

Oder gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nur unter Behörden?

CiceroOWL
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Krankenkasse ist Behörde

Beitrag von CiceroOWL » 19.06.2012, 21:07


roemer70
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Beitrag von roemer70 » 19.06.2012, 23:18

A-nalog ist ein böses Wort, Cicero! :wink:

Trevilor, warum lässt Du uns nicht an Deiner Geschichte teilhaben, füllst eines der zahlreichen angefangenen Themen mit Leben und schaust, ob wir Dir abseits von aus dem Kontext gerissenen Fragen nicht auch umfassender helfen können?

Rossi
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Beitrag von Rossi » 19.06.2012, 23:20

Na ja,

Zitat:
Wie kann ich ggf. erreichen, daß die Krankenkasse das Verwaltungsverfahrensgesetz beachtet.

Es ist relativ einfach. Du musst einfach nur Deine Rechtsmittel ausschöpfen. Diese sind der Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid, sowie die ggf. anschließende Klage vorm Sozialgericht.

Wenn Dir die Klamotte zu langsam geht, dann kannst Du beim zuständigen Sozialgericht eine sog. einstweilige Anordnung stellen. Dies ergibt sich aus § 86b SGG. Allerdings muss Du nachweisen, dass ein sog. Schnellentscheidung erforderlich ist und das sog. Hauptverfahren (Widerspruch etc.) nicht abgewartet werden kann, weil Dir hierdurch wesentliche Nachteile entstehen.

Zitat aus § 86b SGG

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Du musst hierfür nicht unbedingt einen Anwalt einschalten. Aber es dürfte auf jeden Fall zu empfehlen sein. Denn den Grund für die einstweilige musst Du vortragen.

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