Prüfungspflicht Krankenkasse Steuererklärung

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

haplox
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Prüfungspflicht Krankenkasse Steuererklärung

Beitrag von haplox » 12.06.2012, 19:07

Betrifft: selbständiger als freiwillig Versicherter in der GKV

Angenommen, man ist Mitglied zu einem günstigen Tarif und eine Steuererklärung ist der Kasse nicht zugegangen bzw der ordnungsgeäße Zugang kann nicht bewiesen werden. Dieser Umstand fällt der Kasse aber erst nach 1,5 Jahren auf, und es kommt zu einer Nachforderung, da sich aus der Steuererklärung eine höherer Beitrag ergeben hätte.

In den Kommentaren / Anhang vom BVSzGS §6 (2)
steht folgendes zu lesen:
Absatz 2

Zur Feststellung der aktuellen Einkommensverhältnisse hat sich in der Praxis der Krankenkassen eine grundsätzlich jährliche Einkommensüberprüfung als sinnvoll und sachgerecht erwiesen. Sie dient im Interesse aller Beitragszahler dem Zweck, die Einnahmen zeitnah und vollständig zu erheben, damit die Mittel für die Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung stehen. Es ist der Krankenkasse freigestellt, die Einkommensverhältnisse individuell je Mitglied im jährlichen Turnus zu überprüfen oder eine jährliche stichtagsbezogene Überprüfung aller oder bestimmter Personengruppen vorzunehmen.

Der Prüfturnus kann auf einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten ausgeweitet werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass keine Änderungen in den für die Beitragspflicht relevanten wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten sind.Diese Ausnahmeregelung ist eng auszulegen. In Betracht kommen Mitglieder, die nur eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, wenn innerhalb des Zeitraums seit der letzten Einkommensüberprüfung keine Rentenanpassung stattgefunden hat. Angesprochen sind ferner minderjährige Kinder ohne eigene Einnahmen.
Kann man daraus ableiten, das einen Nachforderung nur für den Zeitraum von 1 Jahr seit Zugang der letzten Steuererklärung zulässig ist, da die Kasse dann eine Überprüfung der Einkommensverhältnisse des Mitglieds hätte anfordern müssen bzw. die fehlende Steuererklärung anmahnen müssen?

Gruß,

Haplox

Sportsfreund
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Beitrag von Sportsfreund » 13.06.2012, 16:08

Hi,

also die Einstufung basiert ja auf irgendeiner früheren Erklärung. Entweder einer Schätzung oder einem früheren Steuerbescheid.

Grundsätzlich gilt: Über Änderungen muss der Versicherte von sich aus informieren und mitteilen.

Unabhängig davon prüft eine Kasse jährlich. Das heißt aber nur, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt im Jahr, alle betreffenden freiwillig Versicherten angeschrieben werden.
Wenn z.B. die letzte Prüfung im März war und die nächstjährige Prüfung gemäß dem üblichen oben angesprochenen Prüfrhythmus im September stattfindet, dann liegen halt 1,5 Jahre dazwischen.

Die BVSzGs sprechen nämlich nur von "jährlich" und nicht von "Abstand von 12 Monaten".

Von daher siehts eher schwierig aus für Dich. Aber um konkreter zu werden, bräuchte man nähere Angaben. Wann wurde auf welcher Basis der Beitrag festgelegt? Nur vorläufig aufgrund z.B. einer Schätzung, oder endgültig?

Gruß
Sportsfreund

haplox
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Beitrag von haplox » 17.06.2012, 12:35

es geht um eine nachforderung, die aus eine angeblich nicht eingereichten steuererklärung resultiert. leider habe ich darüber keinen nachweis (denkt man sich ja nichts böses bei) und somit schlechte karten.

ich hatte die formulierung "jährlich" in verbindung mit "Diese Ausnahmeregelung ist eng auszulegen" so verstanden, das "jährlich" = 12 monate bedeutet und in dem zusammenhang gehofft, das eine möglichkeit besteht den zeitraum der nachforderung auf 12 monate zu begrenzen, weil die KK in dem falle ihrer prüfungspflicht nicht nachgekommen ist.

Gast

Beitrag von Gast » 17.06.2012, 22:28

es geht hier nicht nur um eine prüfpflicht seitens der kk sondern auch eine auch eine mitwirkungspflicht von dir.

im regelfall sendet die kk dir einen einkommensfragebogen einmal jährlich zu um ihrer pflicht nachzukommen.

du hast dich bereits im antrag für die frewillige versicherung verpflichtet, was auch von der dir zitierten rechtsvorschrift gestützt wird, jegliche änderung der einkommensverhältnisse unmittelbar mitzuteilen.

deine einschätzung, dass allenig die kk verpflichtet ist dir wegen dem einkommenssteuerbescheid hinterzurennen, ist schlichtweg falsch.

die nachforderung ist dahingehend berechtigt. es gibt keinen "trick". wenn du anderer auffassung bist, kannst innerhalb der definierten frist in ein widerspruchsverfahren gehen. beachte, dass dies keine aufschiebende wirkung hat und auf grund der rechtsgrundlage dies mehr als höchstwahrscheinlich für dich frustran verlaufen wird.

und ja ich mache das fünf mal die woche.

viel erfolg.

haplox
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Beitrag von haplox » 18.06.2012, 08:39

oki, frage ich nochmal anders herum:
(stark komprimierte fassung)

2005 - 3.2009 freiwillig gewerblicher zum normalen satz (ca. 280-300 euro) versichert
3.2009 - einkommensüberprüfung per fragebogen
+ antrag auf einstufungsänderung
4.2009 - neue einstufung als nebenberuflicher selbständiger (ca. 140 euro)
6.2009 - steuererklärung aus 2007 der KK nicht zugegangen
12.2010 - einkommensüberprüfung per fragebogen / keine änderung der verhältnisse von 3/09

der zeitraum 2007 + 2008 weist ein einkommen von ca. 17.000 + 20.000 euro aus, 2009 +2010 nur noch 1000 euro für das ganze jahr.

in 1/2011 hat die KK eine nachforderung für den zeitraum von 6/2009 - 12/2010 auf grundlage der steuer 2007 +2008 gestellt, weil die steuererklärung nicht zugegangen ist.

dem gegenüber steht die änderung der beitragseinstufung aus 4.2009, die sich auch mit den nachfolgenden einnahmen deckt, d.h. die zulässigen grenzen für die nebenberufliche einstufgung sind nicht überschritten worden.

----------------

1) fängt mit der neuen eintufung in 4/2009 ein neuer abrechnungsabschnitt an, so das die alten steuererklärungen aus 2007 +2008 keine anwendung finden?

2) hat die KK ihrerseits ihre prüfungspflichten verletzt, weil zwischen den einkommensüberprüfugen 18 monaten liegen ?

Sportsfreund
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Beitrag von Sportsfreund » 18.06.2012, 08:53

haplox hat geschrieben:1) fängt mit der neuen eintufung in 4/2009 ein neuer abrechnungsabschnitt an, so das die alten steuererklärungen aus 2007 +2008 keine anwendung finden?
wenn ich Dich richtig verstehe, wurdest Du in 4/09 von hauptberuflich selbständig in nebenberuflich selbständig eingestuft.
Natürlich fängt da ein neuer Abrechnungsabschnitt (wie Du das nennst) an. Ich denke das ergibt sich von selbst, dass man für Zeiten der nebenberuflichen Einstufung nicht die Einkünfte aus Zeiten der Hauptberuflichkeit zugrunde legen kann.
haplox hat geschrieben:2) hat die KK ihrerseits ihre prüfungspflichten verletzt, weil zwischen den einkommensüberprüfugen 18 monaten liegen ?
Und wenn 4 Jahre dazwischen lägen, könnte sie Nachforderungen noch von Dir einziehen. Solange besteht nunmal die gesetzl. Verjährungsfrist.

Über ein evtl. Versäumnis wirst Du im Streitfall vermutlich nicht weit kommen, denn Du bist selbst verpflichtet, Änderungen mitzuteilen - wie bereits weiter oben erwähnt.

Gruß
Sportsfreund

haplox
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Beitrag von haplox » 18.06.2012, 12:48

Natürlich fängt da ein neuer Abrechnungsabschnitt (wie Du das nennst) an. Ich denke das ergibt sich von selbst, dass man für Zeiten der nebenberuflichen Einstufung nicht die Einkünfte aus Zeiten der Hauptberuflichkeit zugrunde legen kann.
das dachte ich auch, somit wäre die nicht eingereichte steuererklärung *eigentlich* ohne bedeutung. die krankenkasse sieht das leider anders, und beruft sich auf die entsprechenden passagen aus dem bzsvg etc., sprich die beitragsbemessung erfolgt aufgrund der steuerbescheide aus damals noch ertragsreichen jahren.


kannst du mir eine quelle nennen, wo man nachlesen kann, das bei einem neuen einstufungswechsel "neu" gerechnet wird?

würde das versäumnis meiner fehlenden steuererklärung meine (damals) günstigere eintufung aushebeln?

danke & gruß,

haplox

Sportsfreund
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Beitrag von Sportsfreund » 18.06.2012, 13:58

Hi haplox,

ich kann Dir nur soviel sagen:
Du nennst ja die BVSzGs. Änderungen in den Einkünften werden darin im § 7 Abs. 7 geregelt. Dieser Absatz 7 wiederum bezieht sich ja auf Abs. 3.

ABER: In Abs. 3 spricht man von HAUPTBERUFLICH Selbständigen. Zu diesen zählst Du aber doch seit 4/2009 gar nicht mehr. Also gelten diese Regelungen in den BVSzGs für Dich ab diesem Zeitpunkt gar nicht mehr.

Das wäre meines Erachtens Deines Rätsels Lösung.

Gruß und viel Erfolg.
Sportsfreund

haplox
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Beitrag von haplox » 19.06.2012, 11:20

vielen dank, habe ich soweit verstanden. meines erachtens läuft das ganze final auf folgende fragestellung hinaus:

wenn ich nebenberuflich eingestuft war, und die steuererklärung für aktuelle (nebenberufliche) beitragsberechnung eigentlich keine bedeutung hat - in wie weit kann mir die KK eine nachforderung anlasten, weil ich die steuererklärung nicht eingereicht habe?

genau das ist derzeit der fall - für zeitraum zwischen steuerbescheid austellung und zugang beider KK wird für ca. 18 monate der reduzierte beitragssatz für hauptberufliche (BEM-G ~1.200 euro) zugrunde gelegt.

danke und gruß,

haplox

Sportsfreund
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Beitrag von Sportsfreund » 19.06.2012, 12:20

Hi,

es ist so: die geänderten Einkünfte sind grds. immer mit dem 1. des Folgemonats an zu berücksichtigen. Bsp:
- Datum Steuerbescheid: 15.03.
- Änderung des Beitrags: ab 01.04.
Wenn nun der Steuerbescheid zu spät bei der Kasse eingereicht wurde und das Einkommen hat sich seit der letzten Festsetzung erhöht, dann muss die Kasse an oben genanntem Grundsatz festhalten und Beiträge nachfordern. Bsp:
- aktuelles Einkommen: 1500,-
- Datum Steuerbescheid: 15.03.
- Einkommen laut Stererbescheid: 2500,-
- bei Kasse eingereicht: 23.8.
= neuer Steuerbescheid mit den 2500,- EUR ist rückwirkend ab 01.04. zugrunde zu legen. Die Beitragsdiff. aus 1000 EUR Einkommen ist für die vergangenen Monate nachzuentrichten.
Das scheint bei Dir ja passiert zu sein.
Aber wenn zwischenzeitig eine Änderung der Personenkreiszugehörigkeit erfolgte, muss ab diesem Zeitpunkt auch neu festgelegt werden. Neu heißt, auch neue Einkommensnachweise vorlegen zu müssen. Da dies bei Dir logischerweise noch nicht geht, wäre meines Erachtens ab 4/09 auf Basis einer Schätzung die Beiträge festzulegen. Und erst mit Eingang des 2009er Steuerbescheids müsste dies dann rückwirkend korrigiert werden. Erst dadurch würde aus der vorläufigen Einstufung eine Endgültige.
Aber alle Jahre davor würden keine Rolle mehr spielen.

Mehr fällt mir dazu nicht ein. Wenn das bei Deiner Kasse nicht zieht, ist denen ohnehin nicht mehr zu helfen. Mein Eindruck.

Gruß
Sportsfreund

haplox
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Beitrag von haplox » 19.06.2012, 14:02

das problem ist - wie so oft - der kasse geht es nur ums geld, und da ziehen die alle register um möglichst viel rauszuquetschen.

die historie der steuerbescheide sieht in ungefär so aus:
2006 - ca. 6.000 euro - ausgestellt 6/2008 - eingang KK 4.2009
2007 - ca.17.000 euro - ausgestellt 5/2009 - eingang KK 1.2011
2008 - ca. 22.000 euro - ausgestellt 5/2010 - eingang KK 12.2010
2009 - ca. 1.000 euro - ausgestellt ./2008 - eingang KK 2.2012
20010 - ca. 1.000 euro - ausgestellt ./2008 - eingang KK 3.2012

(die daten beruhen auf der aussage der KK und ich hab keine anderen zusendungsnachweise,
beim zuschicken eines steuerbescheides denkt man sich ja nichts böses)



um bei deiner definition zu bleiben - "personenkreiszugehörigkeit":

2005 - 3.2009 - hauptberuflich selbständiger
4.2005 - 12.2010 - nebenberuflich selbständiger

die kasse will mich für die zeit von 6.2009 - 12.2010 nach den steuererklärungen 2007 + 2008 veranlagen, WEIL diese nicht zeitnah nach ausstellung bei ihnen eingegangen sind.
#1 - Aber wenn zwischenzeitig eine Änderung der Personenkreiszugehörigkeit erfolgte, muss ab diesem Zeitpunkt auch neu festgelegt werden. Neu heißt, auch neue Einkommensnachweise vorlegen zu müssen.
#2 - Da dies bei Dir logischerweise noch nicht geht, wäre meines Erachtens ab 4/09 auf Basis einer Schätzung die Beiträge festzulegen.
das ist ja geschehen - auf grund meiner angaben habe ich die einstufung als nebenberuflicher erhalten. eine nachträgliche schätzung ist inzwischen nicht mehr notwendig, da die steuerbescheide für den zeitraum inzwischen vorliegen - nur ca. 1000 euro fürs ganz jahr.
#3 Und erst mit Eingang des 2009er Steuerbescheids müsste dies dann rückwirkend korrigiert werden. Erst dadurch würde aus der vorläufigen Einstufung eine Endgültige. Aber alle Jahre davor würden keine Rolle mehr spielen.
genau das sieht die kasse halt anders:
steuerbescheid ist zu spät zugegangen, also wird zum "üblichen" satz nachgefordert,
dabei berufen sie sich auf (Auszüge):
BVSzGs §7 (7):
...Das über den letzten Einkommensteuerbescheid festgesetzte Arbeitseinkommen bleibt bis zur Erteilung des nächsten Einkommensteuerbescheids maßgebend...
BVSzGs §5 (1+2) (Kommentar/Anhang):
...Die aus dem aktuellen Einkommensteuerbescheid abgeleitete Beitragsbemessung gibt damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen erst mit einer zeitlichen Verzögerung wieder. Dies wird zur Vermeidung zahlreicher Unzuträglichkeiten akzeptiert...
BVSzGs §6 (5) (Kommentar/Anhang):
...Die Regelung konkretisiert die Rechtsfolgen im Bereich der Beitragsbemessung für denjenigen, der durch sein Verhalten eine individuelle Beitragseinstufung unmöglich macht, in dem er notwendige Nachweise nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt...
....Verweigert das Mitglied die Auskunft
(kein Rücklauf des Einkommensfragebogens) oder die Vorlage entsprechender Unterlagen und Nachweise (Angaben im Einkommensfragebogen werden nicht belegt, obwohl solche Belege nach objektiver Betrachtung vorliegen müssten) und macht er damit der Krankenkasse die Beitragsfestsetzung unmöglich, hat er die damit verbundenen Nachteile zu tragen.....
....Eine Beitragsfestsetzung in Höhe des Betrags der Beitragsbemessungsgrenze ist sachgerecht. Es entspricht den allgemeinen Grundsätzen der Feststellungslast, dass die Nichtangabe rechtserheblicher Tatsachen nachteilige Folgen für denjenigen haben kann, der durch sein Verhalten die Feststellung der - für ihn unter
Umständen günstigen - Tatsachen verhindert....

hast du für diese verfahrensweise (zitat #1 - #3) quellen,
wo ich das nachlesen kann?
(Besonders #1 wäre interessant)


genau so hatte ich es damals im beratungsgespräch mit der KK auch verstanden und nur so macht es eigentlich sinn. die alles entscheidende frage ist, halt welche nachteile ich durch die nicht eingereichte steuererklärung in dieser konstellation ahbe.

Danke & Gruß,

Haplox

heinrich
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Beitrag von heinrich » 19.06.2012, 19:02

haplox schreibt immer

"Steuererklärungen"


Es kommt auf die EinkommensteuerBESCHEIDE an.


Nicht dass hier aneinander vorbei geredet wird.

Außerdem würde ich haplox raten, einmal zu KK hinzugehen und mit dem zuständigen Bearbeiter ein Gespräch zu führen.

Da versteht man so manche Dinge eher

Sportsfreund
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Beitrag von Sportsfreund » 20.06.2012, 08:56

Hi,

irgendwie verzwickt das Ganze. Aber ich will mal etwas ausholen:

- Deine KK schreibt Dir in 2009: Ja! Sie sind nicht mehr HAUPTBERUFLICH selbständig tätig. Das muss die KK ja aufgrund irgendeines Sacherhalts ja beurteilt haben. Das weißt Du ja besser: wurde Deine Arbeitszeit reduziert, oder konntest Du plausibel nachweisen, definitiv nicht mehr soviel Einkommen zu erzielen (der 2009er Steuerbescheid gibt Dir letztendlich ja dann auch Recht).

- Und jetzt Frag mal ganz konkret Deine Kasse, unabhängig vom Datum des Einreichens der Bescheide bei der Kasse: Worin bestehen bei der Kasse die Zweifel, Du seist ab 4/2009 DOCH NICHT nur nebenberuflich selbständig. Denn nur dann wären die auch berechtigt, die bislang vorligenden Steuerbescheide der Vorjahre zugrunde legen zu müssen.

Und wo kann man das nachlesen? Keine Ahnung. Das was ich schrieb, erfolgte teilweise auf Basis meiner eigenen intuitiven Einschätzung. Ich denke, so eine Konstellation wie bei Dir wird es auch nicht bis ins Detail geregelt geben.

Aber jetzt bleiben wir mal dabei, dass Du ja scheinbar die Steuerbescheide nicht genau dann eingereicht hast, als diese Dir vom Finanzamt zugegangen sind. Was passiert in so einem Fall.
- also die KK stuft Dich ab 4/2009 als nur nebenberuflich ein.
- die Steuerbescheide der Vorjahre -wann auch immer diese ausgestellt wurden- gelten ab 4/2009 nicht mehr.
- du bist auf jeden Fall verpflichtet, die Kasse über Änderungen zu informieren
- jetzt kommts: es hat sich bei Dir ja bis 2012 nichts geändert: Deine Einkünfte liegen noch immer unterhalb der Mindestbemessung der Beiträge für SONSTIGE freiwillig Versicherte (also nicht für HAUPTBERUFLICH Selbständige freiwillig Versicherte. Das ist die Änderung der Personenkreiszugehörigkeit von der ich sprach).
- und wenn sich ja nichts ändert, hängt es nun an der Kasse, die regelmäßigen Einkommensanfragen bei freiwillig Versicherten einzuholen.

Und ich denke dieser letzte Punkte ist die Gretchen-Frage: Was hat die KK in dieser ganzen Zeit gemacht? Angeschrieben? Gemahnt? Eine evtl. Zwangseinstufung angedroht?
Nur wenn das alles durchlaufen wäre, wäre sie meines Erachtens überhaupt berechtigt, Dich auf irgendeiner anderen Basis als des 2009er Steuerbescheids ff. zwangsweise einzustufen.

Puhh.
Das war's von mir. Mehr kann ich Dir nicht raten.

Gruß
Sportsfreund

haplox
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Beitrag von haplox » 20.06.2012, 09:17

hallo sportsfreund, vielen lieben dank für deine antwort!
ich weis, das ganze ist sehr komplex, da ist sogar mein anwalt - der es eigentlich wissen müsste - mit überfordert. deine argumentation ist für mich schlüssig,nachvollziehbar und deckt sich auch mit dem damaligen beratungsgespräch.


Und ich denke dieser letzte Punkte ist die Gretchen-Frage:
Was hat die KK in dieser ganzen Zeit gemacht?

Angeschrieben?

ja, in 12.2010 einkommensüberprüfung per fragebogen.
die anforderung ist sofort erfüllt worden, mit den gleichen angaben wie in 4/2009 - also keine änderung

Gemahnt?
steuer 2008 ist in 12/2010 angefordert worden, zusendung erfolgte sofort.
steuer 2007 ist in 1/2011 angefordert worden, zusendung erfolgte sofort.

Eine evtl. Zwangseinstufung angedroht?
nein, keine zwangseinstufung aufgrund nicht erfüllter anforderungen, diese sind zeitnah erfüllt worden.

in 2/2011 ist nach zusendung des steuerbescheides 2007 direkt ohne weitere rücksprache eine nachforderung gestellt worden .


gibt es zu diesen beiden punkten quellen,
die man als begründung heranziehen kann?

die Steuerbescheide der Vorjahre -wann auch immer diese ausgestellt wurden- gelten ab 4/2009 nicht mehr.
und wenn sich ja nichts ändert, hängt es nun an der Kasse, die regelmäßigen Einkommensanfragen bei freiwillig Versicherten einzuholen
Vielen Dank & Gruß,

Haplox
[/i]

Sportsfreund
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Beitrag von Sportsfreund » 20.06.2012, 09:51

Hi haplox,
haplox hat geschrieben:
die Steuerbescheide der Vorjahre -wann auch immer diese ausgestellt wurden- gelten ab 4/2009 nicht mehr.
Man kann das nicht nachlesen. Stell Dir einfach mal einen anderen, aber dennoch gleichgelagerten Fall vor:
Zur geringen selständigen Tätigkeit nimmt jemand ab 4/2009 eine abhängige Vollzeit-Beschäftigung auf.
Glaubst Du, es würde dann jemand auf die Idee kommen, die Steuerbescheide der Vorjahre ab 4/2009 zusätzlich zur Beitragsbemessung zugrunde zu legen? Wohl kaum.
Und auch in diesem konstruierten Bsp. spräche man bei der selbständigen Tätigkeit ja von NEBENBERUFLICH - also NICHT hauptberuflich.
Also dementsprechend, wie es ja bei Dir seit 4/2009 vorliegt, nämlich nebenberuflich

und wenn sich ja nichts ändert, hängt es nun an der Kasse, die regelmäßigen Einkommensanfragen bei freiwillig Versicherten einzuholen
Die Antwort hierzu hattest Du Dir selbst schon gegeben, in dem Du im Eingangsthread ja bereits die BVSzGs erwähnt hattest, worin ja die jährliche Überprüfung steht.
Gruß
Sportsfreund

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