das problem ist - wie so oft - der kasse geht es nur ums geld, und da ziehen die alle register um möglichst viel rauszuquetschen.
die historie der steuerbescheide sieht in ungefär so aus:
2006 - ca. 6.000 euro - ausgestellt 6/2008 - eingang KK 4.2009
2007 - ca.17.000 euro - ausgestellt 5/2009 - eingang KK 1.2011
2008 - ca. 22.000 euro - ausgestellt 5/2010 - eingang KK 12.2010
2009 - ca. 1.000 euro - ausgestellt ./2008 - eingang KK 2.2012
20010 - ca. 1.000 euro - ausgestellt ./2008 - eingang KK 3.2012
(die daten beruhen auf der aussage der KK und ich hab keine anderen zusendungsnachweise,
beim zuschicken eines steuerbescheides denkt man sich ja nichts böses)
um bei deiner definition zu bleiben - "personenkreiszugehörigkeit":
2005 - 3.2009 - hauptberuflich selbständiger
4.2005 - 12.2010 - nebenberuflich selbständiger
die kasse will mich für die zeit von 6.2009 - 12.2010 nach den steuererklärungen 2007 + 2008 veranlagen, WEIL diese nicht zeitnah nach ausstellung bei ihnen eingegangen sind.
#1 - Aber wenn zwischenzeitig eine Änderung der Personenkreiszugehörigkeit erfolgte, muss ab diesem Zeitpunkt auch neu festgelegt werden. Neu heißt, auch neue Einkommensnachweise vorlegen zu müssen.
#2 - Da dies bei Dir logischerweise noch nicht geht, wäre meines Erachtens ab 4/09 auf Basis einer Schätzung die Beiträge festzulegen.
das ist ja geschehen - auf grund meiner angaben habe ich die einstufung als nebenberuflicher erhalten. eine nachträgliche schätzung ist inzwischen nicht mehr notwendig, da die steuerbescheide für den zeitraum inzwischen vorliegen - nur ca. 1000 euro fürs ganz jahr.
#3 Und erst mit Eingang des 2009er Steuerbescheids müsste dies dann rückwirkend korrigiert werden. Erst dadurch würde aus der vorläufigen Einstufung eine Endgültige. Aber alle Jahre davor würden keine Rolle mehr spielen.
genau das sieht die kasse halt anders:
steuerbescheid ist zu spät zugegangen, also wird zum "üblichen" satz nachgefordert,
dabei berufen sie sich auf (Auszüge):
BVSzGs §7 (7):
...Das über den letzten Einkommensteuerbescheid festgesetzte Arbeitseinkommen bleibt bis zur Erteilung des nächsten Einkommensteuerbescheids maßgebend...
BVSzGs §5 (1+2) (Kommentar/Anhang):
...Die aus dem aktuellen Einkommensteuerbescheid abgeleitete Beitragsbemessung gibt damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen erst mit einer zeitlichen Verzögerung wieder. Dies wird zur Vermeidung zahlreicher Unzuträglichkeiten akzeptiert...
BVSzGs §6 (5) (Kommentar/Anhang):
...Die Regelung konkretisiert die Rechtsfolgen im Bereich der Beitragsbemessung für denjenigen, der durch sein Verhalten eine individuelle Beitragseinstufung unmöglich macht, in dem er notwendige Nachweise nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt...
....Verweigert das Mitglied die Auskunft
(kein Rücklauf des Einkommensfragebogens) oder die Vorlage entsprechender Unterlagen und Nachweise (Angaben im Einkommensfragebogen werden nicht belegt, obwohl solche Belege nach objektiver Betrachtung vorliegen müssten) und macht er damit der Krankenkasse die Beitragsfestsetzung unmöglich, hat er die damit verbundenen Nachteile zu tragen.....
....Eine Beitragsfestsetzung in Höhe des Betrags der Beitragsbemessungsgrenze ist sachgerecht. Es entspricht den allgemeinen Grundsätzen der Feststellungslast, dass die Nichtangabe rechtserheblicher Tatsachen nachteilige Folgen für denjenigen haben kann, der durch sein Verhalten die Feststellung der - für ihn unter
Umständen günstigen - Tatsachen verhindert....
hast du für diese verfahrensweise (zitat #1 - #3) quellen,
wo ich das nachlesen kann?
(Besonders #1 wäre interessant)
genau so hatte ich es damals im beratungsgespräch mit der KK auch verstanden und nur so macht es eigentlich sinn. die alles entscheidende frage ist, halt welche nachteile ich durch die nicht eingereichte steuererklärung in dieser konstellation ahbe.
Danke & Gruß,
Haplox