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Hausarztvertrag Zweitmeinung Kosten

Verfasst: 31.05.2012, 10:43
von Gast
Hallo, liebe Forumsler !

Wenn ich bei einem Facharzt ohne Facharztvertrag
(Hausarzt und ich mit Hausarztvertrag)
eine Zweitmeinung einhole,
belaufen sich dann die Mehrkosten für mich nur auf die 10 Euro Praxisgebühr,
oder bleibe ich auf den gesamten Kosten des Arztbesuches sitzen?

Schönen Tag und schon mal "danke" für Antwort !

Verfasst: 31.05.2012, 11:01
von Fussballer
Hi...

würde mir an deiner Stelle eine Überweisung zum Facharzt von deinem Hausarzt ausstellen lassen, dann zahlst du nichtmal die 10 Euro.

Die Zweitmeinung an sich kostet dich nichts extra, wenn du dich dann vom Facharzt behandeln läßt, zahlst du auch nur dass was du beim Hausarzt hättest zahlen müssen (z.B. IGeL-Leistungen?

Der Facharztvetrag (hört sich nach AOK an) brächte dir den Vorteil, dass dein Hausarzt dir einen schnelleren Termin bersorgen könnte.

Gruß

Verfasst: 31.05.2012, 19:52
von Gast
Hallo Fussballer !

Klar: Überweisung = keine 10 Euro.
Aber: Mein Hausarztvertrags-Hausarzt darf doch nur an einen Facharztvertrags-Facharzt überweisen. Wenn ich aber einen Facharztvertrags-losen Facharzt aufsuche, dann muss ich die 10 Euro zahlen. Aber um die 10 Euro geht es mir nicht, die hab ich noch und das ist es mir auch durchaus Wert.

Im Hausarztvertrag steht, dass ...

"... mir Mehrkosten auferlegt werden können, die durch nicht vertragskonformes Verhalten meinerseits entstehen"

und, dass ...

"... ich mich verpflichte, während der Dauer der Teilnahme ... ambulante vertragsärztliche Behandlung nur auf Überweisung meines gewählten Hausarztes in Anspruch zu nehmen."

That's the Grund, warum ich diese Frage gestellt habe.

Zur Not muss ich mir halt von der Krankenkasse vorab eine schriftliche Genehmigung besorgen.

Trotzdem vielen Dank, Fussballer, für deine Antwort !

Ach ja, noch PS: Der Facharzt von dem ich gerne eine Meinung hätte und der ebenkeinen Facharztvertrag hat, , bei dem war ich früher mal und lange Zeit und ich habe großes Vertrauen zu ihm. Allerdings und Gott sei Dank bin ich gesund geworden, allerdings dann wieder krank ...

Verfasst: 31.05.2012, 23:08
von Dr. Know
Frag die AOK BaWü (wird sie doch wohl sein, oder?)...das hängt dann wirklich von den Inhalten bzw. Modulen deines Hausarztvertrags ab.

Vielleicht schaust du auch noch mal auf deine Teilnahmeerklärung, die du bei der Einschreibung in den Hausarztvertrag unterschrieben hast.

Mir ist jedoch nicht klar, warum du dich in einen Hausarztvertrag einschreibst, der die freie Arztwahl einschränkt....gerade, wenn du Wert auf einen direkten Zugang zu dir bekannten, guten Fachärzten legst!?

Verfasst: 31.05.2012, 23:11
von amerin
Wieso soll ein Hausarztvertrag-Hausarzt nur an Facharztvertrag-Fachärzte überweisen dürfen? Doch nur wenn es explizit in der Vereinbarung steht, bzw. (AOK BaWü) man explizit das AOK-FacharztProgramm wählte.

Verfasst: 01.06.2012, 20:16
von Gast
Dr. Know hat geschrieben: Mir ist jedoch nicht klar, warum du dich in einen Hausarztvertrag einschreibst, der die freie Arztwahl einschränkt....gerade, wenn du Wert auf einen direkten Zugang zu dir bekannten, guten Fachärzten legst!?
Vielleicht weil ich gesund geworden bin und nicht so weit voraus dachte, dass das nicht von Dauer sein könnte. Na ja, Optimisten fallen nicht wie Regentropfen vom Himmel und sind zuweilen strohdumm.

@ Amerin
Der Reiz einer schnellen Vermittlung eines Psychotherapie-Platzes machte mich blind.

Verfasst: 02.06.2012, 00:47
von broemmel
Also bei den Hausarztverträgen gibt es die verschiedensten Vertragsgestaltungen.

Da solltest Du wirklich Deine Kasse befragen.
Vor allem wie die wirklich durchgesetzten Sanktionen bei Vertragsverletzung durchgeführt werden. Viele Kassen verzichten auf die im Vertrag festgesetzten Sanktionen

Verfasst: 03.06.2012, 08:57
von HansHuckebein
Spontaner Gedanke:

Verträge sind Vereinbarungen auf Zeit. Was passiert, wenn Du ihn kündigst?

LG vom Hans

Verfasst: 03.06.2012, 10:48
von HansHuckebein
broemmel hat geschrieben:
Da solltest Du wirklich Deine Kasse befragen.
Vor allem wie die wirklich durchgesetzten Sanktionen bei Vertragsverletzung durchgeführt werden. Viele Kassen verzichten auf die im Vertrag festgesetzten Sanktionen
Natürlich haben wir im Lande Vertragsfreiheit. Das berechtigt allerdings nicht zum Aushebeln bestehender Gesetze. Dies gilt im besonderem Maße für die Sozialgesetzgebung. Oder gibt es da schon entsprechende Urteile? Ich kann mir gut vorstellen, dass man diese vermeiden möchte.

LG vom Hans

Verfasst: 03.06.2012, 11:28
von broemmel
HansHuckebein hat geschrieben:
broemmel hat geschrieben:
Da solltest Du wirklich Deine Kasse befragen.
Vor allem wie die wirklich durchgesetzten Sanktionen bei Vertragsverletzung durchgeführt werden. Viele Kassen verzichten auf die im Vertrag festgesetzten Sanktionen
Natürlich haben wir im Lande Vertragsfreiheit. Das berechtigt allerdings nicht zum Aushebeln bestehender Gesetze. Dies gilt im besonderem Maße für die Sozialgesetzgebung. Oder gibt es da schon entsprechende Urteile? Ich kann mir gut vorstellen, dass man diese vermeiden möchte.

LG vom Hans

Den Zusammenhang zu meinem zitierten Text müsste ich erläutert bekommen

Verfasst: 03.06.2012, 13:25
von HansHuckebein
Im Zusammenhang, weshalb möglich Sanktionen an die Vertragspartner nicht umgesetzt werden. Weil Sie z. B. die freie Arztwahl einschränken, die allerdings durch das SGB gesetzlich zugesichert ist.

Es ist statthaft Verträge zu schließen, die den Versicherten besser stellen. Natürlich dürfen auch Hausarztverträge geschlossen werden. Meines Wissens gibt es aber noch kein Urteil, das feststellt, welcher Rechtsanspruch/Rechtsfolge im Einzelfall als das nächst höhere Recht angesehen wird und somit übergeordnet gültig ist.

In diesem Zusammenhang meine Frage, ob die Kassen ein solches Urteil und die damit verbundene öffentliche Diskussion überhaupt wollen?

Verfasst: 03.06.2012, 13:34
von roemer70
Hans, die Rechtmäßigkeit lässt sich schnell mit einem Blick in §73b SGB V klären:

Absatz 1 und 3:
(1) Die Krankenkassen haben ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Versorgung (hausarztzentrierte Versorgung) anzubieten.

(3) Die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung ist freiwillig. Die Teilnehmer verpflichten sich schriftlich gegenüber ihrer Krankenkasse, nur einen von ihnen aus dem Kreis der Hausärzte nach Absatz 4 gewählten Hausarzt in Anspruch zu nehmen sowie ambulante fachärztliche Behandlung mit Ausnahme der Leistungen der Augenärzte und Frauenärzte nur auf dessen Überweisung; die direkte Inanspruchnahme eines Kinderarztes bleibt unberührt. Der Versicherte ist an diese Verpflichtung und an die Wahl seines Hausarztes mindestens ein Jahr gebunden; er darf den gewählten Hausarzt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wechseln. Das Nähere zur Durchführung der Teilnahme der Versicherten, insbesondere zur Bindung an den gewählten Hausarzt, zu weiteren Ausnahmen von dem Überweisungsgebot und zu den Folgen bei Pflichtverstößen der Versicherten, regeln die Krankenkassen in ihren Satzungen.

Verfasst: 03.06.2012, 13:40
von HansHuckebein
roemer70 hat geschrieben:Hans, die Rechtmäßigkeit lässt sich schnell mit einem Blick in §73b SGB V klären:

Absatz 1 und 3:
(1) Die Krankenkassen haben ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Versorgung (hausarztzentrierte Versorgung) anzubieten.

(3) Die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung ist freiwillig. Die Teilnehmer verpflichten sich schriftlich gegenüber ihrer Krankenkasse, nur einen von ihnen aus dem Kreis der Hausärzte nach Absatz 4 gewählten Hausarzt in Anspruch zu nehmen sowie ambulante fachärztliche Behandlung mit Ausnahme der Leistungen der Augenärzte und Frauenärzte nur auf dessen Überweisung; Der Versicherte ist an diese Verpflichtung und an die Wahl seines Hausarztes mindestens ein Jahr gebunden; er darf den gewählten Hausarzt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wechseln.
In diesem Zusammenhang:

Was ist ein wichtiger Grund? Und wer legt fest was wichtig ist? Also die Messlatte.

Wer bestimmt an wen der Hausarzt überweist?

Verfasst: 03.06.2012, 19:41
von Dr. Know
Wichtiger Grund = Vertrauensverhältnis zum Arzt ist nachhaltig gestört, Umzug in eine andere Stadt, etc.

Im Zweifelsfall wird sich aber keine Kasse querstellen, wenn der Versicherte den Wunsch äußert einen anderen Arzt aufzusuchen und den Vertrag vorzeitig zu kündigen.

Verfasst: 03.06.2012, 22:28
von HansHuckebein
So sehe ich das auch. Einfach den Dialog suchen und dann weiß man mehr.