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5 % ab welchem Zeitpunkt (Nachzahlung)
Verfasst: 29.05.2012, 16:14
von Schlumpfinchen1
Hallo,
angenommen man ist gesetzlich, freiwillig versichert. Nun hat man hat einen Aktiengewinn den man erst verspätet der Krankenkasse mitteilt. Natürlich muss man nun den Aktiengewinn auf das Einkommen draufrechnen und der Beitrag für die Krankenkasse steigt rückwirkend. (Stimmt das bis hierhin ?)
So nun meine eigentliche Frage: Ab welchem Zeitpunkt fallen 5% Zinsen an ? Erst ab dem Zeitpunkt zu dem man den geänderten Beitragsbescheid in Händen hält ? Oder schon ab dem Zeitpunkt wo der Aktiengewinn tatsächlich erzielt wurde ? Vielleicht kennt auch jemand einen Link zu der passenden Gesetzesstelle ?
Vielen Dank für eure Hilfe
Schlumpfine
Verfasst: 29.05.2012, 19:42
von heinrich
hast du die Sache denn schon gemeldet und den Bescheid in der Hand.
In welchem Jahr waren denn die Aktiengewinne.
Verfasst: 29.05.2012, 21:46
von Schlumpfinchen1
Hallo Heinrich,
ja, ich habe den Aktiengewinn dem Finanzamt mitgeteilt so dass ich dahingehend Straffrei bin. Im Moment warte ich noch den geänderten Steuerbescheid. Den Aktiengewinn habe ich im Jahr 2007 gemacht.
Der Krankenkasse möchte ich das natürlich auch mitteilen und meine Beiträge entsprechend nachbezahlen. Nur manche ich mir große Sorgen wegen dieser 5% pro Monat.
Verfasst: 30.05.2012, 18:47
von heinrich
aus dem Gesetz kann man es nicht genau ablesen.
Urteile und Literatur gibt es dazu auch nicht.
Die meisten KK-Mitarbeiter berechnen den Beitrag neu.
Bitten diesen zum nächsten 15., also z.B. 15.06.2012 oder
zum übernächsten 15. , also zum 15.07.2012, dann zu bezahlen.
Erst wenn zu diesem 15. der Beitrag nicht gezahlt wurde, dann fängt ab da die Säumnizuschlagsberechnung an.
Die Rechtsvorschrift ist § 24 SGB IV
....für jeden angefangenen Monat der Säumnis....
Säumig erst ab 15.06./15.07.
ALSO: erst ab da Säumniszuschlag, wenn bis dahin nicht gezahlt
Wie gesagt: so die meisten KK-Mitarbeiter.
Verfasst: 30.05.2012, 22:01
von Rossi
Na ja Heinrich, dort gehen Theorie und Praxis vielleicht auseinander.
Ich habe mir zunächst die Begründung zum Gesetzentwurf reingepfiffen.
Dort steht nachfolgendes:
BR-DRS 16/3100 Seite 182
Zu Nummer 1a (§ 24)
Aufgrund § 191 Nr. 3 SGB V endet bislang die freiwillige Mitgliedschaft, enn zweimal am Zahltag die freiwilligen Beiträge nicht entrichtet wurden.
Durch die Aufhebung dieser Vorschrift bleiben künftig freiwillige Mitglieder dauerhaft in der GKV versichert, ohne dass die Nichtzahlung von Beiträgen die Mitgliedschaft beendet. Die Einzugsstelle kann lediglich im Wege der regulären Vollstreckung Beiträge eintreiben.
Zur Durchsetzung der Verpflichtung der Beitragszahlung ist die schuldhafte Nichtzahlung der Beiträge künftig mit einem höheren Säumniszuschlag zu versehen. Dies ist schon allein deshalb erforderlich, weil Einnahmeausfälle von der Versichertengemeinschaft auszugleichen sind. Die Sanktion durch Säumniszuschläge in Höhe von bisher einem Prozent ist nicht ausreichend.
Gleiches gilt für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig sind und ihre Beiträge nach § 250 Abs. 3 SGB V selbst zu tragen und dementsprechend nach § 252 Abs. 1 SGB V zu zahlen haben.
Na ja, der Gesetzgeber spricht ja wohl die schwarzen Schafen an, die sonst wegen Nichtzahlung der Beiträge aus der Solidargemeinschaft gefolgen sind.
Hier reicht 1 % Säumniszuschlag nicht aus, es sollen 5 % sein.
Meines Erachtens passt dies nicht in der hier eingestellten Konstellation, zumal ja offensichtlich noch nicht einmal ein geänderter Steuerbescheid vorhanden ist.
Aber Du hast völlig recht, es kommt wohl auf die Sichtweise (bzw. Kenntnis) des zuständigen Mitarbeiters der Kasse an.