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Behörde oder Privatunternehmen?

Verfasst: 25.05.2012, 12:10
von Trevilor2000
Ist eine Krankenkasse (Techniker, Barmer) rechtlich mehr eine Behörde oder mehr ein Privatunternehmen?

Das heißt gelten für die Krankenkassen mehr die Verwaltungsvorschriften wie bei einer Behörde oder wie bei einem Privatunternehmen mehr das BGB und das HGB?

Verfasst: 25.05.2012, 12:17
von Falk
Alle gestzlichen Krankenkassen sind eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung und somit eindeutig Behörden.

Verfasst: 25.05.2012, 13:21
von Lady Butterfly
wie Falk schon gesagt hat, sind Krankenkassen Körperschaften des öffentlichen Rechts - es gilt das Verwaltungsverfahrensrecht.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/

Verfasst: 06.06.2012, 10:52
von Lawer
rein rechtlich sind sie behörden aber trotzdem unabhängig vom staat

Verfasst: 06.06.2012, 11:46
von Machts Sinn
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Verfasst: 06.06.2012, 14:50
von Platon67
Ich denke "lawer" denkt hier an die Selbstverwaltung - insoweit ist das richtig und m. E. der wesentliche Unterschied zu Behörden. Insoweit gehe ich mit der Aussage konform - allerdings unterstehen die Sozialversicherungsträger staatlicher Aufsicht durch "echte"Behörden....

Verfasst: 06.06.2012, 15:45
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.

Verfasst: 06.06.2012, 18:37
von RoiDDanton
Hallo Platon,

Gemeindeverwaltungen, Finanzänter sind Behörden der unmittelbaren Staatsverwaltung.

Mittelbare Staatsverwalung sind u.a. Körperschaften des Öffentliches Rechts wie Krankenkassen, Rentenversicherung usw. Sie nehmen im Auftrag des Staates an der Öffentlichen Verwaltung teil. Sie sind also weder Behörden noch Private Unternehmen und selbstverständlich an die Gesetze gebunden, auch wenn sich machen der Sinn nicht entschließt.


Gruß RoiDDanton

Verfasst: 06.06.2012, 19:48
von Czauderna
Hallo,
ich arbeite also seit 44 Jahren nun doch nicht bei einer Behörde ???

Legaldefinition in § 1 IV VwVfG: Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. (Sog. verwaltungsverfahrensrechtlicher Behördenbegriff)


Dann trifft das auf die GKV-Kassen gar nicht zu ???

Cool.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 06.06.2012, 20:39
von roemer70
Czauderna, Du darfst Dich tatsächlich freuen, denn RoiDDanton hat Recht:
1. Begriff: Verband des öffentlichen Rechts, der außerhalb der durch die Behörden dargestellten unmittelbaren Staatsverwaltung öffentliche Aufgaben unter staatlicher Aufsicht und ggf. unter Einsatz hoheitlicher Mittel wahrnimmt.

Im Unterschied zur Anstalt des öffentlichen Rechts ist sie mitgliedschaftlich organisiert.

2. Errichtung einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet bedarf eines Bundesgesetzes nach Art. 87 GG.

3. Rechtsstellung: Körperschaften des öffentlichen Rechts sind juristische Personen, können daher Träger von Rechten und Pflichten sein, im eigenen Namen klagen und verklagt werden. Sie genießen verschiedene Vorrechte, ihre Bediensteten sind Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes.

4. Beispiel: Gemeinden, Kreise, Ortskrankenkassen, Landesversicherungsanstalten, Berufsgenossenschaften, Rechtsanwaltkammern, Ärztekammern, Hochschulen.

Eine Sonderstellung nehmen die Kirchengemeinden ein.
Quelle: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Def ... echts.html

Unterscheiden müsste man auch zwischen verwaltungsverfahrensrechtlich und verwaltungsorganisationsrechtlich, aber o.g. Definition dürfte eindeutig sein.

und Du arbeitest doch in einer Behörde

Verfasst: 11.06.2012, 11:20
von hakki
lex specialis hier in Form des § 1 Abs. 2 SGB X

§ 1 SGB X Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. .......
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.