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freie Arztwahl bei Krankengeld eingeschränkt?

Verfasst: 14.05.2012, 11:08
von pseudo
Hallo,


ich habe folgende Frage und hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen.

Falls es wichtig ist, ich bin bei einer BKK versichert, aber ich vermute doch mal das alle am gleichen Recht gebunden sind und es kein Unterschied macht wo man versichert ist.

Ich habe in 7 Wochen einen Termin zur einer Periradikuläre Therapie (Prt in der Halswirbelsäule) bei einem Arzt in meinem Ort und nach meiner Wahl.
Dieser Termin dauert der Krankenkasse zu lang und möchte mir einen früheren Termin geben, gegen den ich beim gleichen Arzt nichts hätte.
Dieser Termin ist aber bei einem anderen Arzt und in einem anderen Ort (1 - 1 1/2 Std.) Fahrtzeit.
Mir wurde gesagt dass die freie Arztwahl eingeschränkt werden dürfe, da der andere Arzt Kurzfristig Termine frei hat und liegt im Rahmen meiner Mitwirkungspflicht. Ist dies Korrekt?
Denn ich verweiger die Heilbehandlung ja nicht.

Müsste wenn dem so ist nicht eine schriftliche Aufforderung kommen mit Belehrung über Konsequenzen?
Mir wurde es nur bei einem persönlichen Gespräch beim letzten Termin bei der Kasse mitgeteilt.

Vielen Dank im Voraus für eure Mühe und Hilfe.

Re: freie Arztwahl bei Krankengeld eingeschränkt?

Verfasst: 14.05.2012, 12:50
von Bully
pseudo hat geschrieben: Mir wurde es nur bei einem persönlichen Gespräch beim letzten Termin bei der Kasse mitgeteilt.
Hallo,

Du hast ein Anrecht auf freie Arztwahl (§ 76 SGB V ),
aber Deine BKK MA könnte sich ja persönlich für einen früheren Termin einsetzen, beim Doc Deiner Wahl.


ich verstehe es so, das eine konservative Therapie bisher erfolglos war,
und nun zu einer Indikation für eine periradikuläre Therapie geraten wurde.
Die Erfolgsquoten beim PRT sind sehr hoch, aber ein Restrisiko verbleibt immer,
über die Risiken des Eingriffs wirst Du aufgeklärt,
und für diesen Eingriff verlangt man von Dir eine Einverständniserklärung.

Vielleicht möchte ja Deine BKK-MA schriftlich, die Verantwortung für eventuell auftretende Risiken übernehmen. :)

Gruß Bully

Verfasst: 14.05.2012, 13:14
von pseudo
Danke für deine schnelle Antwort.

aber Deine BKK MA könnte sich ja persönlich für einen früheren Termin einsetzen, beim Doc Deiner Wahl.

Das hat Sie schon gemacht, nach meiner Aufforderung, hat aber nichts erreichen können
ich verstehe es so, das eine konservative Therapie bisher erfolglos war,
und nun zu einer Indikation für eine periradikuläre Therapie geraten wurde.
genau so ist es.


Wenn ich der SB das, jetzt telefonisch mitteile das ich nicht bereit dazu bin den Arzt zu wechseln, darf ich dann eine Sperrung bekommen ohne eine bescheid mit Androhung von Konsequenzen? Oder reicht auch schon eine telefonische Androhung aus, die sicher erfolgen wird?

Verfasst: 14.05.2012, 14:24
von Bully
pseudo hat geschrieben:
Wenn ich der SB das, jetzt telefonisch mitteile das ich nicht bereit dazu bin den Arzt zu wechseln, darf ich dann eine Sperrung bekommen ohne eine bescheid mit Androhung von Konsequenzen? Oder reicht auch schon eine telefonische Androhung aus, die sicher erfolgen wird?


Hallo,

mach es nicht telefonisch, sondern schriftlich,

weise darauf hin, das Du als Versicherter in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) grundsätzlich die behandelnden Ärzte frei wählen kannst, und Ihr persönlicher Versuch einen früheren Termin zu bekommen, ebenfalls gescheitert ist.


§ 76 SGB V
Freie Arztwahl

(1) Die Versicherten können unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten, den ermächtigten Ärzten, den medizinischen Versorgungszentren, den ermächtigten oder nach § 116b an der ambulanten Versorgung teilnehmenden ärztlich geleiteten Einrichtungen, den Zahnkliniken der Krankenkassen, den Eigeneinrichtungen der Krankenkassen nach § 140 Abs. 2 Satz 2, den nach § 72a Abs. 3 vertraglich zur ärztlichen Behandlung verpflichteten Ärzten und Zahnärzten, den zum ambulanten Operieren zugelassenen Krankenhäusern sowie den Einrichtungen nach § 75 Abs. 9 frei wählen.


Es würde mich sehr wundern, wenn Deine BKK Dich dann schriftlich,
zu einer Terminwahrnehmung bei einem von Ihr gewählten Doc
verpflichten will.

Gruß Bully

Verfasst: 14.05.2012, 16:46
von Bully
pseudo hat geschrieben:
darf ich dann eine Sperrung bekommen ohne eine bescheid mit Androhung von Konsequenzen?
schau mal hier,


§ 66 SGB I

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Gruß Bully

Verfasst: 14.05.2012, 18:43
von Czauderna
Hallo,
schwierige Sache - auf der einen Seite die absolut freie Kassenarztwahl durch den Versicherten, auf der anderen Seite der offensichtliche Wille aller Beteiligten, die Arbeitsfähigkeit möglichst schnell wieder herzustellen.
Grundsätzlich bin ich der Meinung, dass der "Wille" des Versicherten hier vorrangig ist, andererseits, was spricht dagegen einen wesentlich früheren, von der Kasse vermittelten Facharzttermin trotzdem wahrzunehmen - es ist immer gut zwei Meinungen zu hören - man kann das eine tun, ohne das andere zu lassen.
So sind beide zufrieden Kasse und Patient - denke ich.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 14.05.2012, 19:06
von pseudo
@Bully
Danke für den Hinweis auf § 66 SGB I
Das ist eine gute Idee das ganze schriftlich zu machen. So brauch ich auch kein unangenehmes Telefonat zu führen.


@Czauderna
was spricht dagegen einen wesentlich früheren, von der Kasse vermittelten Facharzttermin trotzdem wahrzunehmen - es ist immer gut zwei Meinungen zu hören - man kann das eine tun, ohne das andere zu lassen
Das Problem ist nur dass es keine Termin bei einem Neurochirurgen ist oder ähnliches sondern direkt bei eine Radiologen der die Behandlung ausführt. Daher bekomme ich direkt beim ersten Termin die Periradikuläre Therapie. In meine Fall bedeutet leider den ersten Termin wahrzunehmen (den, der Kasse) das ich mein zweiten nicht mehr Wahrnehmen kann, es sei denn ich würde mich einer erneuten PRT unterziehen was nach so einen kurzen Abstand auch nicht möglich ist.




Ich kann das ganze ja so angehen das ich der Kasse das schriftlich mitteile, sollte ich nicht richtigen liegen lt. deren Meinung, müsste ich ja dann erstmal eine schriftliche Aufforderung bekommen gem. §66 SGB I wie Bully schon schrieb.

Oder sind schon fälle bekannt, wonach sich nicht an dem §66 SGB I gehalten werden musste/wurde?


und noch mal Danke für die bisherigen und noch kommenden Antworten.


Was ich noch vergessen habe, die MA-Der Radiologie wo ich den Termin der KK wahrnehmen sollte, teilte mir mit das es zwingend erforderlich ist das ich eine Begleitung zu den PRT-Terminen mit bringe, die habe ich aber zurzeit auch nicht. Ist wahrscheinlich aber auch unwichtig für den Sachverhalt.

Verfasst: 14.05.2012, 19:59
von Lady Butterfly
Oder sind schon fälle bekannt, wonach sich nicht an dem §66 SGB I gehalten werden musste/wurde?
die Kasse bezieht sich auf den
§ 62 Untersuchungen
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.
und den
§ 63 Heilbehandlung
Wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, daß sie eine Besserung seines Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird.
soweit ich das verstehe, ist die PRT eine medizinische Behandlungsmethoden, die neben den gewünschten Wirkungen auch Nebenwirkungen hat (oder haben kann) - dann gilt....
§ 65 Grenzen der Mitwirkung

(1) ]Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1. bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2. die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3. die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/

Fazit: bitte deine Kasse darum, dir schriftlich mitzuteilen, wieso sie deine freie Arztwahl einschränken will...ich denke, dann hat sich die Sache recht schnell erledigt

Gruß
Lady Butterfly

Verfasst: 14.05.2012, 20:08
von Bully
Czauderna hat geschrieben:Hallo,
schwierige Sache - auf der einen Seite die absolut freie Kassenarztwahl durch den Versicherten, auf der anderen Seite der offensichtliche Wille aller Beteiligten, die Arbeitsfähigkeit möglichst schnell wieder herzustellen.
Grundsätzlich bin ich der Meinung, dass der "Wille" des Versicherten hier vorrangig ist, andererseits, was spricht dagegen einen wesentlich früheren, von der Kasse vermittelten Facharzttermin trotzdem wahrzunehmen - es ist immer gut zwei Meinungen zu hören - man kann das eine tun, ohne das andere zu lassen.
So sind beide zufrieden Kasse und Patient - denke ich.
Gruss
Czauderna
Hallo,

ja sicher vom Grundgedanken her, hast Du ja Recht.

aber Quaddeln (CT-gesteuerte periradikuläre Therapie) lassen, an der Halswirbelsäule das würde ich dann doch
nur von dem Doc meines Vertrauen machen lassen,
ist aber nur meine persönliche Meinung

Gruß Bully

Verfasst: 14.05.2012, 20:21
von Czauderna
Hallo,
sorry, aber die medizinischen Zusammenhänge waren und sind mir nicht so bekannt, wenn beides nicht zusammen funktioniert, geht in diesem Falle natürlich sowieso der Patientenwille vor - ich denke, da kann die Kasse nix großartig anders sehen wenn es ordentlich begründet wird.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 15.05.2012, 11:50
von pseudo
Hallo,

ja genau das sind auch meine Bedenken, das ich nachher einen vorgeschrieben Arzt nehme und dann was falsch läuft.


Dann werde ich euren Rat befolgen und bedanke mich für eure schnelle Hilfe.