Seite 1 von 2
Fahrtkosten zur Bestrahlung beim Hautarzt
Verfasst: 05.05.2012, 16:43
von schemesch
Es wurde eine Reha beantrag und diese abgelehnt. Antragsteller hat Widerspruch eingelegt und wurde beim MDK begutachtet.
In diesem Gutachten wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller
(hat Neurodermitis) eine Bestrahlungstherapie beim Hautarzt machen soll. Reha wurde nun gänzlich abgelehnt.
Die nächste Bestrahlungsmöglichkeit ist bei einem Hautarzt, der 30 km entfernt ist.
Antragsteller soll 2 mal die Woche dorthin fahren.
Werden diese Fahrtkosten übernommen?
Antragsteller ist ALG II Empfänger und kann diese Fahrtkosten nicht tragen.
Dieses Argument hat den Gutachter beim MDK nicht interessiert. Hauptinteresse lag darauf, die Reha abzulehnen und auf ambulante Behandlungsmöglichkeiten hinzuweisen, die aber früher auch schon zu keinem Erfolg geführt hatten.
Verfasst: 05.05.2012, 16:53
von CiceroOWL
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=0905300
(4) Als Fahrkosten ist für jeden Tag, an dem der behinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch den Ort der Ausführung der Leistung aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Ausführungsort von 0,36 Euro für die ersten zehn Kilometer und 0,40 Euro für jeden weiteren Kilometer anzusetzen. Bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung ist für die An- und Abreise sowie für Familienheimfahrten nach Absatz 2 eine Entfernungspauschale von 0,40 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Ort der Ausführung der Leistung anzusetzen. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Kosten für Pendelfahrten können nur bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der bei unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung zumutbarer auswärtiger Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre.
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/60.html
5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Fahr- und andere Reisekosten nach § 53 Abs. 1 bis 3 des Neunten Buches übernommen.
§ 40 SGB V
1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111c besteht. Leistungen nach Satz 1 sind auch in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs. 1 des Elften Buches zu erbringen.
Die Fahrkosten werden erstattet sofern ind kosten im Zusammenhang mit der Behandlung erfolgen,
Verfasst: 05.05.2012, 17:15
von CiceroOWL
10 x 0,36 = 3,6 €
20 x 0,4 = 4, 0
7,6 x 2 = 15,6 € x 2 = 31,20 €
hoffe mal nur es gibt einen guten ÖPNV
Verfasst: 05.05.2012, 17:20
von Krankenkassenfee
Hallo,
ich würde sagen, dass es sich um eine normale UV-Therapie handelt, also nicht um eine Reha, sondern um eine normale ambulante Behandlung.
Und da gibt es zu den Fahrkosten normalerweise nix von der Kasse, es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall vor.
Kannst Du hier nachlesen unter § 8
http://www.vdek.com/vertragspartner/son ... 041221.pdf
Vielleicht kann der Antragsteller einen Antrag beim Jobcemnter wegen Mehrbedarf stellen, oder mit dem Fahhrad fahren?
LG, Fee
Verfasst: 05.05.2012, 17:21
von CiceroOWL
Das ganze soll ja ambulant laufen , anstatt Reha, meines Erachtens müßten die Kosten übernommen werden.
Verfasst: 05.05.2012, 18:58
von roemer70
Du sagst es, Cicero, ANSTATT Reha - weil der MDK die ambulanten Behandlungsmethoden als nicht ausgeschöpft oder als vielversprechender ansieht. Und damit dürfte es sich um eine reguläre ambulante Behandlung (beim Hautarzt - also auch nicht um eine Strahlentherapie nach den Ausnahmeregelungen) handeln.
Die geforderte Vergleichbarkeit im Schweregrad z.B. zu einer Krebserkrankung mag ich bislang auch nicht erkennen.
Bleibt nur die Option über eine Schwerbehinderung mit Merkzeichen ag, bl oder h.
Wenn das auch nicht gegeben ist, ist die KK außen vor und Fees Tipps sind einen Versuch wert.
Edit: A-n-a-l-o-g-i-e wird durch *** ersetzt - ich tausche gegen "Vergleichbarkeit".
Verfasst: 05.05.2012, 19:15
von CiceroOWL
Japp, ich gehe davon aus das ein stationäre Maßnahme verhindert werden soll, bzw nicht not wendig ist. Sollten allerdings die Kosten nicht übernommen werden, gibt es ein weiteres Problem. die Verschlimmerung des Krankheitsbildes und denn ist eine stationäre Maßnahme notwendig, ganz abgesehen davon das das denn noch teurer wird.
Verfasst: 05.05.2012, 19:32
von Krankenkassenfee
Hallo,
so tickt die GKV nun aber mal nicht. Was wäre wenn, oder wäre teurer als sieht das Gesetz nicht vor.
Die Kasse wird also, so orakele ich mal, keinesfalls die Fahrkosten kulanterweise übernehmen, weil die Behandlung (nach Aussage des Versicherten) nichts bringen wird oder vielleicht soch mal eine stationäre Reha dann notwendig wird.
30 km ist ja keine Weltreise und der Versicherte ist ja nicht berufstätig. Insofern spielt der Zeitfaktor eher eine untergeordnete Rolle. Viellecht geht ja ÖPNV doch und die ArGe gibt einen Zuschuss.
LG, Fee
Verfasst: 05.05.2012, 19:56
von roemer70
Außerdem sprechen wir nicht über die Kostenübernahme der eigentlichen Leistung, sondern über Fahrkosten. Wer (gerade in diesem Rahmen - ich kann Fee nur Recht geben) die Behandlung wegen der Fahrten ablehnt, handelt in meinen Augen grob fahrlässig - sich selbst und den Beitragszahlern gegenüber.
Eine Verweigerung, weil diese Behandlung früher nicht half, kann ich auch nicht nachvollziehen. Nicht jede Behandlung wirkt zu jedem Zeitpunkt - und wird auch nicht immer gleich erbracht.
Es dürfte also im ureigensten Sinne des Versicherten sein, schnellstmöglich die Frage des Weges zu klären und die Behandlung zu beginnen. Sollte diese tatsächlich ohne Erfolg bleiebn, spricht ja nichts gegen einen erneuten Rehaantrag.
Verfasst: 05.05.2012, 20:06
von CiceroOWL
Für einen ALG II Empfänger eine Menge Holz
Verfasst: 05.05.2012, 20:18
von roemer70
Natürlich - und deshalb hat Fee auch praktische Tipps gegeben. Es bringt ja nichts, dem Versicherten ungerechtfertigte Hoffnung zu machen. Das Gesetz sieht es nicht vor, also wird die KK grds. auch nicht dafür einstehen.
Verfasst: 05.05.2012, 22:25
von schemesch
Ich gehe mal davon aus, dass die Aussage mit dem Fahrrad ein kleiner Witz am Rande war.
Es kann doch nicht angehen, dass ein chronisch Kranker ALG II Empfänger sich seine Krankheit "nicht" leisten kann und nur noch vor sich hinwegetiert, da niemand die Fahrtkosten übernehmen will.
Im ALG II Regelsatz sind diese Kosten nicht enhalten.
Wenn er 2 am in der Woche zum Hautarzt zum Bestrahlen muss, so sind das ca. 20, Euro in der Woche. Macht zusammen ca. 80 Euro Fahrtkosten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln im Monat . Wo soll er sich das Geld hernehmen?
Diese Behandlung wurde schon öfters durchgefüht und hat nichts gebracht. Deshalb auch ein Antrag auf Reha.
Außerdem ist er schon finanziell sehr belastet, da ja auch noch alle Basispflegeprodukte selbst finanziert werden müssen. Diese wurden ja 2004 aus dem Leistungskatalog der KK gestrichen.
Da kommen schon manchmal im Monat einige "Kilo" Pflegecreme zustande.
Wie soll dieser ALG II Empfänger sich nun verhalten.
Er kann die Behandlung nicht beginnen, bevor die Kostenfrage nicht geklärt ist.
Die Fahrtkosten vorzustrecken, ist von Seiten des ALG II nicht möglich.
Verfasst: 05.05.2012, 22:45
von CiceroOWL
taja wenn sich die Krankheit verschlimmert muss er halt in ein Krankenhaus eingewiesen werden wenn es akut wird, kostet pro Tag denn 10 €
Verfasst: 05.05.2012, 23:30
von roemer70
schemesch hat geschrieben:Wie soll dieser ALG II Empfänger sich nun verhalten
Das hat Fee oben doch beschrieben:
Vielleicht kann der Antragsteller einen Antrag beim Jobcemnter wegen Mehrbedarf stellen
Am besten den ablehnenden Bescheid der KK mitnehmen + Kosten z.B. für ein Monatsticket darstellen.
Ein Schwerbehindertenausweis liegt also nicht vor, oder?
Verfasst: 05.05.2012, 23:49
von schemesch
Schwerbehindertenausweis aufgrund dieser Hautkrankheit liegt vor.
Warum die Frage nach der Schwerbehinderung? Werden dann die Fahrtkosten übernommen?
Falls die Fahrtkosten nicht übernommen werden, wird sich das Krankheitsbild natürlich verschlechtern, da diese Behandlung nicht gemacht werden kann. Es wird dann darauf hinauslaufen, dass ein mehrwöchiger Krankenhausaufenthalt ansteht.
Und dass dann der KK noch mehr Kosten entstehen, steht ja außer frage.
Für mich grenzt dieses Verhalten mittlerweile schon an unterlassene Hilfeleistung, wie mit chronisch Kranken umgegangen wird.
Der Einzelne zählt nicht mehr.
Der ALG II Empfänger ist mittlerweile von der Zuzahlung befreit, also entfallen auch die 10,-- Euro täglich.