Krankengeld – Verweisungspraxis mancher Krankenkassen
Verfasst: 04.05.2012, 14:41
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Hallo Kernschmelze,Kernschmelze hat geschrieben:Hallo,
eine Zwischenbemerkung:
Allein die Krankenkasse erlässt Entscheidungen im Sinne von Verwaltungsakten gegenüber den Versicherten.
Der MDK liefert mit seinen "Gutachten" lediglich die Begründungen für die Kasse. Er ist abhängiger Erfüllungsgehilfe der Krankenkasse. Die Qualität der MDK-Begutachtung hat die Kasse zu prüfen, da sie oftmals ihre Entscheidungen darauf stützt. D. h. übrigens: Der MDK ist aus Sicht des Versicherten rechtlich gar nicht zu fassen.
Gruß, Kernschmelze
PS: Vor diesem Hintergrund ist es für den o. g. Fall erklärlich, dass die Krankenkasse so lange MDK-Gutachten beauftragt, bis das gewollte Ergebnis vorliegt und damit die gewollte Entscheidung gegenüber der Versicherten mit dem "Gutachten", das ihr "medizinische Kompetenz" und "unabweisbare Wahrheit" signalisieren soll, gefällt werden kann.
Es ist oft nicht so kompliziert wie es scheint, denn kompliziert wird es, wenn man mit Worten Worte beschreibt, anstatt die Dinge aus einem gesunden Abstand zur Sache selbst zu betrachten, ohne das Betrachtete gedanklich zu interpretieren.Hallo Kernschmelze,
ich habe mir erlaubt, weil es einfache und schneller ging, die Passagen deines Beitrages rot einzufärben, die sachlich einfach nicht stimmen.
Der MDK ist nicht abhängig, wohl aber ein "Erfüllungsgehilfe", wobei ich den Begriff "Dienstleister" besser finde.
Wenn dein PS. auch nur ansatzweise stimmen würde, warum sollte sich dann die Kasse die Arbeit machen überhaupt ein Gutachten vom MDK erstellen zu lassen. Sie könnte doch gleich entscheiden "abgelehnt" und es dann auf den Klageweg ankommen lassen, da ja doch nur sie verklagt werden kann - die Kasse gibt zu keiner Zeit eine eigene medizinische Kompetenz vor, sondern sie beruft sich in ihrer Entscheidung auf die medizinische Kompetenz des MDK. Wenn es so wäre, wie du es siehst, dann müssten doch auch die jeweiligen Kassenmitarbeiter soviel medizinische Kompetenz vorweisen können um zu beurteilen ob das Gutachten des MDK eben die medizinischen Voraussetzungen erfüllt oder nicht, was wiederum bedeuten würde, dass die MDK-Gutachten an sich schon nicht medizinisch kompetent sind weil die Kasse selbst diese Kompetenz dem MDK abspricht und diese bei sich sieht. Dein PS. ist unlogisch.
Hallo Machts Sinn,Machts Sinn hat geschrieben:Hallo,
wieder zurück zum Standard-Fall der Verweisung der Krankenkassen aus der Arbeitsunfähigkeit und dem Krankengeld-Bezug in die Arbeitslosigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld 2.
Aktuelle Paradebeispiele mit Textvorschlägen für den Widerspruch und den Antrag an das Sozialgericht auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung, hilfsweise Erlass einer einstweiligen Anordnung sind hier zu finden:
http://www.krankenkassenforum.de/1-vt63 ... sc&start=0
http://www.krankenkassenforum.de/kranke ... t6311.html
Gruß!
Machts Sinn