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Ohne Versicherung - in der KK unbekannt

Verfasst: 30.04.2012, 10:06
von loki123
Ich muss mich krankenversichern, weil ich wieder berufstätig bin.
War viele Jahre wohnungslos und nicht krankenversichert. Meine alte Krankenkasse "kennt mich nicht" und ich habe keine Unterlagen, mit denen ich nachweisen kann, dass ich dort versichert war.

Was tun?

Verfasst: 30.04.2012, 20:46
von CiceroOWL
Frage wer war denn deine alte Kasse?

Verfasst: 30.04.2012, 22:27
von loki123
Meine alte Kasse war eine AOK

Verfasst: 01.05.2012, 09:48
von CiceroOWL
grundsätzlich besteht die Möglichkeit wenn eine Tätigkeit die neuaufgenommen wird sich eine neue Kasse zusuchen. Nicht das die aOK noch auf die Idee kommt Beiträge seit 2007 zu fordern.

Verfasst: 01.05.2012, 11:50
von Krankenkassenfee
Hallo,

geh doch mal bei der Rentenversicherung vorbei. Dort kannst Du auch erfahren, bei welcher Kasse Du versichert warst (incl. Ausdruck) - sofern Du Arbeitnehmer warst.

LG, Fee

Verfasst: 03.05.2012, 10:41
von loki123
Danke! Der Tipp mit der Rentenversicherung ist gut.

@ Cicero: Gibt es wirklich Krankenkassen, die eine Neuaufnahme machen, ohne dass man eine Abmeldung der alten Kasse vorlegt/vorlegen kann?

Verfasst: 03.05.2012, 20:54
von CiceroOWL
die müssen denn aufnehmen.

Verfasst: 22.05.2012, 11:16
von loki123
Ich möchte mich kurz melden und über den aktuellen Stand informieren:

Mein Versicherungsverlauf liegt mir inzwischen vor.
Die letzte Krankenkasse nimmt mich trotzdem nicht auf. Inzwischen habe ich - telefonisch - eine Krankenkasse gefunden, die mich neu aufnehmen wollte. Bis wir auf das Alter zu sprechen kamen.
Neues Problem: Ich bin 63 Jahre alt, habe mein 55 Lebensjahr also schon vor mehr als 5 Jahren vollendet und kann somit in keiner gesetzlichen Krankenkasse aufgenommen werden. Trotz Versicherungspflicht im sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis.

Mit anderen Worten: Ich muss mich privat versichern.

Verfasst: 22.05.2012, 11:29
von loki123
Text des § 6 Abs. 3a SGB V ab 01.01.2005:

(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II.
Den fett gekennzeichneten Satz verstehe ich nicht.
Kann mir den jemand bitte erklären?

Verfasst: 22.05.2012, 18:38
von Rossi
Na ja, nicht so schnell aufgeben. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3a SGB für die über 55-jährigen. In der Regel bekommt man bei den Kassen eine Ablehnung. Aber meistens haut es nicht hin.

Also pflücken wir die Vorschrift mal auseinander.

1. Tatbestand
Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren

Okay, es wird die letzten 5 Jahre zurückgeguckt. Wenn man dort nicht min 1. Tag GKV versichert war, dann erfüllt man den 1. Tatbestand. Okay, Du bist vermutlich in den letzten 5 Jahren nicht GKV versichert gewesen, sodass der 1. Tatbestand erfüllt ist.

Aber dann muss man aber bitteschön auch weiterlesen bzw. prüfen.

2. Tatbestand
"Weitere" Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren

Es müssen nämlich Tatbestand 1 und Tatbestand 2 gleichzeitig vorliegen. Liegt nur der Tatbestand 1 vor und der Tatbestand 2 nicht vor, dann wird man versicherungspflichtig in der GKV. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Gesetzgeber deutlich geschrieben hat "Weitere Voraussetzung ..."

Meine bescheidene Erfahrung in der Praxis zeigt, dass die Kassen nur den 1. Tatbestand lesen und prüfen; danach kommt postwendend die Ablehnung.

Und dann gucken wir uns mal an, ob Du auch den 2. Tatbestand erfüllst.


In dem 5 Jahreszeitraum muss dann der Kunde die Hälfte (2,5 Jahre) davon

versicherungsfrei

oder

von der Versicherungspflicht befreit

oder

nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig



gewesen sein.

Auch dies müssen wir näher unter die Lupe nehmen.

1. Versicherungsfrei
Es mag zwar sein, dass Du mehr als die Hälfte der letzten 5 Jahre nicht versichert gewesen bist, damit zählst Du aber noch lange nicht zum Personenkreis der Versicherungsfreien.

Versicherungsfrei im Sinne der Vorschrift bedeutet, dass Du zum Personenkreis gem. § 6 Abs. 1 SGB V zählst.

Jenes sind die gut Verdienenden, die Beamten, die Geistlichen, die Soldaten etc.

Erfüllst Du diesen Tatbestand?

Nein, oder?

Dann geht es weiter

2. von der Versicherungspflicht befreit
Bestimmte Personen können sich gem. § 8 SGB V auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien.

Hast Du diesen Tatbestand in den letzten 5 Jahren bzw. die Hälfte davon erfüllt?

Nein, oder?

Last und least

3. nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig
Hiermit sind die hauptberuflich Selbständigen gemeint. Bist Du in den letzten 5 Jahre min. die Hälfte davon hauptberuflich selbständig gewesen?

Nein, oder?

Ergo Versicherungspflicht als über 55 Jähriger in der GKV.

Der letzte Satz ist eine Fiktion. Wenn Dein Holder (sofern Du überhaupt verheiratet bist) einer der 3 Tatbestände erfüllt, dann wirst Du gleichgestellt und es wird ebenfalls keine Versicherungspflicht ausgelöst.

Verfasst: 23.05.2012, 07:08
von loki123
Habs jetzt schnell überflogen, Rossi. Danke für Deine spezielle Antwort. Morgen habe ich frei und mir vorgenommen, noch einmal mit einer ganz bestimmten Dame in einer ganz bestimmten Kasse zu sprechen. Die schien sehr kompetent und vielleicht habe ich ja Glück, mit ihrer Unterstützung aufgenommen zu werden.

Heut abend werde ich mir Deinen Text in aller Ruhe durchlesen.
Trotzdem schon einmal: Vielen, vielen Dank für die Mühe, die Du Dir gemacht hast!

Gruß von loki

Verfasst: 23.05.2012, 19:12
von heinrich
besteht denn dieses Arbeitsverhältnis schon ??
seit wann ??
wie hoch sind die Bruttobezüge ??


danach weitere Antwort

Verfasst: 23.05.2012, 20:32
von loki123
Ja Heinrich, ich arbeite inzwischen seit dem 1. April 2012. Mein Arbeitgeber kennt meine Situation und weiß, dass ich alles versuche, um krankenversichert zu sein.
Es handelt sich um einen Teilzeitjob bei 1.450 Euro Brutto.

Verfasst: 23.05.2012, 22:30
von Rossi
Na Heinrich, zu welchem Ergebnis kommst Du?

Nach dem Lesen zwischen den Zeilen wird meines Erachtens Versicherungspflicht in der GKV ausgelöst.

Du hast Dich doch letztens auch noch über eine Ablehnung aufgeregt.

Ich kann nur aus meiner Erfahrung im Jobcenter berichten. Ich hatte fast jeden Monat einen Kandidaten dabei; die Kasse hatte es abgelehnt. Fast alle sind dennoch anschließend versicherungspflichtig geworden.

Die Krönung war nachfolgendes Beispiel:

- 3,5 Jahre hauptberuflich selbständig und privat versichert
- Gewerbe aufgegeben und priv. Kv. außerordentlich gekündigt
- danach 1,5 Jahre Familienversicherung


Dann Aufnahme einer SV-pflichtigen Beschäftigung.

Ergebnis der Kasse:

- keine Versicherungspflicht im Rahmen der Beschäftigung
- aber freiw. Kv. war möglich


Die Kasse ist dann wohl auf den 2. Tatbestand (Weitere Voraussetzung ist ...) herumgeritten und hat deswegen die Mitgliedschaft als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer abgelehnt.

Ich konnte den Typen vom Arbeitgeberservice im Telefongespräch nicht überzeugen. Er musste erst seinen Chef fragen, aber dann ging es.

Verfasst: 24.05.2012, 07:58
von GerneKrankenVersichert
Rossi hat geschrieben:Na Heinrich, zu welchem Ergebnis kommst Du?

Nach dem Lesen zwischen den Zeilen wird meines Erachtens Versicherungspflicht in der GKV ausgelöst.
Aber diese Versicherungspflicht kann ich nur feststellen, wenn mir alle Angaben gemacht werden, was unweigerlich zur Feststellung der Versicherungspflicht nach 5,1,13 führt. Was bedeutet: Letzte Kasse ab 01.04.2007. Es ist nicht die Konstellation wie im Schreiben des BMG, bei der die Versicherungspflicht nach 5,1,1 zweifelsfrei feststeht.