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Steuerbescheid - Krankenkasse

Verfasst: 16.04.2012, 14:37
von effe
Hallo,
schönen guten Tag,

ich habe mich in 2011 hauptberuflich selbständig gemacht und dazu den Gründungszuschuss erhalten.

Da nun die KK den Steuerbescheid möchte, habe ich eine Frage:

Die Selbständigkeit wurde von Januar bis September nebenberuflich (neben einer normalen Arbeit) ausgeführt. Ab Oktober dann hauptberuflich.

Im Steuerbescheid steht natürlich nur der gesamte Gewinn für die Selbständigkeit.

Auf welcher Grundlage wird dann der Beitrag festgesetzt?
Ich habe schon die BWA für die letzten 3 Monate vorgelegt, welche aber nicht ausgereicht haben.

Ich danke Euch.

Viele Grüße

Re: Steuerbescheid - Krankenkasse

Verfasst: 16.04.2012, 14:51
von Czauderna
effe hat geschrieben:Hallo,
schönen guten Tag,

ich habe mich in 2011 hauptberuflich selbständig gemacht und dazu den Gründungszuschuss erhalten.

Da nun die KK den Steuerbescheid möchte, habe ich eine Frage:

Die Selbständigkeit wurde von Januar bis September nebenberuflich (neben einer normalen Arbeit) ausgeführt. Ab Oktober dann hauptberuflich.

Im Steuerbescheid steht natürlich nur der gesamte Gewinn für die Selbständigkeit.

Auf welcher Grundlage wird dann der Beitrag festgesetzt?
Ich habe schon die BWA für die letzten 3 Monate vorgelegt, welche aber nicht ausgereicht haben.

Ich danke Euch.

Viele Grüße
Hallo,
rechtlich gesehen sind die Einnahmen von Januar bis August nicht beitragspflichtig, da eben keine hauptberufliche Selbständigkeit vorlag.
Die Frage ist nun, wie kannst du die Einnahmen von September bis Dezember noch nachweisen ??
Wenn die Kasse nur den Steuerbescheid nimmt, teilt Sie die dort aufgeführten Einnahmen durch vier und das war es dann.
Du solltes da unbedingt mit der Kasse Kontakt aufnehmen um eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Gruss
Czauderna

Re: Steuerbescheid - Krankenkasse

Verfasst: 16.04.2012, 15:03
von effe
Czauderna hat geschrieben: Die Frage ist nun, wie kannst du die Einnahmen von September bis Dezember noch nachweisen ??
Wenn die Kasse nur den Steuerbescheid nimmt, teilt Sie die dort aufgeführten Einnahmen durch vier und das war es dann.
Du solltes da unbedingt mit der Kasse Kontakt aufnehmen um eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Gruss
Czauderna
Genau diese Angst habe ich auch, dass die es einfach durch 3 (Okt bis Dez) teilen und ich eine riesige Nachzahlung erhalte.

Ich habe dazu noch eine Zusatzfrage:
Neben der hauptberuflichen Selbständigkeit habe ich noch eine GbR sowie ein zweites (kleines) Gewerbe, was schon immer nebenberuflich läuft.
Wird dies auch noch im einberechnet?

Beispiel:
Gewinn Selbständiges Gewerbe (Freiberufllich) 3.000 EUR (für 3 Monate)
Gewerbebetreib: ~5000 EUR (für das ganze Jahr)
GbR / anteilig: ~ 1000 EUR (für das ganze Jahr)
+ Gründungszuschuss 1.300 / davon berücksichtigt 1.000

!?
Danke schön!

Re: Steuerbescheid - Krankenkasse

Verfasst: 16.04.2012, 15:18
von Czauderna
effe hat geschrieben:
Czauderna hat geschrieben: Die Frage ist nun, wie kannst du die Einnahmen von September bis Dezember noch nachweisen ??
Wenn die Kasse nur den Steuerbescheid nimmt, teilt Sie die dort aufgeführten Einnahmen durch vier und das war es dann.
Du solltes da unbedingt mit der Kasse Kontakt aufnehmen um eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Gruss
Czauderna
Genau diese Angst habe ich auch, dass die es einfach durch 4 teilen und ich eine riesige Nachzahlung erhalte.

Ich habe dazu noch eine Zusatzfrage:
Neben der hauptberuflichen Selbständigkeit habe ich noch eine GbR sowie ein zweites (kleines) Gewerbe, was schon immer nebenberuflich läuft.
Wird dies auch noch im einberechnet?

Beispiel:
Gewinn Selbständiges Gewerbe (Freiberufllich) 3.000 EUR (für 3 Monate)
Gewerbebetreib: ~1000 EUR (für das ganze Jahr)
GbR / anteilig: ~ 1000 EUR (für das ganze Jahr)
+ Gründungszuschuss 1.300 / davon berücksichtigt 1.000

!?
Danke schön!
Hallo,
alle Einnahmen werden ab dem 01.09. berücksichtigt - ich würde der Kasse eine detaillierte Aufstellung zusenden - ggf. vom Steuerberater erstellt, ansonsten möglichst mit Nachweisen.
Ich denke, dass das die Kasse akzeptiert und dann eben nicht alles durch vier teilt.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 16.04.2012, 15:20
von effe
Ok.
Danke Dir.

Verfasst: 16.04.2012, 20:22
von zost
Da die Selbstst. seit Jan. ausgeübt wird (nachweisen!) wird auch das Enkommen durch 12 geteilt.

Verfasst: 16.04.2012, 21:07
von Czauderna
Hallo Zost,
das stimmt nicht - Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit werden für die Berechnung des freiwilligen Krankenversicherungsbeitrages nur aus der hauptberuflichen Selbständigkeit berechnet - wäre er nämlich nicht das ganze Jahr hauptberuflich selbständig, muesste er für die nebenberuflichen Einnahmen keinerlei Beiträge zahlen - Beispiel :
01.01. - 30.11. je 400,00 € aus nebenberuflicher Selbständigkeit - Versicherung als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer - für die 4.400,00 € Einnahmen von 01.01. - 30.11. fallen keine Beiträge an.
Ab 01.12. hauptberuflich Selbständig = 2.000,00 € Arbeitseinkommen und
1000,00 € als Arbeitnehmer und 500,00 € aus Vermietung und Verpachtung -
er muss nach 3500,00 € seinen Beitrag zahlen.
Die Schwierigkeit ist eben den Nachweis zu erbringen, ab wann er genau diese
2000,00 € Arbeitseinkommen hat - kann er dies nicht wird die Kasse die Einnahmen auf einen Monat bemessen - was in unserem Beispiel bedeuten würde
6.400,00€ Arbeitseinkommen und 1000,00 € Arbeitsentgelt und 500,00 € Vermietung und Verpachtung - begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze von
3825,00 €.
Da Beispiel natürlich auch unter Beachtung dass die hauptberufliche Selbständigkeit erst ab dem 01.12. festgestellt wurde.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 18.04.2012, 00:18
von heinrich
wie so oft im Leben, gibt es zwei Möglichkeiten


Gerecht wäre m. E.
bei Wechsel von nebenberuflich zu hauptberuflich selbstständig
und gleichzeitigem Stateswechsel (Pflichtversicherung zu freiw Vers)

dass man dann ab dem Zeitpunkt der freiw. Versicherung (hauptberuflichkeit)
nur das Arbeitseinkommen für das Teiljahr ansetzt.

Czauderna: frag doch einfach mal in Deiner Fachabteilung nach

Da sagt man Dir, dass dies u n m ö g l i c h ist auseinander zu rechnen.
So kann Arbeitseinkommen in einem Zeitraum erarbeitet werden.
Die Euros aber in einem anderen Zeitraum zufließen.

Einmalige Kosten entstehen (Steuerberater, neue Maschinen, neues Auto
und noch einige tausend Ding)

Jetzt schauen wir auch noch mal in die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler rein
§ 5 Abs.2 Satz 2
da wird durch zwölf geteilt (egal welcher Status)

Verfasst: 18.04.2012, 11:52
von Czauderna
Hallo Heinrich,
sehe ich nicht so - würde das auch, wenn ich so einen Fall in der Praxis hätte mit der Fachabteilung "ausfechten".
Gruss
Czauderna

Verfasst: 18.04.2012, 17:35
von heinrich
wobei jeweils die Fachabteilung die Entscheidung trifft, wie der Fall dann gehändelt wird.

Daher wäre es schon entscheident, wie Deine Fachabteilung den Fall händeln würde.

Sonst stände ja hier nur Deine Einzelmeinung (dies soll an dieser Stelle keinesfalls abwertendt gemeint sein, da ich ja auch öfters mal anderer Auffassung als meine Kollegen bin).

Ich bleibe aber bei Zost´s Meinung
= : 12 teilen.

Sonst ist es in der Praxis auch nicht hinzubekommen.

Verfasst: 18.04.2012, 18:57
von zost
Czauderna hat geschrieben:Hallo Zost,
das stimmt nicht - Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit werden für die Berechnung des freiwilligen Krankenversicherungsbeitrages nur aus der hauptberuflichen Selbständigkeit berechnet
Czauderna
Ne. Ein nur nebenberuflich selbstst. zahlt ja auch aus seinen einkommen lt. Steuerbescheid.

Hier in dem bsp. Kann man unmöglich trennen, welcher teil der einnahmen aus der nebenberuflichkeit und welcher aus der hauptberuflichen selbstst. Kommen.

Verfasst: 18.04.2012, 20:51
von Czauderna
Hallo,
was sagt Ihr denn zu meinem Beispiel ??
Vielleicht noch einmal etwas konkreter :
Arbeitnehmer - Krankenversicherungspflichtig als solcher, hat nebenberuflich das komplette Jahr über mtl.
400,00 € Arbeitseinkommen - zahlt er für diese Einnahmen Krankenversicherungsbeiträge ?? - nein - tut er nicht.
Da sind wir uns doch einig, oder ?
Am 1.12. kommt er nun zu seiner Kasse und gibt an, dass er ab dem 01.12.
seine Arbeitszeit als Arbeitnehmer reduziert hat und seine Arbeitszeit als Selbständiger auf 25 Stunden erhöht hat und deshalb ab dem 01.12.2012 auf ein Arbeitseinkommen von 2000,00 € mtl. kommt.
Wenn ich Euch richtig verstehe, dann sagt Ihr in diesem Fall, für den Monat Dezember (jetzt ist er freiwillig als Selbständiger versichert) wird sein Einkommen
nicht auf 2000,00 € zzgl. Arbeitsentgelt festgelegt, sondern auf
6.400,00 € (AE) : 12 = 533,00 € zzgl. Arbeitsentgelt, mindestens aber 1968,75 € festgesetzt.
Ich meine dagegen - es müssen für den Monat Dezember 2000,00 €
AE. zzgl. Arbeitsentgelt - maximal 3825,00 € angesetzt werden.
Das ist jetzt ein Beispiel, bei dem die Kasse den "Vorteil" hätte.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 18.04.2012, 21:11
von heinrich
hey Czauderna,

wie ich bereits gestern um 12.18 Uhr schrieb.

Gerecht wäre dies.

Ich verstehe Dich (weil Du einen hohen Gerechtigkeitssinn hast) auch.
Ich finde Deine Lösung auch gerecht.

Du hast das Beispiel bewusst krass gemacht.
Nochmals aber: es lässt sich nicht umsetzen.

Da kommt niemand und sagt: ich habe 2000im Dezember.
Das kann man nicht abgrenzen. Da kommt nach Afa Kosten usw usw dazu.
Eine Arbeit die im Dezember geleistet wurde, aber im Januar gezahlt wurde.
Im STeuerrecht gilt das Zuflussprinzip, also wäre diese Zahlung Januar des Folgejahres zuzuordnen.

Dein Fall ist weiß oder schwarz. Es gibt aber dazwischen so viel grau.

Dein "Haus" wird Deine Meinung auch nicht umsetzen. Jede Wette.

Verfasst: 18.04.2012, 21:27
von Czauderna
heinrich hat geschrieben:hey Czauderna,

wie ich bereits gestern um 12.18 Uhr schrieb.

Gerecht wäre dies.

Ich verstehe Dich (weil Du einen hohen Gerechtigkeitssinn hast) auch.
Ich finde Deine Lösung auch gerecht.

Du hast das Beispiel bewusst krass gemacht.
Nochmals aber: es lässt sich nicht umsetzen.

Da kommt niemand und sagt: ich habe 2000im Dezember.
Das kann man nicht abgrenzen. Da kommt nach Afa Kosten usw usw dazu.
Eine Arbeit die im Dezember geleistet wurde, aber im Januar gezahlt wurde.
Im STeuerrecht gilt das Zuflussprinzip, also wäre diese Zahlung Januar des Folgejahres zuzuordnen.

Dein Fall ist weiß oder schwarz. Es gibt aber dazwischen so viel grau.

Dein "Haus" wird Deine Meinung auch nicht umsetzen. Jede Wette.
Hallo Heinrich,
ich könnte es mir jetzt leicht machen uns schreiben, wenn ich das dem Kunden so zugesagt habe, dann machen wir das für diese drei Monate so und nicht anders, auch wenn die Fachabteilung anderer Meinung wäre.
Da das aber alles Theorie ist, belassen wir es bei der Erkenntnis mit der
"Grauzone", die ja nicht immer nur zum Nachteil des Versicherten besteht.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 18.04.2012, 21:39
von heinrich
alles klar,

man muss ja nicht immer gleicher Meinung sein.

null Problemo


grüße