Hallo liebe Forenuser,
im Sommer letzten Jahres habe ich einen Fahrradunfall gehabt. Ein Hund ist mir ins Fahrrad gelaufen und ich bin anschließend so unglücklich gestürzt, dass ich einen komplexen Trümmerbruch des Unterschenkels einschließlich Gelenkkopf (komplexe Tibiakopfluxationsfraktur) erlitten habe. Ich war kanpp vier Wochen krankgeschrieben (Ende August11-September 11). Im November 11-Dezember 11 war ich nochmals vier Wochen in stationärer Reha. Die Reha konnte nicht direkt im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt gemacht werden, da ich die ersten drei Monate mein Bein noch nicht belasten durfte und eine Reha dementsprechend keinen Sinn gemacht hätte. Im Krankenhaus, aber auch schon vorher von einer Mitarbeiterin meiner Krankenkasse erhielt ich die Auskunft, das die Krankheitstage bei ein und derselben Erkrankung zusammengerechnet werden.
Als Selbständiger und freiwillig gesetzlich Versicherter habe ich Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld ab dem 43. Krankheitstag. Wenn man also die Krankheitszeiten zusammen zählt würde ich eigentlich für 17 Tage Krankengeld bekommen. Meine Verischerung will nun aber nicht zahlen, da sie sagt, dass bei Selbständigen die 43. Tage bei Unterbrechnung immer neu los gehen. Sie konnten mir jedoch keine gesetzliche Grundlage liefern, aufgrund der eindeutig ersichtlich ist, dass die Krankheitszeiten nicht zusammen addiert werden dürfen.
Nun meine Frage: Hat jemand von Euch damit Erfahrung oder eine Ahnung, wo das gesetzlich geregelt sein könnte, damit ich evtl. einen qualifizierten Widerspruch schreiben kann?
Viele Grüße
Stefan
Kein Krankengeld bei Unterbrechnung der Krankschreibung?
Moderator: Czauderna
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Der Krankengeldanspruch bei selbständigen unterscheidet sich etwas gegenüber den Arbeitnehmern.
Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Krankengeld ab dem Tag nach der ärztlichen Feststellung. Der Anspruch ruht nur wenn Arbeitsentgelt bezogen wird.
Der Anspruch auf die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes richtet sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Da werden Vorerkrankungen angerechnet so das bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit gegebenenfalls (wie in deinem Fall) keine weitere Entgeltfortzahlung in Frage käme und der Anspruch auf Krankengeld nicht ruht und sofort realisiert würde.
Selbständige können ebenfalls einen Anspruch auf Krankengeld versichern.
Da können sie im Rahmen der Wahltarife allerdings vereinbaren das der Anspruch ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit besteht.
Der Unterschied liegt darin das jeder Arbeitsunfähigkeit erst einen Anspruch ab dem 43. Tag auslöst.
Hier in deinem Fall Beginn der Au im Sommer. Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag. Danach lag Arbeitsfähigkeit vor.
Erneuter Beginn der AU ab November. Erneuter Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Und da liegt halt der Knackpunkt.
Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Krankengeld ab Beginn der Au, der selbständige erst ab dem 43. Tag nach der AU.
Wenn jeweils Arbeitsunfähigkeitszeiten unter 43 Tagen vorliegen kommt kein Krankengeldanspruch zustande.
Die Auskünfte die da erteilt wurden betrafen jeweils eine AU eines Arbeitnehmers. Wobei die Auskunft eines Krankenhausmitarbeiters nicht relevant sind. Die kennen ja das Versicherungsverhältnis und den entsprechenden Wahltarif nicht.
Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Krankengeld ab dem Tag nach der ärztlichen Feststellung. Der Anspruch ruht nur wenn Arbeitsentgelt bezogen wird.
Der Anspruch auf die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes richtet sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Da werden Vorerkrankungen angerechnet so das bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit gegebenenfalls (wie in deinem Fall) keine weitere Entgeltfortzahlung in Frage käme und der Anspruch auf Krankengeld nicht ruht und sofort realisiert würde.
Selbständige können ebenfalls einen Anspruch auf Krankengeld versichern.
Da können sie im Rahmen der Wahltarife allerdings vereinbaren das der Anspruch ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit besteht.
Der Unterschied liegt darin das jeder Arbeitsunfähigkeit erst einen Anspruch ab dem 43. Tag auslöst.
Hier in deinem Fall Beginn der Au im Sommer. Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag. Danach lag Arbeitsfähigkeit vor.
Erneuter Beginn der AU ab November. Erneuter Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Und da liegt halt der Knackpunkt.
Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Krankengeld ab Beginn der Au, der selbständige erst ab dem 43. Tag nach der AU.
Wenn jeweils Arbeitsunfähigkeitszeiten unter 43 Tagen vorliegen kommt kein Krankengeldanspruch zustande.
Die Auskünfte die da erteilt wurden betrafen jeweils eine AU eines Arbeitnehmers. Wobei die Auskunft eines Krankenhausmitarbeiters nicht relevant sind. Die kennen ja das Versicherungsverhältnis und den entsprechenden Wahltarif nicht.
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