Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung
Moderator: Czauderna
Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung
Gibt es die Möglichkeit in die gesetzliche Krankenversicherung wieder zurückzukehren?
Von 1965 - 1973 in der AOK gesetzlich versichert
von 1973 - 1985 in der AOK freiwillig versichert
von 1986 - 2012 privat versichert
Hier lag ein Auslandsaufenthalt in Spanien vor. Dort bekam man keine Arbeitserlaubnis und mußte deshalb sich privat versichern.
2012 Rückkehr nach Deutschland als Rentner.
Wird man sich weiter privat versichern oder ist die Rückkehr in die KVdR/AOK möglich?
Ich würde mich über Antworten freuen.
Von 1965 - 1973 in der AOK gesetzlich versichert
von 1973 - 1985 in der AOK freiwillig versichert
von 1986 - 2012 privat versichert
Hier lag ein Auslandsaufenthalt in Spanien vor. Dort bekam man keine Arbeitserlaubnis und mußte deshalb sich privat versichern.
2012 Rückkehr nach Deutschland als Rentner.
Wird man sich weiter privat versichern oder ist die Rückkehr in die KVdR/AOK möglich?
Ich würde mich über Antworten freuen.
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- Registriert: 12.01.2012, 11:00
Hi,
ich gehe davon aus, dass Du als Rentner NICHT der KV-Pflicht unterliegst, da Dir zuviele Zeiten in der GKV fehlen.
Demnach dürfte höchsten eine Pflicht bestehen mit Zuzug nach Deutschland zurück. Nämlich aufgrund der allgmeinen KV-Pflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V. Diese Pflicht wäre dann bei Deiner letzten Kasse in Dtld. durchzuführen.
Also stelle bei der AOK einen solchen Antrag nach o.g. Pflicht.
Gruß
Sportsfreund
ich gehe davon aus, dass Du als Rentner NICHT der KV-Pflicht unterliegst, da Dir zuviele Zeiten in der GKV fehlen.
Demnach dürfte höchsten eine Pflicht bestehen mit Zuzug nach Deutschland zurück. Nämlich aufgrund der allgmeinen KV-Pflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V. Diese Pflicht wäre dann bei Deiner letzten Kasse in Dtld. durchzuführen.
Also stelle bei der AOK einen solchen Antrag nach o.g. Pflicht.
Gruß
Sportsfreund
die KVDR ist eine Pflichtversicherung mit Stellung des Rentenantrages und dem Formular R810 wird eine Wahlerkärung ausgeübt. Sollte allerdings denn die 9/10 der zweiten Hälfe der Vorversicherungszeit nicht erfüllt sein ist eine Pflichtversicherung nicht möglich, allerdings ist grundsätzlich eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 möglich, meiner Ansicht nach.
gehen wir mal davon aus, dass der Sachverhalt vom Fragesteller richtig
wiedergegeben ist.
Sportsfreund und Cicero antworteten, dass eine Mitgliedschaft nach § 5 ABs. 1 Nr. 13 SGB V möglich ist.
Hier wurde anscheinend das System SV-R angewandt.
Da finde ich nicht gut.
Spanien ist nun mal ein Land, bei denen die versicherungsrechtiche Regelungen so gestellt werden, als wären sie in Deutschland passiert.
Fragesteller war in Spanien privat versichert = Gleichstellung
ALSO: da ZULETZT PRIVAT versichert, dann ist eine gesetzliche Versicherung nach § 5 ABs. 1 Nr. 13 SGB V GERADE NICHT möglich, weil man hierzu ZUELTZT GESETZLICH versichert sein muss.
wiedergegeben ist.
Sportsfreund und Cicero antworteten, dass eine Mitgliedschaft nach § 5 ABs. 1 Nr. 13 SGB V möglich ist.
Hier wurde anscheinend das System SV-R angewandt.
Da finde ich nicht gut.
Spanien ist nun mal ein Land, bei denen die versicherungsrechtiche Regelungen so gestellt werden, als wären sie in Deutschland passiert.
Fragesteller war in Spanien privat versichert = Gleichstellung
ALSO: da ZULETZT PRIVAT versichert, dann ist eine gesetzliche Versicherung nach § 5 ABs. 1 Nr. 13 SGB V GERADE NICHT möglich, weil man hierzu ZUELTZT GESETZLICH versichert sein muss.
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Die KVdR müsste doch bei Rentenantragstellung geprüft worden sein und wenn die Voraussetzungen vorliegen auch durchgeführt worden sein. Ich gehe davon aus, dass die Vorversicherungszeiten nicht erfüllt sind.
Hier noch die Ausführungen der DVKA zum 5,1,13 bei Rückzug aus einem Abkommesstaat:
Hier noch die Ausführungen der DVKA zum 5,1,13 bei Rückzug aus einem Abkommesstaat:
Bei einer Auslandsreisekrankenversicherung sieht es evtl. wieder anders aus, erscheint mir jedoch unwahrscheinlich.Handelt es sich bei dem Auslandsaufenthalt aber um einen solchen in einem EWR-Staat bzw. der Schweiz, ist für die Prüfung der Voraussetzung „zuletzt gesetzlich krankenversichert“ auf den Versicherungsstatus während des Auslandsaufenthalts abzustellen. Eine Zuordnung zur gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 13 Buchstabe a) SGB V ist gegeben, wenn der Betreffende in dieser Zeit bei einem Träger der Krankenversicherung versichert war, der von der VO (EWG) Nr. 1408/71 erfasst wird. Wurde dagegen im Ausland ausschließlich eine private Krankenversicherung begründet, mit der eine Krankheitskostenversicherung (§ 178b Abs. 1 VVG) oder eine Krankentagegeldversicherung (§ 178b Abs. 3 VVG) vergleichbar ist, ist die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 Buchstabe a) SGB V nach der Auslandsrückkehr ausgeschlossen.
Das Problem ist sollte der Rentenantrag von Spanienaus gestellt worden sein, wird kein R810 versandt. Solte der fragesteller jetzt wieder nach Deutschland kommen gilt § 201 SGB V und ein r810 sollte tunlischst nochmal ausgefüllt werden. Soweit wie ich das weiss gilt in Spanien auch das man sich dort in der gesetzlichen Kasse versichern muss sollte. Es müßte also denn ggf ein S1 nachgereicht werden.