Wann muss welcher Antrag ausgefüllt werden:
- Antrag auf Vorsorgeleistungen
- Verordnung von med. Rehabilitation
Ist es richtig, dass die KK für die Erbringung der Leistungen zuständig sind, wenn der "Antrag auf Vorsorgeleistungen" ausgefüllt wird und beim Antrag auf "med. Rehabilitation" kann auf den Rentenversicherungsträger verwiesen werden.
Mir sind einige Personen bekannt, die zuerst den Antrag auf med. Rehabilitation ausgefüllt haben, dann hat die Kasse auf den Rentenversicherungsträger verwiesen.
Nachdem der Antrag auf Vorsorgeleistungen ausgefüllt wurde, wurde die Maßnahme von der KK genehmigt.
Kann mir jemand mal das erklären, wie sich das verhält?
Liegt es nur an den unterschiedlichen Anträgen, wo doch beides mal das selbe vom Arzt verordnet wurde?
Vorsorgeleistungen/med. Rehabilitation
Moderatoren: Czauderna, Karsten
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- Registriert: 18.09.2006, 18:32
Hallo,
Kuren sind nicht so mein Themenschwerpunkt. Sorry.
Um genau eine Antwort geben zu können, brauche ich mehr Infos zum Antragsteller. Beschäftigter? Rentner? Ansprüche über den Rentenversicherungsträger? Ambulante oder stationäre Leistung? Pflegestufe vorhanden? Vorsorge- oder stationäre Maßnahme? Diagnose?
Allgemein kann man das leider nicht sagen. Zumal viele Ärzte den Unterschied zwischen Vorsorge- und Rehamaßnahme nicht wirklich kennen und irgendwas ankreuzen.
LG, Fee
Kuren sind nicht so mein Themenschwerpunkt. Sorry.
Um genau eine Antwort geben zu können, brauche ich mehr Infos zum Antragsteller. Beschäftigter? Rentner? Ansprüche über den Rentenversicherungsträger? Ambulante oder stationäre Leistung? Pflegestufe vorhanden? Vorsorge- oder stationäre Maßnahme? Diagnose?
Allgemein kann man das leider nicht sagen. Zumal viele Ärzte den Unterschied zwischen Vorsorge- und Rehamaßnahme nicht wirklich kennen und irgendwas ankreuzen.
LG, Fee
Hallo,
grundsätzlich gilt, dass bei Personen, die aufgrund Ihres Versicherungsstatus einen versicherungsrechtlichen Anspruch haben, die Rentenversicherung zuerst zuständig ist.
Entscheidend dafür ist auch was der Arzt zur Einleitung einer solchen Maßnahme auf den Vordruck "Muster 60" schreibt.
Gerade bei Kassen, die über eigene Rehaeinrichtungen verfügen wird dann von dieser "Faustregel" abgewichen, ggf. auch unter Einschaltung des MDK.
Gruß
Czauderna
grundsätzlich gilt, dass bei Personen, die aufgrund Ihres Versicherungsstatus einen versicherungsrechtlichen Anspruch haben, die Rentenversicherung zuerst zuständig ist.
Entscheidend dafür ist auch was der Arzt zur Einleitung einer solchen Maßnahme auf den Vordruck "Muster 60" schreibt.
Gerade bei Kassen, die über eigene Rehaeinrichtungen verfügen wird dann von dieser "Faustregel" abgewichen, ggf. auch unter Einschaltung des MDK.
Gruß
Czauderna