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Allgemeine Krankenversicherungspflicht; Verständnisfrage

Verfasst: 20.03.2012, 17:41
von Paul88
Hallo Zusammen,

Durch die Gesundheitsreform vom 01.04.2007, habe ich verstanden, gibt es eine Allgemeine Krankenversicherungspflicht demnach:

<< Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenkasse sind nun alle Personen, die irgendwann einmal bei einer Kasse krankenversichert waren und nun nicht anderweitig krankenversichert sind. >>

So oder so ähnlich...

Wie ist das nun zu verstehen? Ist es so dass "Freiwillig versicherte", Personen die sich nach einem ausscheiden aus einem Angestellten Verhältnis freiwillig weiterversichert haben, nach diesem Datum zu Pflichtversicherten geworden sind? (den restlichen Sachverhalt vielleicht lieber per Email)

Wer kann mir qualifizierte Auskünfte geben eventuell auch wo ich die Rechtsgrundlagen nachlesen kann.

vielen Dank schon mal im Voraus. :)

Verfasst: 20.03.2012, 17:46
von Krankenkassenfee
Hallo,

nein das ist nicht so. Die nachrangige Pflichtversicherung nach § 5 Abs.1 Nr.13 SGB V greift erst, wenn sich anderweitig keine Versicherung in der GKV herstellen läßt.
Insofern gibt es natürlich noch die freiwillige Anschlußversicherung für höher verdienende Beschäftigte und z.B. Selbständige.

LG, Fee

Verfasst: 20.03.2012, 17:49
von Czauderna
Hallo,
alle Personen, mit Erstwohnsitz in Deutschland sind grundsätzlich seit dem 01.04.2007 verpflichtet sich gegen Krankheit zu versichern, wobei der 01.04.2007 für die Personen gilt, die vor dem 01.04.2007 nicht krankenversichert waren und deren letzte Krankenversicherung eine
GKV-Kasse war. Welcher Art die letzte Versicherung in dieser
GKV-Kasse war spielt dabei keine primäre Rolle.
War der Unversicherte zuletzt in einer PKV-Kasse versichert, so gilt für ihn die Pflicht zu Versicherung ab dem 01.01.2009.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 20.03.2012, 17:56
von broemmel
Die Versicherungspflicht ist die du meinst ist im § 5 Abs 1 Nr. 13 SGBV geregelt.

Ich denke der §5 Abs. 1 Nr.13 ist es.

Verfasst: 20.03.2012, 18:32
von Paul88
broemmel hat geschrieben:Die Versicherungspflicht die du meinst ist im § 5 Abs 1 Nr. 13 SGBV geregelt.
Ich denke der §5 Abs. 1 Nr.13 ist es für alle diejenigen auf die kein anderes Raster paßt. :-) Danke hat mir viel suchen erspart, SGB ist nicht so lustig zu lesen

Verfasst: 20.03.2012, 19:20
von blauer76
In einigen Threads werden ja sogenannte "Nachzahler", die aus welchen persönlichen Gründen auch immer, über Jahre nicht versichert waren, als Schmarotzer oder Belastung für den Steuerzahler dargestellt. Diese Sichtweise ist ehrlich gesagt zum kotzen. Ich kenne in meinem Umfeld jemanden, der nach Jahren persönlicher Schicksalsschläge und gar dem Abrutsch in die Obdachlosigkeit, nun endlich wieder Mut gefasst und sich wieder offiziell bei sämtlichen behördlichen Instanzen gemeldet hat. Nun wird diese Person,Bezug von Leistungen aus ALGII, von der Krankenkasse aufgefordert, die Beiträge aus den letzten 4 Jahren seiner persönlichen Talfahrt nachzuzahlen. Diese Talfahrt setzte sich ohne Krankenkassenkarte oder gar Inanspruchnahme irgendwelcher Leistungen zusammen. Die Summe beläuft sich dabei auf fast 6000 Euro, zahlbar in drei Monatsraten... Dazu fällt einem ehrlich gesagt nix mehr ein, außer einer Gesetzeslage die zum Himmel stinkt und einer Krankenkasse(n), die sich mit dem Einzelfall und den finanziellen Rahmenbedingungen des Einzelfalls gar nicht erst auseinandersetzt sondern nach automatisierten Verfahren solche Bescheide herausschickt. Ohne jegliches Fingerspitzengefühl um die persönlichen Hintergründe zu beleuchten !! Dabei liegt der Kasse bereits der Bewilligungsbescheid der ARGE vor und müsste anhand dieser Zahlen von solchen Schwachsinnsforderungen Abstand nehmen oder realisierbare Rückzahlungsmodalitäten anbieten. Wo leben wir eigentlich ?? Und diese Leute werden in Zeiten von Steuerhinterziehungen in Millionen(Milliarden)höhe oder der Verschwendung diverser Steuergelder im öffentlichen Sektor, siehe u.a. Ehrensold für Bundespräsidenten nach 1,5 Jahren Amtszeit, als Schmarotzer dargestellt, unglaublich !!! Das macht einen nur noch fassungslos und wütend !! Was soll diese Person denn machen, auf die Krankenversicherung verzichten ?? Da kann man sich am besten direkt amerikanischen Verhälnissen annähern und ganz auf diese Versicherung verzichten ! Wie soll diese Person, durch die Rückzahlungsaufforderung bereits wieder psychisch am Ende, auch nur einen realistischen Cent zurückzahlen ?? P-Konto, EV oder Privatinsolvenz, dann sieht die KK keinen müden Cent und aller Schriftverkehr, die Bearbeitung des Falles, der Aktenberg vollkommen umsonst !
In diesem Land werden wohl nur noch Gesetze am Rande des Wahnsinns ohne jeglichen Pragmat(Real)ismus durchgeboxt. Dabei spielen Spitzen, Auswirkungen der Gesetzestexte keine Rolle, hauptsache irgendjemand hat ne Beschäftigung um Schwachsinn unters Volk zu bringen. Da stoßen sich u.a. KK-Vorstände gesund, Lobbyismus wohin man blickt und die Politik schwimmt ahnungslos hinterher.

Re: Ich denke der §5 Abs. 1 Nr.13 ist es.

Verfasst: 20.03.2012, 22:33
von broemmel
Paul88 hat geschrieben:
broemmel hat geschrieben:Die Versicherungspflicht die du meinst ist im § 5 Abs 1 Nr. 13 SGBV geregelt.
Ich denke der §5 Abs. 1 Nr.13 ist es für alle diejenigen auf die kein anderes Raster paßt. :-) Danke hat mir viel suchen erspart, SGB ist nicht so lustig zu lesen
du gibst hier doch häppcheninformationen
oder wie ist die aussage infos per pn zu verstehen?

mal unabhängig davon das ich unterbrochen wurde.

Re: Ich denke der §5 Abs. 1 Nr.13 ist es.

Verfasst: 20.03.2012, 23:58
von Paul88
broemmel hat geschrieben:
Paul88 hat geschrieben:
broemmel hat geschrieben:Die Versicherungspflicht die du meinst ist im § 5 Abs 1 Nr. 13 SGBV geregelt.
Ich denke der §5 Abs. 1 Nr.13 ist es für alle diejenigen auf die kein anderes Raster paßt. :-) Danke hat mir viel suchen erspart, SGB ist nicht so lustig zu lesen
du gibst hier doch häppcheninformationen
oder wie ist die aussage infos per pn zu verstehen?

mal unabhängig davon das ich unterbrochen wurde.
Diesen letzen Beitrag verstehe ich nicht. Für mich war die Frage beantwortet.

schlimme Geschichte...

Verfasst: 21.03.2012, 00:20
von Paul88
blauer76 hat geschrieben:In einigen Threads werden ja sogenannte "Nachzahler", die aus welchen persönlichen Gründen auch immer, über Jahre nicht versichert waren, als Schmarotzer oder Belastung für den Steuerzahler dargestellt. Diese Sichtweise ist ehrlich gesagt zum kotzen. Ich kenne in meinem Umfeld jemanden, der nach Jahren persönlicher Schicksalsschläge und gar dem Abrutsch in die Obdachlosigkeit, nun endlich wieder Mut gefasst und sich wieder offiziell bei sämtlichen behördlichen Instanzen gemeldet hat. Nun wird diese Person,Bezug von Leistungen aus ALGII, von der Krankenkasse aufgefordert, die Beiträge aus den letzten 4 Jahren seiner persönlichen Talfahrt nachzuzahlen. Diese Talfahrt setzte sich ohne Krankenkassenkarte oder gar Inanspruchnahme irgendwelcher Leistungen zusammen. Die Summe beläuft sich dabei auf fast 6000 Euro, zahlbar in drei Monatsraten... Dazu fällt einem ehrlich gesagt nix mehr ein, außer einer Gesetzeslage die zum Himmel stinkt und einer Krankenkasse(n), die sich mit dem Einzelfall und den finanziellen Rahmenbedingungen des Einzelfalls gar nicht erst auseinandersetzt sondern nach automatisierten Verfahren solche Bescheide herausschickt. Ohne jegliches Fingerspitzengefühl um die persönlichen Hintergründe zu beleuchten !! Dabei liegt der Kasse bereits der Bewilligungsbescheid der ARGE vor und müsste anhand dieser Zahlen von solchen Schwachsinnsforderungen Abstand nehmen oder realisierbare Rückzahlungsmodalitäten anbieten. Wo leben wir eigentlich ?? Und diese Leute werden in Zeiten von Steuerhinterziehungen in Millionen(Milliarden)höhe oder der Verschwendung diverser Steuergelder im öffentlichen Sektor, siehe u.a. Ehrensold für Bundespräsidenten nach 1,5 Jahren Amtszeit, als Schmarotzer dargestellt, unglaublich !!! Das macht einen nur noch fassungslos und wütend !! Was soll diese Person denn machen, auf die Krankenversicherung verzichten ?? Da kann man sich am besten direkt amerikanischen Verhälnissen annähern und ganz auf diese Versicherung verzichten ! Wie soll diese Person, durch die Rückzahlungsaufforderung bereits wieder psychisch am Ende, auch nur einen realistischen Cent zurückzahlen ?? P-Konto, EV oder Privatinsolvenz, dann sieht die KK keinen müden Cent und aller Schriftverkehr, die Bearbeitung des Falles, der Aktenberg vollkommen umsonst !
In diesem Land werden wohl nur noch Gesetze am Rande des Wahnsinns ohne jeglichen Pragmat(Real)ismus durchgeboxt. Dabei spielen Spitzen, Auswirkungen der Gesetzestexte keine Rolle, hauptsache irgendjemand hat ne Beschäftigung um Schwachsinn unters Volk zu bringen. Da stoßen sich u.a. KK-Vorstände gesund, Lobbyismus wohin man blickt und die Politik schwimmt ahnungslos hinterher.
Na Ja... einem guten Rechtsanwalt fällt dazu mit Sicherheit eine Menge ein; erstmal Antrag auf Prozesskostenhilfe und Schuldnerberatung. Im übrigen scheint mir in einem solchen Fall ein fundamentaler Verstoß gegen die Grundsätze unseres Rechtsstaates vorzuliegen insbesondere gegen Treu & Glauben. Ich denke mal alleine wenn die betreffende Person nicht gemeldet war, ist schon ein sehr wichtiger Faktor. Im übrigen ist es ab 2010 möglich sämtliche Beiträge für die Basisabsicherung in der Krankenversicherung von der Steuer abzuziehen, auch Nachzahlungen, das kann U.u auch über mehere Jahre verteilt werden, Verlustvortrag etc. Es geht einiges...

Im übrigen ist meines Erachtens die Annahme von einem fiktiven Einkommen (800€) nicht zulässig, es ist auch NICHT im Einklag mit der Rechtssprechung des Einkommenssteuerrechts (und das hat Verfassungsrang) insbesondere wenn jemand nachweisen kann das es tatsächlich keine oder sogar NEGATIVE Einkünfte hatte ---> ein Fall für das Bundesverfassungsgericht hoffentlich ficht das mal einer durch.

Verfasst: 21.03.2012, 07:57
von CiceroOWL
SV Recht ist nicht Steuerrecht, die allgemeine Versicherugnspflicht ist auch bisher nicht als verfassungs wiedrig angesehen worden. Die PKV hat sich auch gegen den Basisstarif gewehrt, wurde denn vom BVG erledigt, mit dem Hinweis das der Gesetzgeber das darf.

Verfasst: 21.03.2012, 09:16
von Sportsfreund
Hallo Paul,

diese allgemeine Pflicht ist so zu verstehen, dass jemand
- der ohne KV-Schutz ist und
- zuletzt in der GKV versichert war
dann der KV-Pflicht zur gesetzlichen KV unterliegt.

Jemand, der bereits freiwillig versichert ist, hat demnach bereits einen KV-Schutz, womit der o.g. Punkt 1 schonmal gar nicht mehr zutrifft. Also: KEINE Pflicht eines freiwillig Versicherten.

@blauer76:
Das, was Du so Anderen (Forumsteilnehmer, Politiker usw.) vorwirfst, kann man durchaus zurückwerfen:
1. Du erwartest Individualität, also die Einzelschicksale zu beachten, bringst dann aber eine Pauschalschelte und Verallgemeinerung ein.
2. "Realitätsfern" kann man auch manchem bislang Nichtversicherten Personen unterstellen. Darauf zu hoffen, man käme im Vergleich zu manch Anderem um die Beitragszahlungen rum.

Kurz: Man sollte die entstandenen Probleme immer von beiden Seiten durchleuchten. Und auf dieser Basis miteinander reden.
Was die Forumsteilnehmer hier schreiben, dient dem Fragenden zu informieren. Und wie bei dem Meisten im Leben geht es um Recht und Gesetz, das man hier versucht, rüber zu bringen.
Und wenn einmal das Wort Schmarotzer gefallen sein sollte, dann meistens, weil damit lediglich verbal zurückgeschossen wurde, nachdem so mancher Forumsteilnehmer vorher angegriffen wurde.

Gruß
Sportsfreund.

sorry verstehe ich nicht... was heißt: freiwillig versichert

Verfasst: 21.03.2012, 12:40
von Paul88
@Sportsfreund

<< diese allgemeine Pflicht ist so zu verstehen, dass jemand 
- der ohne KV-Schutz ist und 
- zuletzt in der GKV versichert war 
dann der KV-Pflicht zur gesetzlichen KV unterliegt. 

Jemand, der bereits freiwillig versichert ist, hat demnach bereits einen KV-Schutz, womit der o.g. Punkt 1 schonmal gar nicht mehr zutrifft. Also: KEINE Pflicht eines freiwillig Versicherten. 

>>

sorry verstehe ich nicht...

.. mit verlaub aber das ist aus meiner sicht nicht zuende gedacht. Begründung: wenn ein „Freiwillig gesetzlich Versicherter“ seine GKV kündigt (sofern er das nach der neuen Rechtslage überhaupt noch kann ... ) dann wäre er ja ohne „KV-Schutz und zuletzt in der GKV versichert“ und somit wäre derjenige sofort wieder nach SGB V §5 Abs 1 Nr. 13 gesetzlich Versicherungspflichtig ( ... ) . Von daher würde eine beendigung der GKV (egal von welcher Seite) überhaupt keinen Sinn ergeben, weil ja dann umgehend SGB V §5 Abs 1 Nr 13 voll greift.

Die logische Schlussfolgerung daraus ist dass die bisherigen sogenannten „Freiwillig Versicherten" nach der neuen Rechtslage gar keine freiwilligen mehr sind, sofern sie „keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben".

Unter welchen Voraussetzungen kann den jemand noch freiwillig in der GKV versichert sein?

Freiwillig Versichert sind meines wissens: nur die klassischen und klar definierten Gruppen: Beamte, Selbständige, Freiberufler, Studenten, und unter bestimmten Voraussetzungen Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst.

Wenn ein Angestellter über die Beitragsbemessunggrenze kommt, wird er, soweit mir bekannt ist, nur auf Antrag „befreit“ (das wird er wohl kaum tun wenn er eh beabsichtigt gesetzlich versichert zu bleiben).

Verfasst: 21.03.2012, 14:03
von Sportsfreund
Hi,

also:
"Pflicht", egal aus welcher Rechtsgrundlage heraus, bedeutet ja lediglich in die gesetzliche Krankenversicherung zu müssen.

Insofern gibt es noch immer freiwillig Versicherte. Denn diese müssten gar nicht in der GKV bleiben. Die könnten durchaus ja auch die PKV wählen.
Die Nr. 13 im § 5 SGB V ist ja nur Bestandteil der politischen Intention, dass in Deutschland niemand mehr ohne KV-Schutz sein sollte. Insofern gibt es zwar eine "Pflicht", die allgemein greift, aber nicht unbedingt zwingend zur GKV.

Natürlich hast Du recht: Wenn ein Freiwilliger seine GKV kündigt und sich anschließend nicht anderweitig versichert, wird dieser dann schon nach der besagten Nr. 13 pflichtig.
Aber auch dann könnte er später immer noch eine PKV wählen. Dadurch, dass er durch die PKV dann eine anderweitige KV hat, unterliegt er nicht mehr der KV-Pflicht (zur GKV, wohl gemerkt) nach der Nr. 13.

Jetzt klar?

Gruß
Sportsfreund

Verfasst: 21.03.2012, 14:58
von Paul88
Sportsfreund hat geschrieben:Hi,

also:
"Pflicht", egal aus welcher Rechtsgrundlage heraus, bedeutet ja lediglich in die gesetzliche Krankenversicherung zu müssen.

Jetzt klar?

Gruß
Sportsfreund
Ob Pflichtversichert oder Freiwillig hat noch eine viel weiterreichende Rechtsfolge. Nämlich die hier:

>> § 240
Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. <<

Für Pflichtversicherte werden die Beiträge aber nach den gesetzlichen Regelungen bestimmt.

Wenn also ein Mitglied Schein-freiwillig versichert ist, also im Ergebnis tatsächlich per gesetzlicher Bestimmung Pflichtversichert (SBG V §5 Abs 1 Nr.13), muss dann nicht auch der Gesetzgeber die Beiträge die dann zu zahlen sind regeln? Es gibt m. E. keine Rechtsgrundlage nach dem der Spitzenverband Bund der Krankenkassen für gesetzlich Pflichtversicherte die Beiträge bestimmen kann.

Verfasst: 21.03.2012, 15:28
von GerneKrankenVersichert
Das mit dem SGB ist alles nicht so einfach. 1989 hat Norbert Blüm mal aufgeräumt und das SGB V eingeführt, aber seitdem wurde hier ein Türmchen dran gebaut und da ein Steinchen weggeräumt. Was dann zu solchen schwer zu verstehenden Absurditäten einer verpflichtenden freiwlligen und freiwilligen verpflichtenden Versicherung führt.

Die Beitragszahlung für die Versicherten nach 5,1,13 ist übrigens im § 227 SGB V geregelt:

§ 227 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und bisher nicht Versicherter
Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen gilt § 240 entsprechend.

Womit die Versicherten, obwohl pflichtversichert, wie freiwillig Versicherte einzustufen sind. Was u. a. zu der Kuriosität führt, dass die Rentenversicherung bei Mini-Rentnern einen Teil der Beiträge abführt (da pflichtversichert), der Rentner allerdings bis zur Mindestbemessungsgrenze noch selbst Beiträge zahlen muss (da Einstufung wie ein freiwillig Versicherter).