Einkommensnachweis bei Härtefallregelung

Welche Leistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt?

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ghr8
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Einkommensnachweis bei Härtefallregelung

Beitrag von ghr8 » 12.03.2012, 17:30

Hallo,

gibt es eine allgemein vorgeschriebene Form, wie ein Einkommensnachweis zu erbringen ist? Konkret handelt es sich um Betreuungsverhältnis nach § 264 SGB V, in dem bereits ex lege ein Härtefall zu unterstellen ist (§ 55 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Der in Frage stehende Betrag belief sich auf 48 EUR und bezog sich auf die ad hoc-Reparatur einer gebrochenen Zahnprothese, und die zuvor "genehmigen zu lassen" der Betreute aus begreiflichen Gründen unterlies.

Angeblich setzen sich die AOKs generell darüber hinweg, und im gegenständlichen Fall wurden die beiden letzten Grundsicherungsbescheide als Nachweis gefordert. Erst im Verlauf der entstandenen Auseinandersetzungen mit "Schützenhilfe" durch Textmaterial vom BMG wurde eingelenkt und "aus Kulanz" darauf verzichtet.

Es wäre jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit wichtig, diese Frage ein für allemal zu klären. Gibt es dazu gerichtliche Urteile?

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 12.03.2012, 17:48

Hallo,
der § 55 Abs. 2 Nr. und das dazugehörige Rundschreiben sagen klar aus, dass bei diesem persaonenkreis die Härtfeallregelung ohne weitere Prüfung greift - ich denke, das sollte man der Kasse mal schriftlich übermitteln und deren Rechtsquelle anfordern.
Gruss
Czauderna

ghr8
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Beitrag von ghr8 » 19.03.2012, 11:49

Es wäre zu schön gewesen...
Eine Woche nach Erhalt der "Kulanz"-Mitteilung wurde bei Nachfrage über den Verbleib der 48 EUR schnippisch entgegnet, dass man auf den Grundsicherungsbescheid doch nicht verzichten will.

Die zuvor gemachte Mitteilung durch den zuständigen Sachbearbeiter per E-Mail sei nicht rechtsverbindlich. Sie könne auch nicht gelesen werden, da nur der derzeit abwesende Sachbearbeiter Zugang habe.

Es wurde von dienstvorgestzer Stelle argumentiert, dass die Grundsicherung als Grundlage des Betreuungsverhälltnisses ja gar nicht mehr bestehen könnte. Daher benötige man stets einen "aktuellen Bescheid" - der aber auch 11 Monate und 3 Wochen alt sein darf.

Das Gegenargument, ein Sozialamt würde doch sofort eine Abmeldung vornehmen bei Wegfall der Grundsicherung, wird entkräftet durch die AOK-seitige Behauptung, eine solche Abweldung könne "wegen EDV-Einsatzes" (!) auch drei und mehr Wochen benötigen. Auch der Hinweis, dass das Sozialamt bis zum Vorliegen einer Abmeldung bei der AOK regresspflichtig sein würde, wird nicht akzeptiert.

Besagte AOK trägt das TÜV-Siegel für besondere Kundenzufriedenheit.
Ähnlich jenen Krankenhäusern, in denen man unter den Auspizien von TÜV-QS-Bescheinigungen an Krankenhausinfektionen verrecken kann oder mit TÜV-geprüften franz. Brustimpklanteten herum laufen muss
(als Mann gottlob nicht...).

Übrigens, eine weitere AOK-Sachbearbeitern forderte heute noch als Beweis für die Richtigkeit der angezogenen Gesetzeszitate eine "Kopie des SGB V". Der zuständige Bereichsleiter verzichtete jedoch darauf und signalisierte eine positive Erledigung.

Hoffentlich kommt nicht noch ein Ober-Bereichsleiter auf den Gedanken, auch an seine Existenz zu erinnern und wirft wieder alles um.

ghr8
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Beitrag von ghr8 » 19.03.2012, 14:47

Und wieder alles zurück!
Soeben wurde mir von der AOK (Bereichsleitung) erneut mitgeteilt, das alles anders funktioniere.
Die Zahnarztpraxis hätte mir garnichts an Zuzahlungen berechnen dürfen, sondern die gesamte Leistung direkt mit der Kassenzahnärztlichen Verrechnungsstelle abrechnen. Ich mus nun hoffen, dass mir diese Arztpraxis mein Geld auch wieder zurück überweist.

In dieser Anlegengenheit waren bisher insgesamt mindestens 6 (sechs) "Beamte" involviert. 2 in den Gesundheitsministerien (Land und Bund), 4 bei der AOK. Ich denke, RaumpflegerIn zu werden und den Job zu behalten ist ungleich schwieriger als bei der AOK Sprüche klopfen zu dürfen.

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