KV Beitragsberechnung nach Zahlung einer Abfindung ?
Moderator: Czauderna
KV Beitragsberechnung nach Zahlung einer Abfindung ?
Hallo zusammen,
ich habe Ende 2011 mein Angestellten Verhältnis gegen Zahlung einer Abfindung (gezahlt im Jan. 2012) beendet. Nach 3-monatiger Arbeitslosigkeit (Jan.-März, inkl. Sperr- und Ruhezeit) werde ich mich am 1. April 2012 aus der Arbeitslosigkeit abmelden, um dann eine selbständige Tätigkeit zu beginnen.
Meine Frage: Ich möchte auch als Selbständiger in der GKV bleiben und möchte gerne wissen, wie sich der Beitrag berechnen wird ?
Dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Kapitaleinkünfte herangezogen werden, ist klar. Aber wie wird die Abfindung berechnet ?
Hier habe ich bisher drei verschiedene Aussagen gefunden:
* Gar nicht, da einmalige Zahlung im Jan. und kein sozialabgabenpfl. Entgelt.
* Abfindung / 12 = Fiktives Monatseinkommen, darauf entspr. Beitrag.
* Zunächst Berechnung (oder Tabelle) in Abhängigkeit von Alter, Betriebszugehörigkeit etc. eines Prozentssatzes. In meinem Fall 25%.
Und dieser Satz wird dann.... ja was eigentlich ?
Welche Variante stimmt ? Und wie geht es denn nun genau ?
Achja: Ich bin bei der TK.
Gruß, Tooni
ich habe Ende 2011 mein Angestellten Verhältnis gegen Zahlung einer Abfindung (gezahlt im Jan. 2012) beendet. Nach 3-monatiger Arbeitslosigkeit (Jan.-März, inkl. Sperr- und Ruhezeit) werde ich mich am 1. April 2012 aus der Arbeitslosigkeit abmelden, um dann eine selbständige Tätigkeit zu beginnen.
Meine Frage: Ich möchte auch als Selbständiger in der GKV bleiben und möchte gerne wissen, wie sich der Beitrag berechnen wird ?
Dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Kapitaleinkünfte herangezogen werden, ist klar. Aber wie wird die Abfindung berechnet ?
Hier habe ich bisher drei verschiedene Aussagen gefunden:
* Gar nicht, da einmalige Zahlung im Jan. und kein sozialabgabenpfl. Entgelt.
* Abfindung / 12 = Fiktives Monatseinkommen, darauf entspr. Beitrag.
* Zunächst Berechnung (oder Tabelle) in Abhängigkeit von Alter, Betriebszugehörigkeit etc. eines Prozentssatzes. In meinem Fall 25%.
Und dieser Satz wird dann.... ja was eigentlich ?
Welche Variante stimmt ? Und wie geht es denn nun genau ?
Achja: Ich bin bei der TK.
Gruß, Tooni
die 3. Variante ist die richtige Lösung
Damit du es dann auch besser vestehst mach ich mal ein Beispiel.
Abfindung 800.000 EUR
25 % (wie Du schreibst davon beitragspflichtig)
= 20.000
jetzt die Frage was denn da eigentlich mit ist.
Jetzt nimmt man Dein letztes Gehalt
Bsp: 2.500 EUR.
teil die 20.000 EUR durch 2500 = 8 (Monate)
ALSO: für 8 Monate wird in Rahmen einer freiw. Versicherung
ein Wert von 2500 EUR der Beitragspflicht aus der Abfindung unterworfen.
Weitere Einnahmen sind natürlich auch beitragspflichtige; wie z.B die Einanhmen aus der selbstständigen Tätigkeit oder den Grundüngszuschuss (dieser minus 300 EUR Freibetrag). Den Gründungszuschuss wirst Du ja bestimmt auch noch mitnehmen vom Arbeitsamt,, oder ??
Damit du es dann auch besser vestehst mach ich mal ein Beispiel.
Abfindung 800.000 EUR
25 % (wie Du schreibst davon beitragspflichtig)
= 20.000
jetzt die Frage was denn da eigentlich mit ist.
Jetzt nimmt man Dein letztes Gehalt
Bsp: 2.500 EUR.
teil die 20.000 EUR durch 2500 = 8 (Monate)
ALSO: für 8 Monate wird in Rahmen einer freiw. Versicherung
ein Wert von 2500 EUR der Beitragspflicht aus der Abfindung unterworfen.
Weitere Einnahmen sind natürlich auch beitragspflichtige; wie z.B die Einanhmen aus der selbstständigen Tätigkeit oder den Grundüngszuschuss (dieser minus 300 EUR Freibetrag). Den Gründungszuschuss wirst Du ja bestimmt auch noch mitnehmen vom Arbeitsamt,, oder ??
Hallo Heinrich,
(etwas verspätet...) vielen Dank für die Antwort !
Sehr gut erklärt und nachvollziehbar.
Ist diese Vorgehensweise denn bei allen Krankenkassen gleich ?
Wenn ja, müsste es ja wohl eine Verordnung oder Gesetz geben, oder ?
Kann man das irgendwo nachlesen ?
Ich frage, a) um etwas genauer nachzulesen, wie z.B. "letztes Gehalt"
definiert ist und b) weil ich befürchte, dass meine KK eigene kreative
Regeln entwickeln könnte...
Danke und Gruß,
Tooni
(etwas verspätet...) vielen Dank für die Antwort !
Sehr gut erklärt und nachvollziehbar.
Ist diese Vorgehensweise denn bei allen Krankenkassen gleich ?
Wenn ja, müsste es ja wohl eine Verordnung oder Gesetz geben, oder ?
Kann man das irgendwo nachlesen ?
Ich frage, a) um etwas genauer nachzulesen, wie z.B. "letztes Gehalt"
definiert ist und b) weil ich befürchte, dass meine KK eigene kreative
Regeln entwickeln könnte...
Danke und Gruß,
Tooni
Hallo Heinrich,
nochmals Danke für den Link ! Bei genauerem Lesen ist mir dann aber
aufgefallen, dass die Zeitdauer, für die der o.g. Beitrag berechnet wird,
begrenzt wird durch die Regelungen des § 143a SGB III.
Hier geht es eigentlich um die Ruhenszeit, die nach dieser Regel aber
maximal bis zum Ende der ordentlichen Kündigungszeit reicht.
Somit müsste auch die Abfindung im Hinblick auf die KK Beiträge nach
Ablauf dieser Frist "aufgebraucht" sein.
In meinem konkreten Fall wäre das Ende Feb. 2012 der Fall gewesen.
Heisst das, ich muss der hohen Beitrag nur bis Ende Feb. 2012 zahlen ?
Nach der ursprünglichen Rechnung (s.o.) wäre ich auf ca. 7 Monate
gekommen...
Und wie würde dann ab März 2012 gerechnet ?
Gruß, Tooni
nochmals Danke für den Link ! Bei genauerem Lesen ist mir dann aber
aufgefallen, dass die Zeitdauer, für die der o.g. Beitrag berechnet wird,
begrenzt wird durch die Regelungen des § 143a SGB III.
Hier geht es eigentlich um die Ruhenszeit, die nach dieser Regel aber
maximal bis zum Ende der ordentlichen Kündigungszeit reicht.
Somit müsste auch die Abfindung im Hinblick auf die KK Beiträge nach
Ablauf dieser Frist "aufgebraucht" sein.
In meinem konkreten Fall wäre das Ende Feb. 2012 der Fall gewesen.
Heisst das, ich muss der hohen Beitrag nur bis Ende Feb. 2012 zahlen ?
Nach der ursprünglichen Rechnung (s.o.) wäre ich auf ca. 7 Monate
gekommen...
Und wie würde dann ab März 2012 gerechnet ?
Gruß, Tooni
Hallo Heinrich,
nochmals Danke für den Link ! Bei genauerem Lesen ist mir dann aber
aufgefallen, dass die Zeitdauer, für die der o.g. Beitrag berechnet wird,
begrenzt wird durch die Regelungen des § 143a SGB III.
Hier geht es eigentlich um die Ruhenszeit, die nach dieser Regel aber
maximal bis zum Ende der ordentlichen Kündigungszeit reicht.
Somit müsste auch die Abfindung im Hinblick auf die KK Beiträge nach
Ablauf dieser Frist "aufgebraucht" sein.
In meinem konkreten Fall wäre das Ende Feb. 2012 der Fall gewesen.
Heisst das, ich muss der hohen Beitrag nur bis Ende Feb. 2012 zahlen ?
Nach der ursprünglichen Rechnung (s.o.) wäre ich auf ca. 7 Monate
gekommen...
Und wie würde dann ab März 2012 gerechnet ?
Gruß, Tooni
nochmals Danke für den Link ! Bei genauerem Lesen ist mir dann aber
aufgefallen, dass die Zeitdauer, für die der o.g. Beitrag berechnet wird,
begrenzt wird durch die Regelungen des § 143a SGB III.
Hier geht es eigentlich um die Ruhenszeit, die nach dieser Regel aber
maximal bis zum Ende der ordentlichen Kündigungszeit reicht.
Somit müsste auch die Abfindung im Hinblick auf die KK Beiträge nach
Ablauf dieser Frist "aufgebraucht" sein.
In meinem konkreten Fall wäre das Ende Feb. 2012 der Fall gewesen.
Heisst das, ich muss der hohen Beitrag nur bis Ende Feb. 2012 zahlen ?
Nach der ursprünglichen Rechnung (s.o.) wäre ich auf ca. 7 Monate
gekommen...
Und wie würde dann ab März 2012 gerechnet ?
Gruß, Tooni
Deine Auffassung zu der Abfindung möchte ich an dieser Stelle nicht bestätigen, aber auch nicht dementieren.
Zu einer genaueren Aussage fehlt mir derzeit die Zeit, dies zu prüfen.
Zu der Frage, wie sich der Beitrag berechnet ab Beginn der Selbstständigkeit (ohne Abfindung)
1. Du schätzt den Gewinn aus der Selbstständigkeit (ggfl. mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsberaters.
2. Danach wird der Beitrag festgesetzt. Dies erfolgt vorläufig (oder "unter Vorbehalt oder einstweilig" genannt
=> bis dass der erste Einkommensteuerbescheid (ESTB) aus der Selbstständigkeit (also 2012) im Jahr 2013 oder 2014 vorgelegt werden kann.
3.
Bei Einreichung dieses ESTB pürft die Krankenkassen dann, ob Du Beiträge nachzahlen musst oder welche erstattet bekommst.
4: Also merke: nicht zu Beginn mal eben so zu niedrig einschätzen, sonst fließen später Tränen, wenn Nachzahlung kommt
Zu einer genaueren Aussage fehlt mir derzeit die Zeit, dies zu prüfen.
Zu der Frage, wie sich der Beitrag berechnet ab Beginn der Selbstständigkeit (ohne Abfindung)
1. Du schätzt den Gewinn aus der Selbstständigkeit (ggfl. mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsberaters.
2. Danach wird der Beitrag festgesetzt. Dies erfolgt vorläufig (oder "unter Vorbehalt oder einstweilig" genannt
=> bis dass der erste Einkommensteuerbescheid (ESTB) aus der Selbstständigkeit (also 2012) im Jahr 2013 oder 2014 vorgelegt werden kann.
3.
Bei Einreichung dieses ESTB pürft die Krankenkassen dann, ob Du Beiträge nachzahlen musst oder welche erstattet bekommst.
4: Also merke: nicht zu Beginn mal eben so zu niedrig einschätzen, sonst fließen später Tränen, wenn Nachzahlung kommt
Schade... aber Du hast mir schon sehr gut weitergeholfen. Danke !heinrich hat geschrieben:Deine Auffassung zu der Abfindung möchte ich an dieser Stelle nicht bestätigen, aber auch nicht dementieren.
Zu einer genaueren Aussage fehlt mir derzeit die Zeit, dies zu prüfen.
Ich denke, mit Deinen Hinweisen bin ich schon ganz gut auf die
Entscheidungen der KK vorbereitet und kann ggfs. widersprechen.
Noch eine Anmerkung:
Im Ergebnis erhält einer der beiden Beteiligten einen kostenlosen Kredit.heinrich hat geschrieben:4: Also merke: nicht zu Beginn mal eben so zu niedrig einschätzen, sonst fließen später Tränen, wenn Nachzahlung kommt
Für mich keine Frage, wer mir da lieber wäre...
Gruß, Tooni
wenn Du über genug Reserven verfügst, ist dies ja auch kein Problem, wenn Du Dir dadurch selbst einen Kredit gibst.
Ich meiner täglichen Arbeit finde ich aber immer wieder Fälle vor, bei denen Menschen nicht über solche Geldreserven verfügen.
Dann müssen ein paar tausende EUR manchmal nachgezahlt werden.
Aber, da dann just in dem Moment keine Kohle da ist, kommt ein riesigen Problem.
Ruhen von Leistungsansprüchen, Vollstreckung usw usw
Bei Dir mach ich mir aber keine Sorgen. Du scheinst ja sehr strategisch vorzugehen.
Ich meiner täglichen Arbeit finde ich aber immer wieder Fälle vor, bei denen Menschen nicht über solche Geldreserven verfügen.
Dann müssen ein paar tausende EUR manchmal nachgezahlt werden.
Aber, da dann just in dem Moment keine Kohle da ist, kommt ein riesigen Problem.
Ruhen von Leistungsansprüchen, Vollstreckung usw usw
Bei Dir mach ich mir aber keine Sorgen. Du scheinst ja sehr strategisch vorzugehen.
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- Beiträge: 5
- Registriert: 31.01.2012, 18:53
Will auch mal meinen Senf zugeben...
Die Beitragsberechnung nach Heinrich wäre für einen sonstigen freiwillig Versicherten zutreffend. Da Tooni jedoch schreibt er macht sich selbstständig, werden die Beiträge nach der Einnahme-Schätzung von Tooni vorgenommen. Wird ein Gründungszuschuss der Arbeitsagentur gewährt findet dieser auch noch Berücksichtigung, die Abfindung bleibt in diesem Fall allerdings unberücksichtigt.
Die Einstufungskorrektur nach den tatsächlichen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit findet dann nach Vorlage des ersten Einkommenssteuerbescheides statt.
Die Beitragsberechnung nach Heinrich wäre für einen sonstigen freiwillig Versicherten zutreffend. Da Tooni jedoch schreibt er macht sich selbstständig, werden die Beiträge nach der Einnahme-Schätzung von Tooni vorgenommen. Wird ein Gründungszuschuss der Arbeitsagentur gewährt findet dieser auch noch Berücksichtigung, die Abfindung bleibt in diesem Fall allerdings unberücksichtigt.
Die Einstufungskorrektur nach den tatsächlichen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit findet dann nach Vorlage des ersten Einkommenssteuerbescheides statt.
Okay, ich danke Euch. Ich denke, die Berechnung des Beitrages bei Selbständigkeit ist soweit klar (Basis: Einschätzung des Gewinns und nachträgliche Korrektur).
Ob und wenn ja, wie lange ich aber bis dahin oder währenddessen noch meine Abfindung "verbrauchen" muss (sprich: Beiträge darauf zu entrichten habe), ist mir leider immer noch nicht klar:
Einerseits gibt es die von Heinrich vorgestellte Rechnung. Die würde bei mir ca. 7 Monate mit vollem Beitrag ergeben.
Andererseits könnte nach §143a SGB III auch schon nach 2 Monaten Schluss sein (Ende der normalen Kündigungsfrist).
Und eigentlich stellt die Abfindung ja auch ein Einkommen dar, was genau so wie Kapitaleinkünfte zur Summe der gesamten Leistungsfähigkeit mit dazuzurechnen wäre. Hmm.... ?
Und was soll das bedeuten ?
Das kann ich mir nun so gar nicht vorstellen...
Gruß, Tooni
Ob und wenn ja, wie lange ich aber bis dahin oder währenddessen noch meine Abfindung "verbrauchen" muss (sprich: Beiträge darauf zu entrichten habe), ist mir leider immer noch nicht klar:
Einerseits gibt es die von Heinrich vorgestellte Rechnung. Die würde bei mir ca. 7 Monate mit vollem Beitrag ergeben.
Andererseits könnte nach §143a SGB III auch schon nach 2 Monaten Schluss sein (Ende der normalen Kündigungsfrist).
Und eigentlich stellt die Abfindung ja auch ein Einkommen dar, was genau so wie Kapitaleinkünfte zur Summe der gesamten Leistungsfähigkeit mit dazuzurechnen wäre. Hmm.... ?
Und was soll das bedeuten ?
In welchem Fall ? Bei Gründungszuschuss ? Und komplett unberücksichtigt ??dasweißtdudochnicht hat geschrieben:Wird ein Gründungszuschuss der Arbeitsagentur gewährt findet dieser auch noch Berücksichtigung, die Abfindung bleibt in diesem Fall allerdings unberücksichtigt.
Das kann ich mir nun so gar nicht vorstellen...
Gruß, Tooni
-
- Beiträge: 5
- Registriert: 31.01.2012, 18:53
Moin nochmal
Also wenn ich es richtig verstanden habe hast du deine Beschäftigung beendet und dich dann arbeitslos gemeldet. Sofern du die ganze Zeit Arbeitslosengeld erhalten hast warst du über das Arbeitsamt bei der GKV gemeldet und auch versichert (Versicherungspflicht).
Ab dem 1. April machst du dich selbstständig...die Abfindung bleibt komplett unberücksichtigt, weil du bis 31.03. über das ALG und ab 1.4. über die Selbstständigkeit versichert bist (erst Schätzung, später Korrektur anhand EstB). Ein Gründungszuschuss spielt nur insofern eine Rolle, da dadurch der Mindestbeitrag für Selbstständige ein anderer ist. Wenn du allerdings sowieso 3000 Euro schätzt zahlst du aus den 3000 Euro + Gründungszuschuss (abzgl. der Pauschale für Sozialversicherung die in dem Gründungszuschuss enthalten ist).
Die Abfindung spielt nur in folgendem Beispiel eine Rolle:
Ende Beschäftigung 31.12.
direkt Meldung Arbeitsamt
Sperrzeit Arbeitsamt für über 4 Wochen
Zahlung ALG ab 15.02. bis 31.03.
Selbstständigkeit ab 01.04.
Dann würde die Abfindung für die Zeit 01.01. bis 14.02. berücksichtigt werden, also in der Zeit, in der du dich freiwillig als sonstiges Mitglied versichern musst.
Wenn du allerdings nur bis zu 4 Wochen eine Sperrzeit bekommen hast dann erfolgt für die Zwischenzeit eine sog. Mitgliedschaftsunterbrechung wo keine Beiträge zu zahlen sind. Dies allerdings auch nur dann wenn die Beschäftigung versicherungspflichtig war. Wenn du aufgrund deines Gehaltes versicherungsfrei also freiwilliges Mitglied warst dann wird auch in der Zwischenzeit die Abfindung berücksichtigt.
Ich weiß, ist etwas kompliziert
Also wenn ich es richtig verstanden habe hast du deine Beschäftigung beendet und dich dann arbeitslos gemeldet. Sofern du die ganze Zeit Arbeitslosengeld erhalten hast warst du über das Arbeitsamt bei der GKV gemeldet und auch versichert (Versicherungspflicht).
Ab dem 1. April machst du dich selbstständig...die Abfindung bleibt komplett unberücksichtigt, weil du bis 31.03. über das ALG und ab 1.4. über die Selbstständigkeit versichert bist (erst Schätzung, später Korrektur anhand EstB). Ein Gründungszuschuss spielt nur insofern eine Rolle, da dadurch der Mindestbeitrag für Selbstständige ein anderer ist. Wenn du allerdings sowieso 3000 Euro schätzt zahlst du aus den 3000 Euro + Gründungszuschuss (abzgl. der Pauschale für Sozialversicherung die in dem Gründungszuschuss enthalten ist).
Die Abfindung spielt nur in folgendem Beispiel eine Rolle:
Ende Beschäftigung 31.12.
direkt Meldung Arbeitsamt
Sperrzeit Arbeitsamt für über 4 Wochen
Zahlung ALG ab 15.02. bis 31.03.
Selbstständigkeit ab 01.04.
Dann würde die Abfindung für die Zeit 01.01. bis 14.02. berücksichtigt werden, also in der Zeit, in der du dich freiwillig als sonstiges Mitglied versichern musst.
Wenn du allerdings nur bis zu 4 Wochen eine Sperrzeit bekommen hast dann erfolgt für die Zwischenzeit eine sog. Mitgliedschaftsunterbrechung wo keine Beiträge zu zahlen sind. Dies allerdings auch nur dann wenn die Beschäftigung versicherungspflichtig war. Wenn du aufgrund deines Gehaltes versicherungsfrei also freiwilliges Mitglied warst dann wird auch in der Zwischenzeit die Abfindung berücksichtigt.
Ich weiß, ist etwas kompliziert