Wer zahlt Versicherung im 1. Monat einer Arbeitslosigkeit ?
Moderator: Czauderna
Wer zahlt Versicherung im 1. Monat einer Arbeitslosigkeit ?
Hallo,
ich bin seit 1.Jan. 2012 arbeitslos und habe sowohl eine Sperrfrist bis Mitte Feb. (wegen Aufhebungsvertrag) und wahrscheinlich eine Ruhezeit bis Ende Feb. (wegen Abfindung und nicht Einhalten der Kündigungsfrist).
Bisher habe ich geglaubt, es gäbe für den ersten Monat der ALO eine Nachversicherungspflicht der GKV. Dies scheint aber bei zuvor freiwillig Versicherten nicht so zu sein ?! Ist das richtig so ?
Wer muss also für den ersten Monat bezahlen ?
* Das Arbeitsamt ?
* Die GKV ?
* Oder ich selber ?
Zusatzfrage: Was passiert eigentlich mit der Familienversicherung ?
D.h. ist meine Frau weiter über mich versichert (im ersten und in den Folgemonaten) oder benötigt sie eine eigene Versicherung ?
Danke für die Antworten !
Gruß, Tooni
ich bin seit 1.Jan. 2012 arbeitslos und habe sowohl eine Sperrfrist bis Mitte Feb. (wegen Aufhebungsvertrag) und wahrscheinlich eine Ruhezeit bis Ende Feb. (wegen Abfindung und nicht Einhalten der Kündigungsfrist).
Bisher habe ich geglaubt, es gäbe für den ersten Monat der ALO eine Nachversicherungspflicht der GKV. Dies scheint aber bei zuvor freiwillig Versicherten nicht so zu sein ?! Ist das richtig so ?
Wer muss also für den ersten Monat bezahlen ?
* Das Arbeitsamt ?
* Die GKV ?
* Oder ich selber ?
Zusatzfrage: Was passiert eigentlich mit der Familienversicherung ?
D.h. ist meine Frau weiter über mich versichert (im ersten und in den Folgemonaten) oder benötigt sie eine eigene Versicherung ?
Danke für die Antworten !
Gruß, Tooni
Die Gretchenfrage ist ja wohl dann, ob die Bundesagentur ab Beginn des 2. Monats (obwohl noch keine Leistungen tatsächlich bezogen werden), die Beiträge zur Pflichtversicherung an die GKV löhnt.
Dann muss Tooni nur 1 Monat die Beiträge für die freiw. Kv. löhnen.
Zahlt die Bundesagentur hingegen für den 2 Monat keine Betiräge zur GKV, dann muss er für diesen Monat auch noch die Beiträge zur freiw. GKV löhnen.
Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V gilt nur bei einer originären Sperrzeit im Sinne von § 144 SGB III und bei einer Urlaubsabgeltung nach § 143 Abs. 2 SGB III. Hier würde die Bundesagentur ab dem 2. Monat Beiträge zur GKV löhnen.
Hier aber scheint wohl eine Abfindung und das Nichteinhalten einer Kündigungsfrist ins Boot zu kommen. Dies geht nach § 143 a SGB III. Und hier gibt es die Fiktion der Beitragszahlung durch die Bundesagentur nicht.
Es hat wohl den Anschein, dass auch für den 2. Monat die Beiträge für die freiw. Kv. gelöhnt werden müssen, oder?
Dann muss Tooni nur 1 Monat die Beiträge für die freiw. Kv. löhnen.
Zahlt die Bundesagentur hingegen für den 2 Monat keine Betiräge zur GKV, dann muss er für diesen Monat auch noch die Beiträge zur freiw. GKV löhnen.
Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V gilt nur bei einer originären Sperrzeit im Sinne von § 144 SGB III und bei einer Urlaubsabgeltung nach § 143 Abs. 2 SGB III. Hier würde die Bundesagentur ab dem 2. Monat Beiträge zur GKV löhnen.
Hier aber scheint wohl eine Abfindung und das Nichteinhalten einer Kündigungsfrist ins Boot zu kommen. Dies geht nach § 143 a SGB III. Und hier gibt es die Fiktion der Beitragszahlung durch die Bundesagentur nicht.
Es hat wohl den Anschein, dass auch für den 2. Monat die Beiträge für die freiw. Kv. gelöhnt werden müssen, oder?
Hallo,
meine Erfahrung aus der Praxis sind wie folgt:
Für den ersten Monat weiterhin FKV-Beiträge, für den 2.+3. Monat meldet die Agentur an und danach tritt dann die Ruhenszeit ein und die Agentur meldet wieder ab. Die Dauer der Ruhenszeit und dann dein FKV-Beitrag ist abhängig von dem Alter des Versicherten, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, der durchschnittlichen Höhe des erhaltenen Arbeitsentgeltes der letzten 12 Monate sowie der Höhe der Abfindung. Die Ruhenszeit kann max. ein Jahr dauern.
Noch Fragen?
Gruß
x-perte
meine Erfahrung aus der Praxis sind wie folgt:
Für den ersten Monat weiterhin FKV-Beiträge, für den 2.+3. Monat meldet die Agentur an und danach tritt dann die Ruhenszeit ein und die Agentur meldet wieder ab. Die Dauer der Ruhenszeit und dann dein FKV-Beitrag ist abhängig von dem Alter des Versicherten, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, der durchschnittlichen Höhe des erhaltenen Arbeitsentgeltes der letzten 12 Monate sowie der Höhe der Abfindung. Die Ruhenszeit kann max. ein Jahr dauern.
Noch Fragen?
Gruß
x-perte
Nun denn, die Praxiserfahrung geht dort auseinander, wo es rechtliche Schranken gibt.
Man muss hier klipp und klar zwischen einer Sperrzeit im Sinne von 144 SGB III und einer Ruhenszeit im Sinne von § 143a SGB III unterscheiden.
Es gibt Sperrzeiten für 3, 6 oder 12 Wochen. Bei dieser Konstellation löhnt die Agentur immer ab Beginn des 2. Monats Beiträge zur GKV.
Bei einer Ruhenszeit im Sinne von § 143a SGB III hingegen nicht.
Es hat hier aber den Anschein, dass Tooni zunächst ein 6-wöchige Sperrzeit bekommt. Diese geht dann vom 01.01.2012 - Mitte Febr. 2012.
Während der Sperrzeit löhnt die Agentur dann ab Beginn des 2 Monats (hier 01.02.2012) Beiträge zur GKV. Daher muss Tooni nur für den Januar 2012 noch die Beiträge für die freiw. Kv. löhnen. Die freiw. Kv. endet dann auch kraft Gesetz durch die Anmeldung im Rahmen der Sperrzeitfiktion der BA.
Allerdings zahlt die BA nur in der Zeit vom 01.02. - Mitte Februar 2012 die Beiträg zur GKV. Danach kommt das Ruhen im Sinne von § 143a SGB V und die BA löhnt keine Beiträge bis zum 28.02.2012.
Das Gute daran dürfte dann wohl sein, dass Tooni Mitte Febr. 2012 aus der Versicherungspflicht ausscheidet und somit nach § 19 Abs. 2 SGB V max. 1 Monat den nachgehenden Leistungsanspruch genießt. D.h. er muss sich hier nicht erneut freiwillig versichern bzw. löhnen.
Ab dem 01.03.2012 ist dann alles tuti, weil die BA offensichtlich dann tatsächlich Leistungen erbringt und hierüber eine Mitgliedschaft besteht.
Man muss hier klipp und klar zwischen einer Sperrzeit im Sinne von 144 SGB III und einer Ruhenszeit im Sinne von § 143a SGB III unterscheiden.
Es gibt Sperrzeiten für 3, 6 oder 12 Wochen. Bei dieser Konstellation löhnt die Agentur immer ab Beginn des 2. Monats Beiträge zur GKV.
Bei einer Ruhenszeit im Sinne von § 143a SGB III hingegen nicht.
Es hat hier aber den Anschein, dass Tooni zunächst ein 6-wöchige Sperrzeit bekommt. Diese geht dann vom 01.01.2012 - Mitte Febr. 2012.
Während der Sperrzeit löhnt die Agentur dann ab Beginn des 2 Monats (hier 01.02.2012) Beiträge zur GKV. Daher muss Tooni nur für den Januar 2012 noch die Beiträge für die freiw. Kv. löhnen. Die freiw. Kv. endet dann auch kraft Gesetz durch die Anmeldung im Rahmen der Sperrzeitfiktion der BA.
Allerdings zahlt die BA nur in der Zeit vom 01.02. - Mitte Februar 2012 die Beiträg zur GKV. Danach kommt das Ruhen im Sinne von § 143a SGB V und die BA löhnt keine Beiträge bis zum 28.02.2012.
Das Gute daran dürfte dann wohl sein, dass Tooni Mitte Febr. 2012 aus der Versicherungspflicht ausscheidet und somit nach § 19 Abs. 2 SGB V max. 1 Monat den nachgehenden Leistungsanspruch genießt. D.h. er muss sich hier nicht erneut freiwillig versichern bzw. löhnen.
Ab dem 01.03.2012 ist dann alles tuti, weil die BA offensichtlich dann tatsächlich Leistungen erbringt und hierüber eine Mitgliedschaft besteht.
Erst mal vielen Dank an alle, die bis jetzt geantwortet haben !
Was Rossi in seinem letzten Beitrag hier geschrieben hat, trifft exakt den Nagel auf den Kopf.
Und passt auch zu den Mitteilungen, die ich bis jetzt vom Arbeitsamt bekommen habe.
Ich denke, damit ist dieses Thema für mich soweit beantwortet und klar.
Nochmals Danke !
Aber wo ich gerade so viele Experten hier habe, würde ich gerne noch eine Frage stellen.
Aber dazu eröffne ich lieber ein neues Thema...
Gruß, Tooni
Was Rossi in seinem letzten Beitrag hier geschrieben hat, trifft exakt den Nagel auf den Kopf.
Und passt auch zu den Mitteilungen, die ich bis jetzt vom Arbeitsamt bekommen habe.
Ich denke, damit ist dieses Thema für mich soweit beantwortet und klar.
Nochmals Danke !
Aber wo ich gerade so viele Experten hier habe, würde ich gerne noch eine Frage stellen.
Aber dazu eröffne ich lieber ein neues Thema...
Gruß, Tooni