Krankengeld : Aussteuerungsbescheide überprüfen (lassen) !
Verfasst: 08.03.2012, 20:33
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http://128.140.76.31/
Tja, nicht nur jetzt erst. Schon immer kam es auf die zeitliche Konstellation der Vorerkrankungen darauf an, ob nicht sogar ein fast 3-jähriger Anspruch auf Krankengeld besteht. Denn rein rechtlich hat sich die letzten Jahr(zehnt)e nichts geändert.Machts Sinn hat geschrieben:Jetzt ist klar: innerhalb von 3 Jahren kann Krankengeld nicht nur für 78 Wochen bezogen werden. Stattdessen ist der Krankengeldbezug innerhalb von 3 Jahren sogar für fast 156 Wochen denkbar. (Jeweils abzüglich Entgeltfortzahlung ... ).Machts Sinn
In den Fällen, in denen die Kassen aus welchen Gründen auch immer die Fristen falsch festsetzen, ist es wesentlich sinnvoller so wie pfirsich30 vorzugehen, statt ein Schreiben mit der Rechtsauffassung, die nur Machts Sinn vertritt, loszuschicken, ohne auf das tatsächliche Problem einzugehen.wurmie hat geschrieben:Kann sein das es mit Vorsicht zu geniessen ist,nur in machen Fälle hier auch angebracht weil manche KK sich genug rausnehmen....
Doch. Genauer als du. Wie schrieb dir der Anwalt damals?Machts Sinn hat geschrieben:Hallo GKV,
hast nicht genau gelesen?
http://www.frag-einen-anwalt.de/Rechtsb ... 26377.htmlDie Schwierigkeit der Beantwortung Ihrer Frage lag nicht im rechtlichen Bereich. Ich gebe zu bedenken, daß die schönste Aneinanderreihung von Gerichtsentscheidungen und Kommentarstellen nichts nutzt, wenn man sich auf dieser Grundlage ohne Bezug zum konkreten Sachverhalt eine eigene Rechtsauffassung "zusammenschustert"
Wichtig ist der Zusammenhang mit dem vorhergehenden und dem nachfolgenden Abschnitt.Machts Sinn hat geschrieben: Und im Urteil des BSG vom 22. 3. 2005 – B 1 KR 22/04 R – findet sich die Formulierung:
Zwar wäre eine Bewilligung von Krg durch einen Verwaltungsakt nicht nur abschnittsweise, sondern auch auf Dauer (auf unbestimmte Zeit bzw bis zur Erschöpfung der Anspruchsdauer) ebenfalls denkbar; in der Praxis kommen derartige Fälle indessen nur ausnahmsweise und nur in atypischen Konstellationen vor; ob eine solche atypische Krg-Bewilligung vorliegt, ist im jeweiligen Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln.
BSG vorher hat geschrieben: 27 Der Anspruch auf Krg setzt, sofern es sich nicht um Krg wegen Krankenhausaufenthalts handelt (vgl § 46 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V), grundsätzlich die vorherige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit voraus (vgl § 46 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V). Einzelheiten zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sind in den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (AU-Richtlinien) sowie im Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) geregelt. Nach § 31 BMV-Ä darf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der Bescheinigung nur auf Grund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen. Nach den AU-Richtlinien soll die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für Krg-Bezieher auf der hierfür vorgesehenen "Bescheinigung für die Krankengeldzahlung" (vgl § 6 Abs 1 Satz 1 AU-Richtlinien - in der Praxis auch als "Auszahlschein" bezeichnet) in der Regel nicht für einen mehr als sieben Tage zurückliegenden und nicht mehr als zwei Tage im Voraus liegenden Zeitraum erfolgen. Ist es auf Grund der Erkrankung oder eines besonderen Krankheitsverlaufs offensichtlich sachgerecht, können längere Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden (vgl § 6 Abs 2 AU-Richtlinien). Demgemäß wird das Krg in der Praxis jeweils auf Grund der vom Vertragsarzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entsprechend der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit abschnittsweise gezahlt. Nach der Rechtsprechung des BSG ist hierin regelmäßig die Entscheidung der Krankenkasse zu sehen, dass dem Versicherten ein Krg-Anspruch für die laufende Zeit der vom Vertragsarzt bestätigten Arbeitsunfähigkeit zusteht, dh ein entsprechender Verwaltungsakt über die zeitlich befristete Bewilligung von Krg vorliegt. Hat der Arzt dem Versicherten für eine bestimmte Zeit Arbeitsunfähigkeit attestiert und gewährt die Krankenkasse auf Grund einer solchen Bescheinigung Krg, kann der Versicherte davon ausgehen, dass er für diese Zeit Anspruch auf Krg hat, soweit die Kasse ihm gegenüber nichts anderes zum Ausdruck bringt (vgl ua BSGE 70, 31, 32 = SozR 3-2500 § 48 Nr 1 S 2; Urteil des erkennenden Senats vom 13. Juli 2004 - B 1 KR 39/02 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 2).
BSG Lieblingsabschnitt von Machts Sinn hat geschrieben: 28
Zwar wäre eine Bewilligung von Krg durch einen Verwaltungsakt nicht nur abschnittsweise, sondern auch auf Dauer (auf unbestimmte Zeit bzw bis zur Erschöpfung der Anspruchsdauer) ebenfalls denkbar; in der Praxis kommen derartige Fälle indessen nur ausnahmsweise und nur in atypischen Konstellationen vor; ob eine solche atypische Krg-Bewilligung vorliegt, ist im jeweiligen Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln.
BSG weiter hat geschrieben:Jedenfalls wird mit der Krg-Bewilligung auch über das - vorläufige - Ende der Krg-Bezugszeit entschieden. Wenn der Versicherte keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beibringt, endet der Anspruch auf Krg mit Ablauf des zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeitraums; eines Entziehungsbescheides nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bedarf es nicht (vgl BSG, Urteil vom 16. September 1986 - 3 RK 37/85, SozR 2200 § 182 Nr 103). Hieran hat das BSG auch unter Geltung des SGB V festgehalten und ua entschieden, dass nur eine Einstellung der Krg-Zahlung vor Ablauf des vom Arzt festgestellten "Endzeitpunktes" der Arbeitsunfähigkeit die Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach Maßgabe des § 48 SGB X voraussetzt (vgl Urteil des Senats vom 13. Juli 2004 - B 1 KR 39/02 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 2). Demgemäß endete die Krg-Bewilligung nach Maßgabe des Abhilfebescheides der Beklagten im Falle des Klägers mit Ablauf des 27. November 2000.
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f) Wird das Krg - wie im Fall des Klägers - abschnittsweise gewährt, ist das Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen des Krg für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen. Erst wenn nach ggf vorausgegangener Krg-Gewährung eine erneute ärztliche Bescheinigung (vgl § 46 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V) vorgelegt wird, besteht für die Krankenkasse überhaupt Anlass, die weiteren rechtlichen Voraussetzungen des Krg-Anspruchs und damit eines neuen Leistungsfalles zu prüfen. Dabei ist grundsätzlich der Versicherungsschutz zu diesem Zeitpunkt maßgebend (vgl BSGE 90, 72, 83 = SozR 3-2500 § 44 Nr 10 S 41: Zeitpunkt der Anspruchsentstehung). Rechtliche Gesichtspunkte, die es rechtfertigen können, andere als die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des geltend gemachten Leistungsfalles zu Grunde zu legen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere gibt es keinen sachlichen Grund, die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich oder rechtlich an anderen Maßstäben zu messen als denjenigen, die zu der Zeit vorliegen, für die erneut ein Anspruch auf Krg geltend gemacht wird.
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Dem steht nicht entgegen, dass Entstehung und Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche im Grundsatz und vorbehaltlich spezialgesetzlicher Regelungen nach dem Recht zu beurteilen sind, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat, soweit nicht später in Kraft gesetztes Recht etwas anderes bestimmt. Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, gilt dieser Grundsatz beim Krg nur eingeschränkt (vgl zB BSG, Urteil vom 26. November 1991 - 1 RK 1/91, SozR 3-2500 § 48 Nr 2 S 10: Wiederaufleben des Krg-Anspruchs in einer neuen Blockfrist). Im Übrigen geht es vorliegend nicht um eine Änderung des Rechts, sondern darum, dass innerhalb der Vorschriften des SGB III zeitlich abgestufte Zumutbarkeitskriterien bestehen, die dem Anspruch auf Alg von vornherein innewohnen.
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Mit der Dauer der Arbeitslosigkeit ändert sich kraft Gesetzes auch der Kreis der einem kranken Arbeitslosen zumutbaren Beschäftigungen nach Maßgabe der zeitlichen Staffelung des § 121 Abs 3 SGB III, denn Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsloser sind alle Beschäftigungen, für die sie sich der Arbeitsverwaltung zwecks Vermittlung zur Verfügung stellen müssen (vgl oben 2.). Insoweit kann für einen kranken Arbeitslosen im Ergebnis nichts anderes gelten als für einen Arbeitnehmer in der Beschäftigtenversicherung, der während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses erkrankt. Ist Letzterer für die Arbeit am letzten Arbeitsplatz arbeitsunfähig, entfällt seine Arbeitsunfähigkeit gleichwohl, wenn ihm sein Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts in zulässiger Weise eine konkrete andere Arbeit/Tätigkeit anbietet, die der Betroffene im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand noch verrichten kann (vgl BSGE 69, 180, 186 = SozR 3-2200 § 182 Nr 9 S 42 - allerdings für Krg-Ansprüche in der fünften Blockfrist); die arbeitsvertragliche Zulässigkeit der Zuweisung einer dem Arbeitnehmer gesundheitlich möglichen Arbeit schlägt insoweit auf seinen Anspruch auf Krg durch.
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g) Ein sachlicher Grund, der im Rahmen der Gewährung von Krg eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitslosen gebieten würde, die erst nach Ablauf von sechs Monaten ihrer Arbeitslosigkeit erkranken (einerseits), und die - wie der Kläger - vor Ablauf dieses Zeitraums erkranken und dann über das Ende des sechsten Monats hinaus arbeitsunfähig bleiben (andererseits), ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Vorbringen der Revision. Denn bei einem arbeitsunfähig kranken Arbeitslosen gelten keine weniger strengen Maßstäbe für die Beurteilung der ihm zumutbaren Arbeiten als bei einem gesunden Arbeitslosen. Der arbeitslosenversicherungsrechtliche und der krankenversicherungsrechtliche Zumutbarkeitsmaßstab dürfen insoweit nicht auseinander fallen.
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Soweit geltend gemacht wird, die erste Gruppe der zunächst gesunden Arbeitslosen habe schon sechs Monate lang Gelegenheit gehabt, sich einen der zuletzt ausgeübten Beschäftigung vergleichbaren neuen Arbeitsplatz zu suchen, die zweite Gruppe dagegen nicht, lässt sich daraus für den Maßstab zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei der Krg-Gewährung nichts herleiten. So hängt es gerade bei einem Versicherten in der KVdA oftmals von bloßen Zufällen ab, zu welchem Zeitpunkt genau sich bei ihm das Risiko eintretender Arbeitsunfähigkeit verwirklicht bzw wann er zur Dokumentation seiner Arbeitsunfähigkeit einen Arzt aufsucht. Es wäre unverhältnismäßig, in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit und des Fehlens einer für alle Arbeitsuchenden ausreichenden Anzahl von Beschäftigungsmöglichkeiten an das Kriterium "Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit in der KVdA" so weit reichende unterschiedliche Rechtsfolgen zu knüpfen, wie es der Kläger begehrt. Zwar dient der Bezug von Krg auch bei Arbeitslosen (nach Ablauf der sechswöchigen Alg-Fortzahlung nach § 126 SGB III) bestimmungsgemäß dazu, schicksalhaft eintretende krankheitsbedingte finanzielle Einbußen zu kompensieren. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass die Gewährung von Krg - gemessen an der allgemeinen sozialen Sicherung von Arbeitslosen - teilweise auch mit Begünstigungen verbunden ist, die in eine Beurteilung des Maßstabes für die "Arbeitsunfähigkeit" mit einbezogen werden müssen: So wird Arbeitslosen das Krg in Höhe des Alg gezahlt und ist daher - anders als in der Beschäftigtenversicherung (vgl § 47 Abs 1 SGB V) - nicht mit (weiteren) Einkommenseinbußen verbunden (vgl § 47b Abs 1 Satz 1 SGB V). Ferner überschreitet die Höchstbezugsdauer des Krg typischerweise diejenige der Bezugsdauer von Alg (vgl § 48 SGB V, § 127 SGB III). Zudem findet eine Anrechnung des Krg-Bezugs auf die Bezugsdauer des Alg nicht statt (§ 128 SGB III), sodass die Höchstbezugsdauer von Alg ohne die Krankheit und ohne einen Krg-Bezug an sich längst ausgeschöpft sein kann. Schließlich ist die kuriose Situation denkbar, dass sich mit Rücksicht auf § 123 Satz 1, § 24 Abs 1, § 26 Abs 2 Nr 1 SGB III allein durch den Bezug von Krg wiederum ein neuer Anspruch auf Alg ergibt (dazu schon Urteil des Senats vom 7. Dezember 2004 - B 1 KR 5/03 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
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Vor dem aufgezeigten rechtlichen Hintergrund erscheint es sachlich nicht gerechtfertigt, einem längere Zeit im Stadium seiner Arbeitslosigkeit arbeitsunfähigen Betroffenen allein mit Rücksicht auf einen während dieser Arbeitslosigkeit schon frühzeitig eingetretenen Krg-Bezug bei der Beurteilung der ihm zumutbaren Beschäftigungen für seine Arbeitsunfähigkeit einen Status einzuräumen, der sowohl vorteilhafter ist als bei einem durchgehend verfügbar gewesenen gesunden Arbeitslosen als auch günstiger als bei einem Arbeitslosen, der erst nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit arbeitsunfähig wird. Mit einer gegenteiligen Auslegung wäre demgegenüber das schwerlich hinnehmbare Ergebnis verbunden, dass ein Versicherter der Arbeitslosenversicherung infolge der Gewährung von Krg insgesamt wesentlich günstiger gestellt wäre als ohne den Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit (zu dieser verfassungsrechtlich einer besonderen Rechtfertigung erfordernden Problematik vgl - in anderem Zusammenhang - BVerfGE 92, 53, 72 = SozR 3-2200 § 385 Nr 6 S 21 f).
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Auch daraus, dass der Kläger vorträgt, er sei in Wirklichkeit schon zu einem früheren Zeitpunkt krank gewesen, habe die Arbeitsunfähigkeit aber aus Rücksicht vor den seine Ehefrau treffenden finanziellen Arbeitgeberlasten erst danach ärztlich feststellen lassen, folgt nichts zu seinen Gunsten. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann ein Versicherter aus dem Umstand, dass er sich aus Sorge um seinen Arbeitsplatz nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt um eine Feststellung der an sich schon seit längerem bestehenden Arbeitsunfähigkeit bemüht hat, keine Ansprüche herleiten (dazu: BSGE 90, 72, 81 f = SozR 3-2500 § 44 Nr 10 S 39 f). Die insoweit vom Senat angeführten Gesichtspunkte gelten sinngemäß auch für das Vorbringen des hiesigen Klägers.
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4. Nach allem hat das LSG den Krg-Anspruch des Klägers zu Recht verneint und die Entscheidung der Vorinstanz sowie der Beklagten zutreffend bestätigt.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.