PKV - GKV, Elternzeit mit Teilzeitstelle
Moderator: Czauderna
PKV - GKV, Elternzeit mit Teilzeitstelle
Hallo,
wir bekommen unser 3.Kind und würden gerne aus finanziellen Gründen (wie so viele Familien) auf lange Sicht zurück in die GKV wechseln.
Wir haben uns nun folgendes Vorgehen überlegt:
Mein Mann (PKV, Angestellter über der BBG) geht ein Jahr in Elternzeit und arbeitet während dieser Zeit weiter Teilzeit denn die darf ihm bei einem Großbetrieb nicht verweigert werden. Durch die EZ im Hintergrund hat er Kündigungsschutz, gleichzeitig löst das Teilzeitgehalt eine Versicherungspflicht in der GKV aus. Die PKV könnte er somit kündigen.
Nach einem Jahr endet die Elternzeit, sein Vollzeitvertrag lebt wieder auf und er kann durch die 12 Monate unter der BBG (und Versicherung in der GKV) weiterhin freiwillig in der GKV bleiben.
Geht das? Oder muss mein Mann während seiner Elternzeit trotz den niedrigen Gehaltes in der PKV bleiben.
Danke.
Puschi
wir bekommen unser 3.Kind und würden gerne aus finanziellen Gründen (wie so viele Familien) auf lange Sicht zurück in die GKV wechseln.
Wir haben uns nun folgendes Vorgehen überlegt:
Mein Mann (PKV, Angestellter über der BBG) geht ein Jahr in Elternzeit und arbeitet während dieser Zeit weiter Teilzeit denn die darf ihm bei einem Großbetrieb nicht verweigert werden. Durch die EZ im Hintergrund hat er Kündigungsschutz, gleichzeitig löst das Teilzeitgehalt eine Versicherungspflicht in der GKV aus. Die PKV könnte er somit kündigen.
Nach einem Jahr endet die Elternzeit, sein Vollzeitvertrag lebt wieder auf und er kann durch die 12 Monate unter der BBG (und Versicherung in der GKV) weiterhin freiwillig in der GKV bleiben.
Geht das? Oder muss mein Mann während seiner Elternzeit trotz den niedrigen Gehaltes in der PKV bleiben.
Danke.
Puschi
Tja, ich habe hier überhaupt kein Problem auf diese gezielte Frage zu antworten.
Nur am Rande, ich bin auch Mitglied der Solidargmeinschaft, allerdings kein Sofa.
Ich betrachte es daher als völlig legale und vom Gesetzgeber sogar gewollte Möglichkeit.
Mache es so, wie Du es geschildert hast.
Denn durch die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit (unterhalb der JAEG) wird die Versicherungspflicht in der GKV ausgelöst. Dies ist der Grundsatz.
Wenn Du Bock hast, dann könntest Du dich gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V "auf Antrag" von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Mit diesem - vom Gesetzgeber eingeräumten Recht auf Befreiung von der Versicherunspflicht - hast Du somit klipp und klar ein Wahlrecht. Du kannst selber entscheiden, ob Du (mit Antrag auf Befreiung) in der PKV verbleiben möchtest, oder wieder Mitglied in der Solidargemeinschaft werden willst.
Stelltst Du nämlich den Antrag auf Befreiung, dann verbleibst Du in der PKV.
Stellst Du den Antrag nicht, bist Du herzlich willkommen in der Solidargemeinschaft und bekommst ein schönes Begrüßungsschreiben von der Kasse. Dort steht dann drinne, dass man sich freut; Dich mit umfassenden Leistungen versorgen zu dürfen.
Du hast also klipp und klar ein Wahlrecht. Sonst hätte der Gesetzgeber die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB anders formulieren müssen.
Nach 12 Monaten hast Du auch ein Zugangsrecht für die Solidargemeinschaft als freiwilliges Mitglied. Dies war offensichtlich auf so ausdrücklich gewollt.
Wichtig; es müssen 12 Monate genau sein. Die Fristenberechnung geht nach dem BGB.
Zost als Krankenkassenbetriebswirt hält sich hier schamvoll zurück. Er kennt natürlich die Lösung bzw. das Ergebnis.
Mich würde mal interessieren, wenn Du genau mit dieser Fragestellung bei einer GKV vorstellig wirst, welche Auskunft Du dort bekommst!?
Du gehst also gezielit zu einer Kasse und bittest um Beratung und Aufklärung im Sinne von §§ 13, 14 und 15 SGB I.
Nur am Rande, ich bin auch Mitglied der Solidargmeinschaft, allerdings kein Sofa.
Ich betrachte es daher als völlig legale und vom Gesetzgeber sogar gewollte Möglichkeit.
Mache es so, wie Du es geschildert hast.
Denn durch die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit (unterhalb der JAEG) wird die Versicherungspflicht in der GKV ausgelöst. Dies ist der Grundsatz.
Wenn Du Bock hast, dann könntest Du dich gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V "auf Antrag" von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Mit diesem - vom Gesetzgeber eingeräumten Recht auf Befreiung von der Versicherunspflicht - hast Du somit klipp und klar ein Wahlrecht. Du kannst selber entscheiden, ob Du (mit Antrag auf Befreiung) in der PKV verbleiben möchtest, oder wieder Mitglied in der Solidargemeinschaft werden willst.
Stelltst Du nämlich den Antrag auf Befreiung, dann verbleibst Du in der PKV.
Stellst Du den Antrag nicht, bist Du herzlich willkommen in der Solidargemeinschaft und bekommst ein schönes Begrüßungsschreiben von der Kasse. Dort steht dann drinne, dass man sich freut; Dich mit umfassenden Leistungen versorgen zu dürfen.
Du hast also klipp und klar ein Wahlrecht. Sonst hätte der Gesetzgeber die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB anders formulieren müssen.
Nach 12 Monaten hast Du auch ein Zugangsrecht für die Solidargemeinschaft als freiwilliges Mitglied. Dies war offensichtlich auf so ausdrücklich gewollt.
Wichtig; es müssen 12 Monate genau sein. Die Fristenberechnung geht nach dem BGB.
Zost als Krankenkassenbetriebswirt hält sich hier schamvoll zurück. Er kennt natürlich die Lösung bzw. das Ergebnis.
Mich würde mal interessieren, wenn Du genau mit dieser Fragestellung bei einer GKV vorstellig wirst, welche Auskunft Du dort bekommst!?
Du gehst also gezielit zu einer Kasse und bittest um Beratung und Aufklärung im Sinne von §§ 13, 14 und 15 SGB I.
Wie Zost, wenn bei Dir ein Kunde vorspricht und um Beratung in dieser Hinsicht bittet, dann zuckst Du nur mit den Achseln? Du hast eine Spezialausbildung!
Du streichst ersatzlos die allgemeinen Bestimmungen des SGB I? Du bist Mitarbeiter einer Krankenkasse und hast einen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. Interessiert Dich dieser Auftrag nicht, weil Du dir ggf. ein eigenes SGB I gebastelt hast?
Dir ist hoffentlich bekannt, dass es Regressansprüche im Rahmen des BGB gibt, wenn man seiner Amtspflicht (Beratung und Aufklärung) nicht nachkommt.
Manchmal verstehe ich die Sofa´s nicht. Hier haben wir offensichtlich einen Höchstbeitragszahler für die Solidargmeinschaft. Was will man mehr?!
Du streichst ersatzlos die allgemeinen Bestimmungen des SGB I? Du bist Mitarbeiter einer Krankenkasse und hast einen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. Interessiert Dich dieser Auftrag nicht, weil Du dir ggf. ein eigenes SGB I gebastelt hast?
Dir ist hoffentlich bekannt, dass es Regressansprüche im Rahmen des BGB gibt, wenn man seiner Amtspflicht (Beratung und Aufklärung) nicht nachkommt.
Manchmal verstehe ich die Sofa´s nicht. Hier haben wir offensichtlich einen Höchstbeitragszahler für die Solidargmeinschaft. Was will man mehr?!
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- Beiträge: 3599
- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Hier bin ich Mensch - hier darf ich sein .
Weshalb ich mir das Recht herausnehme, dann nicht zu beraten und zu informieren, wenn ich das nicht möchte, dass ich dazu an meinem Arbeitsplatz verpflichtet bin, steht auf einem anderen Blatt.
Ich persönlich habe bei solchen Anfragen immer vor Augen, wie gerade dieser Personenkreis sich aus der GKV in Richtung PKV verabschiedet. Sie wissen alles, haben alles einkalkuliert und eine Beratung durch die GKV brauchen sie nicht. Wer sich beraten lässt, bleibt meist gesetzlich versichert.
Weshalb ich mir das Recht herausnehme, dann nicht zu beraten und zu informieren, wenn ich das nicht möchte, dass ich dazu an meinem Arbeitsplatz verpflichtet bin, steht auf einem anderen Blatt.
Ich persönlich habe bei solchen Anfragen immer vor Augen, wie gerade dieser Personenkreis sich aus der GKV in Richtung PKV verabschiedet. Sie wissen alles, haben alles einkalkuliert und eine Beratung durch die GKV brauchen sie nicht. Wer sich beraten lässt, bleibt meist gesetzlich versichert.
Du schreibst es, einen Beitragszahler, der vier weitere kostenfrei mitversichern möchte. Höchstbeitragszahler ist er noch nicht mal.Rossi hat geschrieben:
Manchmal verstehe ich die Sofa´s nicht. Hier haben wir offensichtlich einen Höchstbeitragszahler für die Solidargmeinschaft. Was will man mehr?!
Na wunderbar:
Dann gehe mal weiter auf Kundenjagd, GerneKrankenversichert!
Hole Dir am besten Kunden ins Haus, die sich schütteln und keine Beiträge löhnen. In der Regel haben diese Kunden auch Familienangehörige. Dann musst Du löhnen, auch wenn Du keinen Cent (Beiträge) bekommst.
Darüber hinaus bekommen die Kassen doch wohl Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds, anhand der Versicherten und nicht anhand der Beitragszahler. Aber letztendlich sollte es Ziel sein, möglichst viele Beitragshöchstzahler einzufangen.
Mit Deiner persönlichen Meinung, die Du hier natürlich ausdrücklich außerhalb Deiner Dienstzeit postest, gibst Du allerdings auch die tägliche Praxis einiger Kassen wieder.
Manchmal hat der rossi genau dies Gefühl.
Puschi wird hoffentlich zwischen den Zeilen lesen können.
Nun fällt der rossi aber rückwärts vom Stuhl.Du schreibst es, einen Beitragszahler, der vier weitere kostenfrei mitversichern möchte. Höchstbeitragszahler ist er noch nicht mal.
Dann gehe mal weiter auf Kundenjagd, GerneKrankenversichert!
Hole Dir am besten Kunden ins Haus, die sich schütteln und keine Beiträge löhnen. In der Regel haben diese Kunden auch Familienangehörige. Dann musst Du löhnen, auch wenn Du keinen Cent (Beiträge) bekommst.
Darüber hinaus bekommen die Kassen doch wohl Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds, anhand der Versicherten und nicht anhand der Beitragszahler. Aber letztendlich sollte es Ziel sein, möglichst viele Beitragshöchstzahler einzufangen.
Mit Deiner persönlichen Meinung, die Du hier natürlich ausdrücklich außerhalb Deiner Dienstzeit postest, gibst Du allerdings auch die tägliche Praxis einiger Kassen wieder.
Manchmal hat der rossi genau dies Gefühl.
Puschi wird hoffentlich zwischen den Zeilen lesen können.
Hallo Rossi,
ich glaube da kannst Du völlig entspannt bleiben. Wenn ein solcher Versicherter am Kassentresen steht, liegt der ausgefüllte Neuaufnahmeantrag schneller auf dem Tisch, als Du Dir vorstellen kannst. Da könnte eher der Hinweis auf die Befreiungsmöglichkeit vergessen werden
Mit diesem Sachverhalt hat eher die PKV ein Problem, da z.B. die meist teilzeitbeschäftigten Frauen dann gleich wieder - und dauerhaft - futsch sind (daher wurde die Befreiungsmöglichkeit zur GKV auch hierfür ja überhaupt erst erweitert - siehe auch Klientelpolitik FDP^^). Die gesetzliche Krankenversicherung freut sich über diese Neukunden (und auch über die im hier vorliegenden Fall zu erwartenden Fondszuweisungen für die 3 Angehörigen, oder waren es sogar 4 )
ich glaube da kannst Du völlig entspannt bleiben. Wenn ein solcher Versicherter am Kassentresen steht, liegt der ausgefüllte Neuaufnahmeantrag schneller auf dem Tisch, als Du Dir vorstellen kannst. Da könnte eher der Hinweis auf die Befreiungsmöglichkeit vergessen werden
Mit diesem Sachverhalt hat eher die PKV ein Problem, da z.B. die meist teilzeitbeschäftigten Frauen dann gleich wieder - und dauerhaft - futsch sind (daher wurde die Befreiungsmöglichkeit zur GKV auch hierfür ja überhaupt erst erweitert - siehe auch Klientelpolitik FDP^^). Die gesetzliche Krankenversicherung freut sich über diese Neukunden (und auch über die im hier vorliegenden Fall zu erwartenden Fondszuweisungen für die 3 Angehörigen, oder waren es sogar 4 )
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- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Und auch hier muss man wieder differenzieren. Beruflich kann es mir tatsächlich egal sein, da meine Kasse das Geld aus dem Fonds für alle Versicherten bekommt. Die Poster hier schauen über den Tellerrand und haben das Gesamtsystem im Blick, öffentlich sind nicht einzelne Kassenkämpfer unterwegs, die nur an ihren Arbeitgeber denken. Wobei es natürlich eine spannende Frage ist, was hinter den Kulissen per pn abgeht.Rossi hat geschrieben: Darüber hinaus bekommen die Kassen doch wohl Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds, anhand der Versicherten und nicht anhand der Beitragszahler. Aber letztendlich sollte es Ziel sein, möglichst viele Beitragshöchstzahler einzufangen.
Nehmen wir doch mal an, dass System Arbeitslosenversicherung wäre so wie die Krankenversicherung aufgebaut. Ich denke, dann würdest du die Sache ebenfalls anders sehen.
Na ja,
Ich betrachte unser Sozialleistungssystem eher als sportliches System. Man muss das gesamte schwierige System kennen, wissen wo es ggf. Lücken oder Schwachpunkte gibt, um diese dann genau duch gezielte Flanken zu nutzen.Nehmen wir doch mal an, dass System Arbeitslosenversicherung wäre so wie die Krankenversicherung aufgebaut. Ich denke, dann würdest du die Sache ebenfalls anders sehen
Nun denn, puschi!
Gucke mal hier:
vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=4848
Da hat ein Poster es noch ganz anders gemacht. Der Poster hat seine Arbeitszeit nur für 6 Monate unterhalb der JAEG heruntergesetzt und ist danach kpl. in Elternzeit gegangen.
Nach Ablauf der 6 Monate bezieht er dann das volle Elterngeld und bleibt sogar beitragsfrei in der Solidargemeinschaft. Die Kasse will natürlich nicht, aber nach meinen bescheidenen Auffassung bleibt die Kasse hier nicht oben.
Jenes ist leider der bescheidene Wortlaut des Gesetzes.
Die Urteilsbegründung des LSG hinsichtlich des Fortbestehen der anschließenden beitragsfreien Mitgliedschaft war mehr als eindeutig.
Zitat:
Der Beklagten ist zuzugestehen, dass die dadurch bewirkte beitragsfreie Krankenversicherung von Personen, welche Elternzeit in Anspruch nehmen, bei Fällen wie dem der Klägerin sozialpolitisch fragwürdig sein mag, weil bereits durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung für einen kurzen Zeitraum für die restliche Dauer der Elternzeit ein beitragsfreier Versicherungsschutz herbeigeführt werden kann.
Dieses Ergebnis ist jedoch als Folge der eindeutigen gesetzlichen Regelung hinzunehmen.
Folgte man dagegen der Rechtsauffassung der Beklagten, würde die Anwendung von § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V für einen bestimmten Personenkreis ohne nachvollziehbare Anknüpfung an einen gesetzlichen Tatbestand ausgeschlossen. Dies stünde mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht in Einklang.
Dann zum Schluss noch die Entscheidung hinsichtlich einer Revision.
Zitat:
Gründe für die Zulassung der Revision lagen angesichts der eindeutigen Rechtslage nicht vor.
Gucke mal hier:
vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=4848
Da hat ein Poster es noch ganz anders gemacht. Der Poster hat seine Arbeitszeit nur für 6 Monate unterhalb der JAEG heruntergesetzt und ist danach kpl. in Elternzeit gegangen.
Nach Ablauf der 6 Monate bezieht er dann das volle Elterngeld und bleibt sogar beitragsfrei in der Solidargemeinschaft. Die Kasse will natürlich nicht, aber nach meinen bescheidenen Auffassung bleibt die Kasse hier nicht oben.
Jenes ist leider der bescheidene Wortlaut des Gesetzes.
Die Urteilsbegründung des LSG hinsichtlich des Fortbestehen der anschließenden beitragsfreien Mitgliedschaft war mehr als eindeutig.
Zitat:
Der Beklagten ist zuzugestehen, dass die dadurch bewirkte beitragsfreie Krankenversicherung von Personen, welche Elternzeit in Anspruch nehmen, bei Fällen wie dem der Klägerin sozialpolitisch fragwürdig sein mag, weil bereits durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung für einen kurzen Zeitraum für die restliche Dauer der Elternzeit ein beitragsfreier Versicherungsschutz herbeigeführt werden kann.
Dieses Ergebnis ist jedoch als Folge der eindeutigen gesetzlichen Regelung hinzunehmen.
Folgte man dagegen der Rechtsauffassung der Beklagten, würde die Anwendung von § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V für einen bestimmten Personenkreis ohne nachvollziehbare Anknüpfung an einen gesetzlichen Tatbestand ausgeschlossen. Dies stünde mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht in Einklang.
Dann zum Schluss noch die Entscheidung hinsichtlich einer Revision.
Zitat:
Gründe für die Zulassung der Revision lagen angesichts der eindeutigen Rechtslage nicht vor.