Seite 1 von 1
Rückkehr aus Ausland ohne Versicherung - Nun Nachzahlung
Verfasst: 22.02.2012, 17:51
von reddy
Ich (31 Jahre alt) war bis Dezember 2010 in der gesetzlichen KV versichert. Von da an war ich die ganze Zeit im Ausland (Südamerika und Asien) am rumreisen. Nur die ersten 3,5 Monate hatte ich eine Reisekrankenversicherung. Die restliche Zeit habe ich das Risiko einer Krankheit selbst getragen.
Nun bin ich seit Anfang Februar wieder im Lande und habe direkt nach der Ankunft ein Gewerbe angemeldet. Zusätzlich werde ich jetzt auch noch mal studieren.
Meine ehemalige gesetzliche KV will mich nur aufnehmen, wenn ich für die ganze Zeit der Nichtversicherung die Beiträge nachzahle. Für die 11 Monate sind das knapp 1.650 Euro!
Natürlich bin ich damit nicht ganz einverstanden. Ich hatte meinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in Deutschland und war somit nicht nicht im Einzugsbereich des SGB und somit nicht sozialversicherungspflichtig?! Warum will man mir vorschreiben, was ich im Ausland zu tun habe? Naja, ok, das ist wohl eher eine politische Diskussion.
Die Frage ist nun nur, wie kann ich um diese Nachzahlung drum herum kommen bzw. die minimieren. Ich bin gerade schon dabei bei PKV anzufragen, die sind aber teilweise deutlich teurer als die gesetzliche. Alle sagen aber auch, dass man evtl. bis zu 6 Monate nachzahlen muss. Das dann mit dem höheren Beitrag. Wäre natürlich schon weniger, aber auch nicht wenig.
Heute habe ich übrigens eine Absage von der HUK bekommen. Die wollen mich nicht versichern, weil ich lange nicht mehr ausreichend versichert war
Verfasst: 22.02.2012, 18:12
von CiceroOWL
Taja waas soll ich sagen solange dein gewöhlnicher Wohnsitz in Deutschland gilt Deutsches Recht ausser du du hier deine Wohnung abgemeldet. Es besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, hat deine Kasse dich darüber informiert? wenn nein nuja, eine freiwillige KV kommt nicht zustande, vieleicht nimmt dich eine andere Kasse (PKV) oder du beantragst ALG II.
Verfasst: 25.02.2012, 11:56
von Rossi
Irgendetwas haut dort nicht hin.
Du solltest der Kasse noch einmal klipp und klar mitteilen, dass Du in den 11 Monaten keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt hast. Ferner hast Du dich auch nicht in einem EU/EWR oder Abkommenstaat aufgehalten.
Es besteht somit kein Anlass Dich - für die Zeit des Auslandsaufenthaltes - in die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V zu nehmen.
Ferner ruhen gem. § 16 Abs. 1 SGB V die Leistungsansprüche gegenüber der Krankenkasse während eines Auslandsaufenthaltes. Also, wofür will man Dich in die sog. Bürgerversicherung für die 11 Monate nehmen. Man nimmt Dich in die Bürgerversicherung ab Rückkehr und nicht früher.
Die Kasse wird dann sagen, dass Du aber den Wohnsitz hier in Deutschland gehabt hast und deswegen die Bürgerversicherung für die ganze Zeit durchzuführen ist. Okay, dann aber schüttelst Du mit dem Kopp und fragst nach, warum Du den vollen Beitrag nachzahlen sollst, denn es bestanden ja keine Leistungsansprüche während des Auslandsaufenthaltes.
Du verweist dann geschmeidig auf § 240 Abs. 4a Satz 2 SGB V; dieser gilt gem. § 277 SGB V auch für die sog. Bürgerversicherung. Sofern der Auslandsaufenthalt mehr als 3 Monate beträgt, kann die Kasse max. nur den sog. Anwartschaftsbeitrag nachfordern. Dies sind dann ca. 45,00 Euro pro Monat und nicht wie die Kasse derzeit vorhat, nämlich 145,00 Euro. Hier liegen mal so eben 1.110 Glocken dazwischen!
Also hier passt etwas nicht, oder irre ich mich!?
Verfasst: 25.02.2012, 12:09
von CiceroOWL
D
u solltest der Kasse noch einmal klipp und klar mitteilen, dass Du in den 11 Monaten keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt hast. Ferner hast Du dich auch nicht in einem EU/EWR oder Abkommenstaat aufgehalten.
Es besteht somit kein Anlass Dich - für die Zeit des Auslandsaufenthaltes - in die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V zu nehmen.
Hinweisen ist gut, nachweisen ist besser. alAo erstmal beweisen das keine ständiger Aufenrthalt in Deutschland war. Hinweisen kann man viel, beweisen sit beser.
Verfasst: 25.02.2012, 12:33
von Rossi
Och, ich denke mal eine eidesstattliche Erklärung reicht auch aus. Wenn die Kasse damit nicht einverstanden ist, dann kann sie ja von Amts wegen ermitteln und einen Außendienstmitarbeiter nach Afrika und Asien jagen.
Verfasst: 25.02.2012, 20:48
von Czauderna
Rossi hat geschrieben:Och, ich denke mal eine eidesstattliche Erklärung reicht auch aus. Wenn die Kasse damit einverstanden ist, dann kann sie ja von Amts wegen ermitteln und einen Außendienstmitarbeiter nach Afrika und Asien jagen.
Hallo Rossi,
natürlich auch immer vorausgesetzt, dass die eidesstattliche Versicherung auch wirklich den Tatsachen entspricht. Einfach darauf zu vertrauen, dass eine Behörde das so ohne weitere akzeptiert und alle Nachforschungen einstellt - jetzt frage ich mal nach - macht Ihr das so ??
Gruss
Czauderna
Verfasst: 25.02.2012, 21:08
von Rossi
Sorry, Günter, weißt Du welche Bedeutung und welche Konsequenzen ggf. eine Versicherung an Eides statt hat?
Zu dieser Aufnahme sind nur ganz bestimmte Personen befugt.
Zitat:
Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.
Wenn so ein Teil vorgelegt wird, dann hast Du es wohl zu aktzeptieren. Du kannst natürlich gerne das Gegenteil recherchieren und beweisen.
Dann fahren wir beide nach Afrika und Asien und ermitteln, gelle?
Bitte verstecke Dich nicht hinter irgendwelchen Nachweisen (schwarz auf weiß), die der Kunde ggf. nicht beibringen kann. Es gibt einen Amtsermittlungsgrundsatz!
Ferner sind wir hier nicht im Strafrecht. Aber selbst dort gilt der Grundsatz: "in dubio pro re" = "im Zweifel für den Angeklagten"!
Verfasst: 26.02.2012, 12:19
von Czauderna
Hallo Rossi,
ich darf dich mit deinem Zitat zitieren :
Zitat:
"Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken."
Siehst Du, das direkt in deinem Beitrag geschrieben und schon hättest du keine
"Anmerkung" von mir erhalten. Damit wird jedem klar vermittelt, dass es eben nicht einfach mit einer solchen Erklärung möglich ist etwas zu erreichen, was man anders nicht erreichen kann oder will.
Wenn schon "Belehrung", dann auch vollständig, oder ?
Natürlich, und so ist es meiner Erfahrung nach in der Praxis auch so, wenn die Gründe plausibel und nachvollziehbar sind, dann passt das schon, schließlich kann man es mit der Bürokratie auch übertreiben.
Gruss
Guenter
Verfasst: 26.02.2012, 14:16
von Rossi
Eben
Natürlich, und so ist es meiner Erfahrung nach in der Praxis auch so, wenn die Gründe plausibel und nachvollziehbar sind, dann passt das schon, schließlich kann man es mit der Bürokratie auch übertreiben.
Und wenn es nicht passt bzw. der Eindruck entsteht, dann musst Du eben selber ermitteln und das Gegenteil beweisen, oder?
Verfasst: 26.02.2012, 14:40
von Czauderna
Rossi hat geschrieben:Eben
Natürlich, und so ist es meiner Erfahrung nach in der Praxis auch so, wenn die Gründe plausibel und nachvollziehbar sind, dann passt das schon, schließlich kann man es mit der Bürokratie auch übertreiben.
Und wenn es nicht passt bzw. der Eindruck entsteht, dann musst Du eben selber ermitteln und das Gegenteil beweisen, oder?
Hallo Rossi,
so dann mal "Provoziermodus" an - nein, den Aufwand würde ich nicht betreiben -
er muss nachzahlen und kann ggf. dagegen klagen, wenn er dann "Recht" bekommt - soll es mir auch recht sein" - "Provoziermodus wieder aus".
Gruss
Guenter
Verfasst: 26.02.2012, 16:18
von vlac
...
Verfasst: 26.02.2012, 16:33
von Rossi
Jooh Günter,
"Provoziermodus" an - nein, den Aufwand würde ich nicht betreiben -
er muss nachzahlen und kann ggf. dagegen klagen, wenn er dann "Recht" bekommt - soll es mir auch recht sein" - "Provoziermodus wieder aus".
Den Spruch kenne ich; er ist Alltagsgeschäft.
Deswegen empfehle ich dann immer einen Fachanwalt für Sozialrecht aufzusuchen. Zunächst den Antrag auf aufschiebende Wirkung bei der Kasse stellen, 14 Tage abwarten und dann den Antrag beim zuständigen Sozialgericht. Jenes dürfte sich dann für den Fachanwalt lohnen.
@vlac
Für einen vorübergehenden Aufenthalt (mehr als 3 Monate) dürften zumindest die Voraussetzungen für den Anwartschaftbeitrag (ca. 45 Euro im Monat) vorliegen.
pech gehabt?
Verfasst: 18.04.2012, 16:45
von ht-net
ok du hast einen fehler gemacht weil du nicht vor der ausreise ins außereuropäische ausland die krankenversicherung gekündigt hast - das ist natürlich schlecht. dann läuft der versicherungsvertrag sicher weiter. das hat mit angemeldet sein oder nicht in deutschland sowieso nichts zu tun.
dass die krankenkasse während des außereuropäischen auslandsaufenthaltes sowieso nicht gezahlt hätte im erkrankungsfall usw. hilft da sicher herzlich wenig. selbst wenn du woanderst eine krankenversicherung findest die dich aufnimmt egal ob GKV oder PKV wird die alte krankenkasse versuchen die rückständigen beiträge nachzukassieren.
Verfasst: 16.05.2012, 16:17
von Falk
Hatte denn Fall schon in der Verwandschaft, sie hätten sich sofort abmelden müssen!
Mein Verwandter hatte sich abgemeldet in Deutschland, kehrte nach einen Jahr zurück, meldete sich an, letzte KK nahm ihn nicht,
dann wechselte er zur einer neuen KK ohne Nachzahlung dann.
Rate ihnen ALG 2 zu beziehen und dann freiwillig versichern bei einer neuen KK gesetzlich oder Privat.