Hallo Leute,
bin hier neu und hätte mal eine frage.
Ich beziehe Krankengeld, muß 2 mal die woche zum Arzt 25 km und einmal die Woche zur Wassergymnastik 28 km. Nun meine Frage! bekommt man von der Krankenkasse auch die fahrtkosten ersetzt oder nicht.
gruß dieter
Fahrtkosten
Moderator: Czauderna
lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/bkk.cgi?t=132941717529857398&sessionID=2850839301397109517&source=link&highlighting=off&templateID=document&chosenIndex=263129_bv&xid=159496,0
Stellt sich jetzt die Frage wie sieht denn deine Krankenkassen die Fahrtkosten?6. Fahrkosten bei medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen
Bei
stationären Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen nach § 23 Abs. 4 SGB V und § 40 Abs. 2 SGB V sowie
Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter (auch als Mutter-Kind- bzw. Vater-Kind-Maßnahme) nach § 24 SGB V und § 41 SGB V
übernimmt die Krankenkasse die Fahrkosten. § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V gilt entsprechend. Je Fahrt hat der Versicherte einen Eigenanteil von 10 % der Kosten, mindestens jedoch 5,00 EUR und höchstens 10,00 EUR, allerdings nicht mehr als die tatsächlichen Kosten zu tragen. Dies gilt ebenso für Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Fahrkostenübernahme bei ambulanten Vorsorgeleistungen nach § 23 Abs. 2 SGB V ist in der Satzung der Krankenkasse zu regeln. Dort ist die Höhe der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten festgelegt. Die Fahrkosten können auch mit dem Höchstzuschuss von 13,00 EUR abgegolten werden.
Fahrtkosten
Danke für die schnelle Antwort.
gruß dieter
gruß dieter
Hallo,
die bisherige Antwort ist m.E. nicht ganz passend (sorry, CiceroOWL).
Fahrkosten zur ambulanten Behandlung dürfen nur noch in Ausnahmefällen von den gesetzlichen KK gezahlt werden.
Näheres findet man in § 8 der Krankentransport-Richtlinien, s. hier:
g-ba.de/downloads/62-492-74/RL-Khtransport-2004-12-21.pdf
MfG
ratte1
die bisherige Antwort ist m.E. nicht ganz passend (sorry, CiceroOWL).
Fahrkosten zur ambulanten Behandlung dürfen nur noch in Ausnahmefällen von den gesetzlichen KK gezahlt werden.
Näheres findet man in § 8 der Krankentransport-Richtlinien, s. hier:
g-ba.de/downloads/62-492-74/RL-Khtransport-2004-12-21.pdf
MfG
ratte1