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krankengeld nach 78 wochen
Verfasst: 16.02.2012, 00:33
von ardiana1991
gelöscht
Verfasst: 16.02.2012, 01:15
von Machts Sinn
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Verfasst: 16.02.2012, 01:24
von ardiana1991
gelöscht
Verfasst: 16.02.2012, 08:26
von Grampa
also AU-Beginn damals im Januar 2010, nehmen wir mal den 10.01.2010--> die Blockfrist, innerhalb der man Anspruch auf 78 Wochen hat läuft dann vom 10.01.2010-09.01.2013
sie hat defintiv wg. der gleichen Erkankung aktuell keinen Anspruch auf Krankengeld
Nahtlosigkeit hast du schon ziemlich gut erkannt: nach §125 SGB III besteht Anspruch auf ALG I, wenn eine Leistungsminderung von mind. 6 Monaten vorliegt UND noch keine Entscheidung zur Erwerbsminderung durch den Rententräger getroffen wurde, also ein EM-Rentenantrag noch nicht in erster Instanz entschieden wurde
allerdings hat Macht´s Sinn auch einen wichtigen Punkt angeprochen: eine AF direkt nach Aussteuerung kann sicherlich möglich sein, wird aber immer in Frage gestellt und geprüft, nur weil ein gesetzlicher Anspruch auf eine Leistung entfällt ändert sich ja am Gesundheitszustand nicht gleich schlagartig was
Verfasst: 16.02.2012, 17:01
von ardiana1991
gelöscht
Verfasst: 16.02.2012, 17:15
von Machts Sinn
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Verfasst: 17.02.2012, 15:00
von Machts Sinn
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Verfasst: 18.02.2012, 20:55
von ardiana1991
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Verfasst: 20.02.2012, 08:37
von Grampa
ardiana1991 hat geschrieben:
das heißt meiner freundin steht jetzt kein krankengeld mehr zu? es bleibt für sie nur noch hartz 4? auch nicht wenn die blockfrist zu ende ist? das heißt man bekommt im leben nur einmal krankengeld für die selbe krankheit, erst nach blockfrist von drei jahren die mit AUbeginn anfängt, hat man anspruch auf nochmaliges krankengeld, aber NUR für eine andere krankheit???
...
liebe grüße
grds. beziehen sich die 78 Wochen innerhalb der Blockfrist auf die
gleiche Krankheit
für eine andere Krankheit kann sie also durchaus einen Anspruch auf KG haben, WENN sie weiterhin mit Anspruch auf KG versichert ist und WENN die bisherige Krankheit tatsächlich keine AU begründet (und es reicht nicht, dass sie sich einfach wg. was anderem krankschreiben lässt, die Kasse wird ganz genau prüfen ob die erste Krankheit weiterhin besteht)
und auf die gleiche Krankheit hat sie nach Aussteuerung erst wieder Anspruch, wenn eine neue Blockfrist besteht und sie 6 Monate seit Aussteuerung nicht wg. dieser Krankheit arbeitsunfähig war (muss nicht am Stück sein) UND erwerbstätig bzw. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden hat, eine Versicherung mit Anspruch auf KG ist natürlich wieder Grundvoraussetzung
nimm´s mir nicht übel, aber das Thema ist ziemlich umfangreich und verzweigt, so ein Forum ist sicher gut um sich einen Rat zu holen oder getroffene Entscheidungen mal checken zu lassen, aber für eine grundlegende Beratung sollte sich deine Freundin besser an ihre Kasse wenden, die haben alle nötigen Daten auch da
Verfasst: 20.02.2012, 12:05
von Machts Sinn
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Verfasst: 20.02.2012, 12:14
von Grampa
bei Arbeitslosen beginnt der Anspruch auf KG mit Beginn der AU und nicht ab Folgetag nach ärztl. Feststellung, nur mal so am Rande
Verfasst: 20.02.2012, 12:28
von Machts Sinn
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Verfasst: 20.02.2012, 15:17
von ardiana1991
gelöscht
Verfasst: 20.02.2012, 17:47
von Grampa
Machts Sinn hat geschrieben:
Deine Freundin zum Beispiel war arbeitslos und konnte Krankengeld jeweils nur weiterhin beanspruchen, wenn sie genaugenommen jeweils spätestens am vorletzten Tag des bescheinigten Arbeitsunfähigkeits-Zeitraums beim Arzt war
...
Machts Sinn
entweder reden wir jetzt aneinander vorbei oder aber du hast mich nicht verstanden
mein Einwand bezog sich darauf, dass ein Anspruch auf KRG bei Arbeitslosengeldbeziehern nicht erst am Tag nach ärztlicher Feststellung eintritt wie bei Arbeitnehmern, insoweit müsste dann ja die Anwendung deines aktuellen Lieblings-Urteils bedeuten, dass ihre Freundin sich spätestens am
letzten Tag des bisher bescheinigten AU-Zeitraumes beim Arzt vorstellen müsste
Verfasst: 20.02.2012, 17:53
von Grampa
ardiana1991 hat geschrieben:danke für all eure antworten. meine freundin hat nun hartz 4 beantragt. sie hat sich informiert.
was ich mich frage wie kann ein mensch nach krankengeldbezug (ausgesteuert) nach der nahtlosigkeitsregelung solange anspruch auf alg 1 haben, wenn er keine 3 stunden täglich arbeiten kann. und wer entscheidet letztendlich ob jemand keine 3 stunden am stück arbeiten kann? die ärzte? und nehmen wir an, die erwerbsminderungsrente wurde abgelehnt, teil sowie vollerwerbsminderungsrente, bestünde weiterhin anspruch auf alg 1 nach der nahtlosigkeitsregelung? oder ist dann auch damit das ende des alg 1 bezug?
liebe grüße
deine Fragen hatten wir bereits beantwortet: solange der zuständige Rentenversicherungsträger nicht über eine Erwerbsminderung entschieden hat, ist ALG-Bezug nach § 125 SGB III (sogenannte Nahtlosigkeit) möglich, vorausgesetzt natürlich das ein Grundanspruch auf ALG besteht
wenn also EM-Rentenantrag abgelehnt wurde, unterstellt das Arbeitsamt ein Restleistungsvermögen und mit dem muss man sich dann der Vermittlung zur Verfügung stellen, macht man das, bekommt man reguläres ALG I (bis zum Höchstanspruch maximal), meldet man sich nicht vermittelbar, gibs nix