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am 03.02. ausgesteuert, Mitteilung erst am 13.2.12 bekommen

Verfasst: 14.02.2012, 13:25
von einigesundmehr
Liebe Gemeinde,
gestern am 13.02.12erhielt ich einen Anruf von meiner Krankenkasse, das ich schon zum 03.02.12 ausgesteuert wurde, schriftlicher Bescheid soll auf den Weg zu mir sein.
Ich soll doch beim Arbeitsamt vorsprechen, zwecks ALG1 beantragen.
Ich war erst einmal verwirrt, wieso ich, so verspätet die Meldung bekomme?
Die Dame von der KK, antwortete, das meine beh. Ärztin so spät geantwortet hätte, deshalb mein Bescheid nicht bearbeitet werden konnte. Es würde Ihr leid tun, aber auch Krankenkassen können Fehler machen.
Sie faxte mir nach dem Telefonat, den Aussteuerungs-Bescheid mit dem Hinweis der Ärztin zu, damit ich heute gleich den Antrag bei der AfA. stellen kann und weil der Postweg ja noch dauert könnte.

Was ist nun mit den 10 Tagen, die mir jetzt fehlen? Wer bezahlt das?
Bin ich noch Krankenversichert?
Das ALG1 wird doch erst ab Antragstellung gezahlt?
Wer ist für die 10 fehlenden Tage nun zuständig?

Ich muß noch hinzufügen:
Ich habe vor meiner Krankheit gearbeitet und bin fest angestellt aber nun arbeitsunfähig.
1. mal erkrankt: 06.08.09 bis 31.12.09
2.mal erkrankt: 28.12.10 bis 03.02.12
1. und 2. mal=gleiche Erkrankung
Aktenkundiger Eintrag von 2009 müßte bei der KK liegen, weil ich eine Kopie der KK hier habe.

Ich wurde zuletzt 3 Wochen täglich ambulant, in einer Reha-Kur, aus der ich AU entlassen wurde, mit jetzt anschl. Irena (Reha nach Reha), die ich 2x wöch. besuche für noch ca.6 Monate.

Ich war heute erst einmal beim Arbeitsamt und habe meinen Antrag gestellt.

Ich danke schon vorab für Eure Hinweise.

Verfasst: 14.02.2012, 13:52
von Machts Sinn
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Verfasst: 14.02.2012, 15:08
von Grampa
eine Kulanz wie im privaten Bereich gibt es hier nicht, wohl aber einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch im Rahmen der Amtshaftung nach § 839 BGV i. V. m. Art. 34 GG

durch die verspätete Mitteilung der Aussteuerung war es dir nicht möglich, zeitgerecht einen Antrag auf ALG ab 03.02.12 zu stellen, so dass die Kasse verpflichtet ist, dir eine Geldleistung (es handelt sich hierbei NICHT um die gesetzliche Leistung Krankengeld) in Höhe des "entgangenden" Arbeitslosengeld zu zahlen, in dieser Zeit bleibt auch deine Mitgliedschaft bei der Kasse nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V beitragsfrei erhalten

die Kasse benötigt dazu den Bewilligungsbescheid des ALG, da aus dem sowohl der Beginn als auch die Höhe des ALG hervorgeht

sobald die dieser Bewilligungsbescheid vorliegt beantrage schrifltich mit Hinweis auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ds Geld vom 03.02.12 bis 13.02.12 (ich gehe davon aus das du es gestern nicht mehr geschafft hast zum Amt zu gehen, da sollte die Kasse eigentlich auch anerkennen)

Verfasst: 14.02.2012, 15:38
von Machts Sinn
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Verfasst: 14.02.2012, 16:53
von Grampa
was ist daran umständlich, der TO bekommt doch durchgehend seine ihm zustehende Leistung und macht keinerlei finanzielle Verluste, warum soll er also weiterhin KRG beziehen, obwohl es ihm rein vom Grundanspruch nicht mehr zusteht?

klar hat die Kasse einen Fehler gemacht und muss nun dafür grade stehen, dass er/sie nicht schlechter gestellt wird als wenn die Mitteilung rechtzeitig gekommen wäre, aber er darf auch nicht besser gestellt werden und das würde er nach deiner Ansicht

Verfasst: 14.02.2012, 17:23
von Machts Sinn
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Verfasst: 14.02.2012, 20:51
von Czauderna
Hallo Machts Sinn,
warum denn umständlich wenn es einfacher besser geht.
Da genügt ein Zweizeiler sinngemäß mit dem Grund, den Grampa genannt hat
und schon zahlt die Kasse, da bin ich ganz sicher. Hier liegt der Fehler eindeutig auf der Seite der Kasse und deshalb dürfen dem Versicherten daraus keine Nachteile erwachsen - das muss auch der Kasse klar sein - man hat es eben mal probiert - es soll ja Menschen geben, die sich so etwas gefallen lassen.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 14.02.2012, 21:00
von Machts Sinn
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Verfasst: 15.02.2012, 08:08
von Grampa
darf sie aber nicht, da der Grundanspruch nicht mehr gegeben ist, hier geht es nicht um "weiche" Fakten wie die Feststellung von AF über die man sich sicher mal streiten kann

vllt. berichtet der TO ja wie es gelaufen ist, ich weiß halt wie es in der Praxis abläuft, Macht´s Sinn hat wie immer seine theoretische Meinung

mehr gibs hier nicht zu sagen :)

Verfasst: 17.02.2012, 15:03
von Machts Sinn
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Verfasst: 17.02.2012, 17:25
von Krankenkassenfee
Hallo,

letztendlich ist jede eingereichte AU-Bescheinigung ein Antrag auf Krankengeld.
Insofern kann meines Erachtens kein Verwaltungsakt für die Vergangenheit erlassen werden, sondern nur für die Zukunft. Also Tag der Feststellung plus 3 Tage Postweg.

LG, Fee

Verfasst: 18.02.2012, 11:02
von einigesundmehr
Vielen lieben Dank, für Eure Info´s. Tolles Forum!

Wie mir auch die AfA am 14.02.12 mittteilte, sollte meine KK für den Fehler, aufkommen.
Ich werde also den Bewilligungsbescheid des ALG abwarten, wie von Grampa empfohlen und dann die KK auffordern, die Differenz, bis zur ALG-Antragstellung, zu erstatten.

Bin schon gespannt, ob das so reibungslos klappt...

Euch Allen, ein schönes Wochenende und eine gute Zeit

einigesundmehr

Verfasst: 20.02.2012, 08:40
von Grampa
Krankenkassenfee hat geschrieben:Hallo,

letztendlich ist jede eingereichte AU-Bescheinigung ein Antrag auf Krankengeld.
Insofern kann meines Erachtens kein Verwaltungsakt für die Vergangenheit erlassen werden, sondern nur für die Zukunft. Also Tag der Feststellung plus 3 Tage Postweg.

LG, Fee
das ist jetzt aber absolut falsch

wenn ein Grundanspruch nicht gegeben ist bekommt man doch eine Leistung nicht trotzdem nur weil man sie beantragt....

Verfasst: 20.02.2012, 12:04
von Machts Sinn
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