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Krankengeld-Aussteuerung - Mehrfach-Watsch´n für DAK u. a. !

Verfasst: 13.02.2012, 20:24
von Machts Sinn
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Verfasst: 14.02.2012, 11:25
von Machts Sinn
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Verfasst: 14.02.2012, 11:33
von Sportsfreund
Hi,

leider ist es wohl so, dass von manchen Kassen gerade das zugrundegelegt wird, das zu deren Vorteil geeignet ist.

Ich will jedoch eines klarstellen. Man muss nämlich folgendes trennen:
- die Zeit, für die vom Arzt die AU zu bescheinigen ist
- die Zeit, für die das KG ausgezahlt wird

Aus meiner Sicht geht es dabei nämlich nicht darum, dass der Arzt nur zurückliegend bescheinigen soll. Nur die Auszahlung erfolgt für die zurückliegende Zeit bis zum Ausstellungs datum auf dem Auszahlschein.
Die AU selbst darf er durchaus auch für die Zukunft bescheinigen.

Gruß

Verfasst: 14.02.2012, 14:18
von Machts Sinn
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Verfasst: 14.02.2012, 15:04
von Sportsfreund
Hallo Machts Sinn,

meine Auffassung stützt sich eigentlich auf nichts Bestimmtem, sondern der Verfahrensweise meiner Kasse und einer gewissen Logik.
Die Logik nämlich, dass man nicht im Voraus, also für Zeiten, die noch gar nicht eingetreten sind, bereits Krankengeld bezahlt. Desh. immer die zurückliegende Zeitspanne bis zum Ausstellungsdatum.
Das ist gesetzlich meines Wissens nirgends geregelt, sondern wird so gehandhabt.
Die Frage für welche Zeit vom Arzt eine AU zu bescheinigen ist, wird dabei noch gar nicht gestellt.
Der Arzt bescheinigt lediglich, ist der Versicherte noch AU und wenn ja, ggf. noch wie lange voraussichtlich. Und das nimmt die Kasse mehr oder weniger nur zur Kenntnis. Ist aber für den Auszahlungszeitraum selbst irrelevant.

Natürlich haben wir hier im Forum genug Bsp., dass es einigen Kassen sehr wohl darauf ankommt, was als "voraussichtlich bis"-Datum angegeben ist. Und wehe die nächste AU-Bescheinigung ist zu spät.
Aber das gilt ini erster Linie nur für die hier bzgl. Krankengeld einschlägig bekannten "Problemkassen" und weniger Kassenübergreifend.

Und die Info, nur alle 4 Wo. einen Auszahlschein einreichen zu brauchen hat auch was für sich:
1. weniger Aufwand in der Kasse selbst
2. gleiche Zahlungsweise wie zuvor der Lohn/ALG usw.

Gruß

Verfasst: 15.02.2012, 23:43
von Machts Sinn
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Verfasst: 16.02.2012, 18:57
von GerneKrankenVersichert
Du feierst dieses Urteil also, weil es gegen deine Lieblingsfeindin DAK geht? Naja, Hauptsache du hast ein kurzes Glücksgefühl :roll: .

Im Grunde genommen wird die DAK jetzt dafür bestraft, dass sie - anders als die oft gescholtenen AOKn - nicht akribisch darauf geachtet hat, dass die Versicherten immer vor dem Ende der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit wieder den Arzt aufsuchen, sondern sich ( wie mein Arbeitgeber auch) damit zufrieden gegeben hat, wenn der Arzt die Arbeitsunfähigkeit rückwirkend bestätigt hat. Ich nehme an, dass die DAK - wie auch mein Arbeitgeber - nicht auf kleinlichen Fristen und Tagen herumreiten möchte, wenn die Arbeitsunfähigkeit an sich außer Zweifel steht.

Das Ende vom Lied ist, dass die Kasse die Zeiten, die nicht akribisch nachgewiesen sind, nicht auf die Höchtsbezugsdauer anrechnen darf. Na super. Da hat die Klägerin mit ihrer Argumentation, die man sonst nur von den Primärkassen kennt, den Ersatzkassenversicherten einen Bärendienst erwiesen. Ich gehe davon aus, dass dort in Zukunft ebenfalls genauestens auf die Daten geachtet wird, damit nicht auf der einen Seite anstandslos Krankengeld gezahlt wird, auf der anderen Seite diese Tage aber nicht auf die Höchstanspruchsdauer angerechnet werden dürfen.

Verfasst: 17.02.2012, 01:57
von leser
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Naja, Hauptsache du hast ein kurzes Glücksgefühl
Ich glaube nicht wirklich, dass er das hat (dass es ausgerechnet die DAK getroffen, wird sicher ein gewisses Schmunzeln verursacht haben). Ansonsten bin ich mit der Einschätzung genau bei Dir.

Das Urteil greift exakt den Punkt auf, den auch Machts Sinn kritisiert. Die nicht vorhandene Differenzierung des BSG zwischen AU Erstbescheinigung und Folgebescheinigung, die dann auch zu den besagten "Feststellungslücken" und u.U. zum Verlust des Krankenversicherungsschutzes (vom Krankengeld ganz abgesehen) bei AOK & Co führt, und das, obwohl eine AU am Folgetag nach Ablauf der vorherigen Bescheinigung oder sogar noch am letzten Tag ausgestellt wurde. Siehe Thread von Machts Sinn "rechtswidrige Krankengeld-Beendigungen, unmögliches System !" oder "AU Richtlinien - wozu?" sinngemäß fortsetzend, "...wozu brauchen wir die, wenn das BSG sie beim Krankengeldanspruch jedesmal in Abrede stellt."

Verfasst: 17.02.2012, 08:28
von Grampa
ich denke nicht, dass eine Ersatzkasse jetzt für die Zukunft KG auszahlen wird, nur weil ein Arzt voraussichtlich weiter eine AU bestätigt

jetzt mag es ein Urteil geben das diese Praxis rügt, es wäre aber nicht das erste mal dass man es trotzdem auf weitere (Muster-)Streitverfahren ankommen lässt

mir fällt da ein konkretes Beispiel der Arbeitsagentur ein: es gibt ein eindeutiges BSG-Urteil welches besagt, dass ein Beschäftigungsverbot für eine schwangere Arbeitslose nicht gleichzusetzen ist mit fehlender Vermittelbarkeit und somit weiterhin ein Anspruch auf ALG besteht, und dennoch handeln die Arbeitsagenturen aufgrund einer internen Dienstanweisung dagegen und verweigern das ALG, wenn eine Schwangere ein (vollständiges) Beschäftigungsverbot attestiert bekommt

ist halt "nur" ein Urteil, ein 2. Urteil durch einen anderen Senat könnte ja eine andere Entscheidung bringen - nur klagt scheinbar niemand

Verfasst: 17.02.2012, 08:49
von GerneKrankenVersichert
Grampa hat geschrieben:ich denke nicht, dass eine Ersatzkasse jetzt für die Zukunft KG auszahlen wird, nur weil ein Arzt voraussichtlich weiter eine AU bestätigt
Darum ging es auch nicht in dem Urteil. Es ging um den Anspruch auf Krankengeld und nicht um die Auszahlung. Laut LSG reicht es für den Anspruch nicht aus, wenn der Arzt rückwirkend für einen Monat Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, sondern es muss genau darauf geachtet werden, dass keine Lücken entstehen, da sonst der Anspruch (ab Folgetag der Feststellung) auf Krankengeld nicht gegeben ist. Und ohne Anspruch keine Anrechnung auf die Höchstbezugsdauer, auch wenn das Krankengeld tatsächlich gezahlt wurde.

Verfasst: 17.02.2012, 09:14
von Grampa
@GKV

ich wollte auch keine An alyse/Wertung des Urteils abgeben sondern es war auf die für Macht´s Sinn typische Schlussfolgerung die Antwort

Machts Sinn hat geschrieben:DAK-Versicherte lernen daraus:

Sobald die Entgeltfortzahlung beendet ist wird das Krankengeld jeweils im Voraus gezahlt, immer bis zum Ende der aktuell bescheinigten Arbeitsunfähigkeit! Die Praxis der nachträglichen Krankengeldzahlung für den vorletzten bescheinigten AU-Zeitraum ist rechtswidrig und sollte daher umgehend beendet, andernfalls beanstandet werden.

Wie ist das bei anderen Krankenkassen - welche verfahren da rechtmäßig?

Gruß!
Machts Sinn

Verfasst: 17.02.2012, 09:40
von GerneKrankenVersichert
Keine Ahnung, woraus Macht's Sinn diesen Schluss zieht. Im Gerichtsverfahren ging es nicht um die Zahlung, sondern nur um den Anspruch. Weshalb von diesem Urteil kein Anspruch auf eine Zahlung im voraus abgeleitet werden kann. Das geht hier (und auch vor Gericht, die Infos der DAK betreffen m. E. die Zahlung, das Gericht hat die Ausführungen auf den Anspruch bezogen) immer schön durcheinander, genauso wie er/sie nicht zwischen einer dem Beginn rückwirkend attestierten AU und dem Ausstellungsdatum, das für den Anspruch maßgeblich ist, differenziert.

Verfasst: 17.02.2012, 13:51
von Machts Sinn
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Verfasst: 17.02.2012, 14:59
von Czauderna
Hallo Machts Sinn,

dass du das hoffst oder denkst, das ist eine Sache - du bist bzw. warst ja auch ein Betroffener in Sachen Krankengeld - ich denke, wenn sich etwas ändert, was ich nicht hoffen will, dann, was hier auch schon angeklungen ist, dass die "bisherige Großzügigkeit" im Interesse der Versicherten eben nicht mehr praktiziert wird, und das nicht nur bei deiner Lieblingskasse - wenn die Kassen hier mitlesen,
dann bietest du mit deinen gut konzipierten Beiträgen die beste Basis dafür -
vielleicht wolltest du das erreichen - wenn schon, dann alle ??
Ich persönlich habe aufgrund meiner Tätigkeit mit der Entscheidung Krankengeld ja oder nein nichts (mehr) zu tun, gerade in solchen Einzelfällen nicht - von daher sehe ich das Ganze auch locker - an meiner Haltung wird sich nichts ändern -
wenn es erst mal soweit gekommen ist, dann wird es immer schwierig, aber das weißt du selbst, man hätte so manches vermeiden können,m wenn man vorher gescheit miteinander redet.
Du bist schon ein "Star" hier im Forum und auch darüber hinaus - ob im positiven oder negativen Sinn - sagen wir mal, es steht 50:50.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 17.02.2012, 16:04
von leser
Machts Sinn hat geschrieben:Und das Urteil wird Folgen haben
Ich gehe eher davon aus, dass allenfalls die DAK und evtl weitere Ersatzkassen ihr Merkblatt zum Krankengeld anpassen (ich glaube noch nicht mal, dass die Anspruchsprüfung angepasst wird)
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
  • § 160 Abs. 2 SGG
    (2) Sie (die Revision) ist nur zuzulassen, wenn
    1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
    2. ...
Das hatte sie dann anscheinend nicht