Seite 1 von 2

Freiwillig versicherter Frührentner

Verfasst: 06.02.2012, 16:32
von Diplom-Rentner
Hallo,

wieviel will die KV abhaben, wenn ich eine Geringfügige Beschäftigung aufnehme? Wäre ein "Minijob" für mich in jedem Fall kostengünstiger?

Danke!
Gruß Diplom-Rentner

Verfasst: 06.02.2012, 17:34
von Diplom-Rentner
Ja, aber gibt es da keine grundlegende Betrachtungsweise? Was ist z.B., wenn ich 5 oder 10 h/Wo. für einen Std.-Lohn von 8 € arbeite?

Verfasst: 06.02.2012, 17:39
von Czauderna
Hallo,
bei einer geringfügigen Beschäftigung zahlt nur der Arbeitgeber an die Kasse (Knappschaft) , der Arbeitnehmer gar nix, es sei denn ers tockt die RFentenversicherung auf. Maximaler Verdinest ist hier 400,00 € mtl.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 06.02.2012, 17:48
von broemmel
Wie bist du aktuell versichert?

Pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR)?
Freiwillig versichert weil die Vorversicherungszeit für die KVdR nicht erfüllt wurde?

Ohne genaue Angabe des Versicherungsstatus ist jede Aussage ein reines Ratespiel.

Verfasst: 06.02.2012, 17:53
von Diplom-Rentner
broemmel hat geschrieben:Wie bist du aktuell versichert?

Pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR)?
Freiwillig versichert weil die Vorversicherungszeit für die KVdR nicht erfüllt wurde?

Ohne genaue Angabe des Versicherungsstatus ist jede Aussage ein reines Ratespiel.
Das habe ich doch in meinem Thementitel stehen: Freiwillig versicherter Frührentner :)

Verfasst: 06.02.2012, 18:04
von broemmel
Dann werden alle Einnahmen zum Lebensunterhalt verbeitragt.

Auf die vollen Einnahmen aus dem Minijob werden 15,5 % Krankenversicherungsbeitrag fällig.

Verfasst: 06.02.2012, 18:14
von Diplom-Rentner
Ich hab mal gehört, dass bei einem Minijob nur ein geringfügiger KV Beitrag abzuführen ist. Wie das bei einer Geringfügigen Tätigkeit ist weiß ich nicht. Wenn z.B. bei einem Minijob auf 400 € Basis 15,5 % an die KV gehen, bleiben ja nur noch 338 €!? Das finde ich nicht gerecht! Warum macht man denn als Frührentner noch einen Neben-, Mini- od. Geringfügigkeitsjob? Weil i.a. Regel die Rente so gering ist! Und nicht aus Geldgier!

Gruß Diplom-Rentner

Verfasst: 06.02.2012, 18:16
von Czauderna
Hallo,
aber nur fuer die Pflegeversicherung.
Fuer die Krankenversicherung zahlt der
Arbeitgeber bereits.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 06.02.2012, 18:19
von Diplom-Rentner
Czauderna hat geschrieben:Hallo,
aber nur fuer die Pflegeversicherung.
Fuer die Krankenversicherung zahlt der
Arbeitgeber bereits.
Gruss
Czauderna
Also lediglich PV Beitrag? Und wie ist das bei einer geringfügigen Beschäftigung? Oder ist in diesem Zusammenhang geringfügigen Beschäftigung = Minijob?

Danke!
Gruß Diplom-Rentner

Verfasst: 06.02.2012, 19:08
von Czauderna
Diplom-Rentner hat geschrieben:
Czauderna hat geschrieben:Hallo,
aber nur fuer die Pflegeversicherung.
Fuer die Krankenversicherung zahlt der
Arbeitgeber bereits.
Gruss
Czauderna
Also lediglich PV Beitrag? Und wie ist das bei einer geringfügigen Beschäftigung? Oder ist in diesem Zusammenhang geringfügigen Beschäftigung = Minijob?

Danke!
Gruß Diplom-Rentner
Hallo,

richtig, der Begriff "Mini-Job" steht für eine geringfügige Beschäftigung.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 06.02.2012, 19:25
von Diplom-Rentner
O.K., danke Czauderna!

Gruß Diplom-Rentner

Verfasst: 06.02.2012, 22:17
von broemmel
Das muss man mal differenzieren

Bei einem minijob zahlt der Arbeitgeber pauschalbeiträge. Die zahlt Dr unabhängig vom versichertenstatus des Arbeitnehmers.

Wenn freiwillig versicherte diplomrentner :) diesen Job ausüben erzielen sie einnahmen zum Lebensunterhalt.

Diese einnahmen werden bei der beitragsberechnung herangezogen. Und zwar mit dem vollen beitragssatz. Die pauschalbeiträge des Arbeitgebers interessieren dabeinicht.

Verfasst: 06.02.2012, 22:35
von GerneKrankenVersichert
broemmel hat geschrieben: Diese einnahmen werden bei der beitragsberechnung herangezogen. Und zwar mit dem vollen beitragssatz. Die pauschalbeiträge des Arbeitgebers interessieren dabeinicht.
Doch. lexetius.com/2003,3053
Die GKK durfte das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung nach Einführung des Arbeitgeberbeitrags der Beitragsbemessung bei der Klägerin selbst nicht mehr zu Grunde legen.

Verfasst: 07.02.2012, 07:43
von Krankenkassenfee
Hallo,
kenne ich aus der Praxis auch so, dass der Minijob dann nicht mehr zur Beitragsbemessung herangezogen wird. Die Mindestbemessung ist davon unbenommen.

Ein Krankengeldanspruch aus dem Minijob besteht nicht.

LG, Fee

Verfasst: 07.02.2012, 08:37
von Czauderna
Hallo broemml,
da kommen wir mit Differenzieren nicht viel weiter - das Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung zählt nicht dazu.
Wenn schon der Arbeitgeber seine Pauschale zahlt und der Arbeitnehmer dann auch noch die freiwilligen Beiträge, wäre dieser Betrag doppelt mit Krankenkassenbeiträgen belegt, von daher zählt es eben nicht.
Gruss
Czauderna