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Lohnfortzahlung oder Krankengeld?

Verfasst: 06.02.2012, 15:36
von howy3
Hallo,
habe ein 1-Jahresvertrag am 15.02.2011 bekommen der jetzt am 14.02.2012 ausläuft. (also nicht verlängert worden ist).
Nun zu meinem Problem:
Bin am 2.02.12 plötzlich krank geworden und werde wahrscheinlich über dem 14.02. hinaus krankgeschrieben.

1. Muß nun der Arbeitgeber über dem 14.02.2012 hinaus Lohnfortzahlung leisten oder zahlt der Arbeitgeber nur bis zum 14.02.
2. Muss ich mich bis zum 14.02.2012 krankschreiben lassen, diesen Schein dann dem Arbeitgeber zukommen lassen und mir dann eine neue Krankmeldung für das Arbeitsamt geben lassen?
3. Bekomme ich dann Krankengeld von der Krankenkasse und wieviel vom Bruttogehalt bekommt man da?

Habe überhaupt keine Ahnung wie das alles funktioniert, war sehr lange nicht mehr krankgeschrieben.

Meinen Arbeitgeber möchte ich nicht fragen.

Danke schon einmal im voraus.

Gruß
howy3

Re: Lohnfortzahlung oder Krankengeld?

Verfasst: 07.02.2012, 01:40
von leser
howy3 hat geschrieben:1. Muß nun der Arbeitgeber über dem 14.02.2012 hinaus Lohnfortzahlung leisten oder zahlt der Arbeitgeber nur bis zum 14.02.
2. Muss ich mich bis zum 14.02.2012 krankschreiben lassen, diesen Schein dann dem Arbeitgeber zukommen lassen und mir dann eine neue Krankmeldung für das Arbeitsamt geben lassen?
3. Bekomme ich dann Krankengeld von der Krankenkasse und wieviel vom Bruttogehalt bekommt man da?
1. der Arbeitgeber zahlt bei Befristung längstens bis Ende der Beschäftigung

2. Du kannst eine beglaubigte Kopie beim Arbeitsamt abgeben, solange Du arbeitsunfähig bist zahlt die Agentur für Arbeit noch kein ALG (allerdings sollte die Arbeitslosmeldung bereits erfolgt sein - Meldefrist!). Im Zweifelsfall würde ich bei der Agentur anrufen und fragen, wie sie's gerne hätten. Wichtiger ist, dass Dein Arbeitgeber die AU-Meldung bekommt und vor allen Dingen die Krankenkasse, da sie ggf. ab 15.02. Krankengeld zahlen müssen, wenn Du weiter arbeitsunfähig bist. Geht die Meldung nicht oder verspätet ein, droht Krankengeldverlust.

3. (verkürzt:) 70% des regelmäßigen Bruttoentgelts, maximal 90% des daraus errechneten Nettoentgelts, abzüglich Beitragsanteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung

Gruß Leser