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zur Rückkehr in GKV fehlt 1 Tag

Verfasst: 23.02.2007, 17:57
von joker1
Hallo

ich war viele Jahre privat versichert und zu Beginn meiner Arbeitslosigkeit bin ich in die GKV gewechselt.
Da ich inzwischen einige Monate keine neue Stelle gefunden habe, ist folgendes Scenario möglich:
mein max. Anspruch auf Arbeitslosengeld beträgt 360 Tage (also Maximum). Um als freiwilliges Mitglied danach in der GKV zu bleiben, müßte ich jedoch 12 Monate zusammenhängend pflichtversichert sein. Es fehlt mir somit 1 Tag: Start Arbeitslosengeld 1.August 2006, Ende der Zahlung 30.Juli 2007.
Nun fehlen also an den 12 Monaten 1 Tag - der 31.Juli.
Hartz IV gibt es nicht, dazu geht es mir finanziell (zum Glück) zu gut.
Was nun?

Danke
joker1

Verfasst: 25.02.2007, 17:54
von miss-sixtie
Da gibt es bis jetzt nur die Möglichkeit eine Beschäftigung über 400 EURO aufzunehmen. Oder wieder in die PKV zu gehen.

Ab ab 01.04. gibt es denke ich mal keine Probleme mehr mit der 12 Monatsfrist. Mal abwarten wenn die EInzelheiten vom Gesetz ausgearbeitet sind. Ich würde einfach mal im Mai oder Juni bei deiner Krankenkasse nachfragen.

Verfasst: 25.02.2007, 17:56
von Krankenkassenfee
Hallo,

da hilft nur ein sozialversicherungspflichtiger Job. Irgendeiner..... vielleicht hast Du jemanden im Bekanntenkreis, der Dich einstellt.

LG, Fee

Verfasst: 25.02.2007, 18:26
von joker1
Danke für die Tips.

Es ist schon unverständlich, dass "12 Monate" nicht gleich "12 Monate" sind. Mal 360 Tage, mal 1 Jahr :evil: Und von Monaten ist ja auch die Rede in den Texten von Arbeitsamt bzw. GKV....
Ich werde auf jeden Fall rechtzeitig versuchen irgendeinen 400 Euro-Job zu finden.
Zurück in die PKV wird vermutlich mit wesentlich höherem Beitrag verbunden sein, als zum Zeitpunkt der Ruhendstellung.
Aber es ist ja wirklich denkbar, dass durch die Gesundheitsreform sich noch was ändert.

Gruss joker1

Verfasst: 01.03.2007, 00:02
von MisterX_de
Ein 400 € job bringt dich nicht weiter. es muss schon ein pflichtiger job sein. du kannst vermutlich davon ausgehen, dass man sich die vertragsdetails dazu sehr genau ansehen wird.

soweit ich informiert bin, wurde durch das neue gesetz lediglich geregelt, dass "Nicht-Versicherte" in die letzte Kasse zurück können. Zu einem Basistarif oder so ähnlich. also bisher überwiegend pkv, wieder pkv, vor jahren mal gkv, dann gkv.

an der tatsache mit den fristen wird wohl nichts gedreht. versuchs doch einfach mal bei einer bkk. ob die das mit einem tag so genau nehmen....

und es geht doch....

Verfasst: 01.03.2007, 12:19
von joker1
so, ich habe das www weiter durchforstet. Auch beim Arbeitsamt sind letztendlich 12 Monate 12 VOLLE Monate und der Wechsel in die GKV als freiwilliges Mitglied geht !! :D

Hier die Erklärung - vielleicht hilft sie jemandem noch:

Klar es klingt logisch was Du erleben mustest und macht sogar Sinn.
Nur wie soll ich es Sagen... die Auskunft deiner Krankenkasse ist richtig gewesen und sie muß den BESCHEID ABGEÄNDERT bekommen, da sie sonst formal die Freiwillige Versicherung nicht durchführen darf.

Begründung:

Du hast mit deiner Aussage, dass das Jahr mit 360 Tagen und der Monat mit 30 Tagen im Sozialrecht anzusehen ist, absolut Recht.

Nur kommt es in diesem Fall nicht auf diese Zeiten an. Diese sind zum Berechnen der LEISTUNGEN wichtig gewesen, also für die Arbeitsagentur quasi intern!!!!

Der § 9 SGB V sagt aus, dass die FRIST -es geht hier um Fristen, nicht um LEISTUNGEN an sich- 12 Monate unmitelbar vor dem Ausscheiden aus der Vers.-Pflicht, die Versicherungspflicht in der GKV bestanden haben muss.
Somit müssen wir jetzt die Frist bestimmen, also 12 Monate in deinem Fall!
Ergo: § 26 (1) SGB X i.V.m § 192 BGB, ich zitiere die Rechtsquelle: Anfang und Ende des Monats. Unter Anfang des Monats wird der erste , unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden !!!
Die Krankenkasse braucht jetzt also einen Nachweis über 12 Monate, also 12 mal den ersten und 12 mal den letzten Tag eines Monats-nur so handelt es sich dann um einen vollen Monat, in denen Versicherungspflicht in der GKV bestand.

Kommen wir zur Arbeitsagentur.
Der Sachbearbeiter dort hat die Zeit für die BERECHNUNG UND AUSZAHLUNG DER LEISTUNG, also ALG I, beschieden. Das war jedoch nicht korrekt, Du musst einen Aufhebungsbescheid über die ZEITEN FÜR DIE Du ALG I bekommen hast erhalten!!

Diese Unterschiede sind enorm WICHTIG zu erkennen; auf der einen Seite BEZUGSDAUER (hier 12 Monate) - genau das ist für die GKV entscheident - auf der anderen Seite die Höhe des ALG´s welches Du bekommst, da es sich um volle Monate handelte, aus monatlich 30 Tage bzw. 360 Tage im Jahr 2006/7 errechnet und wird, egal ob der Monat selbst 28, 30 oder 31 Tage hatte, für 30 Tage je VOLLEN MONAT gezahlt!!

Gruss joker1

Frage

Verfasst: 19.08.2009, 20:58
von Epomann
Hallo, ich habe am 10. Oktober 2008 eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen. Es ist ein Einjahresvertrag (9.10.2009), der auchmit hoher Wahrscheinlichkeit nicht verlängert wird. Danach möchte ich mich selbstständig machen und erstmal in der GKV bleiben. Geht das (es sind ja 360 Tage) oder müssen es zwölf volle Monate sein?

Dies habe ich gefunden:
Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von Leistungen, die nach § 339 des Dritten Buches berechnet werden, als zwölf Monate.

@Joker1
Wenn ich wie du rechne, komme ich am 9. Oktober 2009 auf 12 Monatsanfänge und 12 "Monatsende".

Verfasst: 20.08.2009, 14:22
von Czauderna
Halllo,
nur mal so - wenn vor Ablauf des Alg. eine Arbeitsunfähigkeit entreten würde
und es käme zum Krankengeldbezug dann würde sich auch die Mitgliedschaft als Versicherungspflichtiger entsprechend verlängern.
Dies nur als Info nicht als Ratschlag.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 22.08.2009, 09:49
von Epomann
Laut Auskunft meiner KK wäre ein Beitritt ab dem 11.10.2008 ohne Probleme möglich. Nun ist es aber so, dass sich Angestellte bei den KKs schon oft geirrt haben.
Kann mir jemand ganz genaue Auskünfte geben bzw. wer könnte sowas machen?
Ich bin auch der Meinung, dass es eigentlich möglich ist, da 12 Monate eine Pflichtversicherung bestand (12 x der erste des Monats und 12 x der letzte Tag des Monats ) und 360 Tage ingesamt.

Verfasst: 22.08.2009, 13:40
von Rossi
Es normalerweise seit dem 01.04.2007 Latte. Da Du zuletzt in der GKV gewesen bist, würdest Du, sofern die Vorversicherungszeit für eine freiw. Kv. nicht erfüllt wird, sowieso dort land. Es würde dann die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V greifen und hierfür reicht 1 Tag zulezt GKV versichert aus.

Verfasst: 31.08.2009, 11:50
von Epomann
Ich bin war vorher in der PKV, aber laut Auskunft der KK ist jetzt die Vorversicherungszeit erfüllt. Was passiert eigentlich, wenn sich der Sachbearbeiter vertan hat? Ist es dann mein Problem?

Verfasst: 31.08.2009, 22:31
von Lady Butterfly
zunächst mal die Theorie: Krankenkassen sind zu Auskunft und Beratung gesetzliich verpflichtet. Und müsen auch für falsche Auskünfte und Falschberatung haften d. h. der Versicherte ist so zu stellen, als ob er eine korrekte Beratung/Auskunft erhalten hätte.

Nun zur Praxis: wie hast du diese Auskunft erhalten? mündlich? was genau kannst du beweisen? und wie? hattest z. B. du Zeugen dabei? Das dürfte die Schwierigkeit sein....und dann musst du nch beweisen, dass du durch die Falsch-Beratung einen Schaden erlitten hast.

wie du siehst: sieht auf dem Papier zwar gut aus, dürfte aber schwer umzusetzen sein :shock:

Gruß Lady Butterfly

Verfasst: 01.09.2009, 10:26
von Epomann
Die Dame hat mir einen Bogen geschickt, wo drauf steht:
"Sehr... Sie möchten Sich ab dem ... freiwillig... versichern".
Dürfte also eigentlich wasserdicht sein, oder?