Krank ab 1. Arbeitstag - BKK VBU will nicht zahlen
Moderator: Czauderna
Krank ab 1. Arbeitstag - BKK VBU will nicht zahlen
Hallo zusammen,
bin hier neu und habe eine Frage zum Thema Krankengeld.
War bis 31. Dezember 2011 beim alten Arbeitgeber angestellt, wo ich selbst gekündigt habe, da ich einen Vertrag (unbefristet, 6 Monate Probezeit) zum 1. Februar 2012 beim neuen AG unterschrieben habe.
Im Januar war ich nicht beschäftigt, aber auch nicht als arbeitslos gemeldet, da sowieso kein Anspruch auf Leistungen bestand. Bei der Krankenkasse (BKK VBU) bestand die 4-wöchige Nachversicherungspflicht. Nun habe ich Ende Januar meinen Arm gebrochen und bin ab dem ersten Arbeitstag krankgeschrieben. Voraussichtlich werde ich die ersten 4 Wochen arbeitsunfähig sein.
Nach telefonischem Auskunft bei BKK VBU habe ich erfahren, dass ich keinen Anspruch auf das Krankengeld habe, da ich im Januar nicht beschäftigt war. Stimmt das? Was kann man in dem Fall tun?
Danke für Eure Hilfe!
bin hier neu und habe eine Frage zum Thema Krankengeld.
War bis 31. Dezember 2011 beim alten Arbeitgeber angestellt, wo ich selbst gekündigt habe, da ich einen Vertrag (unbefristet, 6 Monate Probezeit) zum 1. Februar 2012 beim neuen AG unterschrieben habe.
Im Januar war ich nicht beschäftigt, aber auch nicht als arbeitslos gemeldet, da sowieso kein Anspruch auf Leistungen bestand. Bei der Krankenkasse (BKK VBU) bestand die 4-wöchige Nachversicherungspflicht. Nun habe ich Ende Januar meinen Arm gebrochen und bin ab dem ersten Arbeitstag krankgeschrieben. Voraussichtlich werde ich die ersten 4 Wochen arbeitsunfähig sein.
Nach telefonischem Auskunft bei BKK VBU habe ich erfahren, dass ich keinen Anspruch auf das Krankengeld habe, da ich im Januar nicht beschäftigt war. Stimmt das? Was kann man in dem Fall tun?
Danke für Eure Hilfe!
Guten Abend!
Nach meiner Einschätzung haben Sie leider keinen Anspruch auf KG. Der Anspruch besteht nur, wenn ein Versicherungsverhältnis besteht, das einen derartigen Anspruch beinhaltet. In Ihrem Fall wäre das die Versicherungspflicht als Beschäftigter. Diese ist aber nicht zustande gekommen. Es besteht zwar arbeitsrechtlich ein Arbeitsverhältnis, aber für die Entstehung von Versicherungspflicht zur Krankenversicherung ist zusätzlich auch die Zahlung von Arbeitsentgelt notwendig. Und eben die fehlt bei Ihnen.
Insofern hat Ihre Krankenkasse leider Recht....ein Anspruch auf Krankengeld ist so nicht realisierbar. Das Problem ließe sich nur beheben, wenn Ihr neuer Arbeitgeber ihnen ab 01.02. Gehalt zahlen würde. Aber dazu ist der absolut nicht verpflichtet.
Grüße
Billy
Nach meiner Einschätzung haben Sie leider keinen Anspruch auf KG. Der Anspruch besteht nur, wenn ein Versicherungsverhältnis besteht, das einen derartigen Anspruch beinhaltet. In Ihrem Fall wäre das die Versicherungspflicht als Beschäftigter. Diese ist aber nicht zustande gekommen. Es besteht zwar arbeitsrechtlich ein Arbeitsverhältnis, aber für die Entstehung von Versicherungspflicht zur Krankenversicherung ist zusätzlich auch die Zahlung von Arbeitsentgelt notwendig. Und eben die fehlt bei Ihnen.
Insofern hat Ihre Krankenkasse leider Recht....ein Anspruch auf Krankengeld ist so nicht realisierbar. Das Problem ließe sich nur beheben, wenn Ihr neuer Arbeitgeber ihnen ab 01.02. Gehalt zahlen würde. Aber dazu ist der absolut nicht verpflichtet.
Grüße
Billy
Hallo sunny1!
Ihre Geschichte hat mich doch beschäftigt und ich habe noch einmal recherchiert. Ganz so simpel, wie in meinem ersten Post geschrieben, ist es unter Umständen doch nicht.
Sie schreiben, dass Sie im Januar lediglich im Rahmen des nachgehenden leistungsanspruches versichert waren. Da ab 01.02.2012 keine Versicherunspflicht als Beschäftigter eingetreten ist (das ist tatsächlich so), stellt sich die Frage, wie Sie denn nun ab diesem Zeitpunkt versichert sind?
Haben Sie einen Anspruch auf Familienversicherung (bei Ehepatner oder Eltern)? Wenn dem nicht so ist, besteht für Sie unter Umständen die allgemeine Versicherungspflicht für Nichtversicherte nach Paragraph 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (ich glaube es kaum....das IPad kennt kein Paragraphen-Zeichen). Für diesen Personenkreis ist ein KG-Anspruch eigentlich ausgeschlossen.....es sei denn, sie stehen in einem Arbeitsverhältnis. und diese Voraussetzung liegt bei Ihnen vor. Dann besteht sehr wohl ein Anspruch auf KG.
Insofern ist mein erstes Post tatsächlich nur halb korrekt. Unter Umständen haben Sie das Schlupfloch, dass Sie suchen......
Viel Glück
Billy
Ihre Geschichte hat mich doch beschäftigt und ich habe noch einmal recherchiert. Ganz so simpel, wie in meinem ersten Post geschrieben, ist es unter Umständen doch nicht.
Sie schreiben, dass Sie im Januar lediglich im Rahmen des nachgehenden leistungsanspruches versichert waren. Da ab 01.02.2012 keine Versicherunspflicht als Beschäftigter eingetreten ist (das ist tatsächlich so), stellt sich die Frage, wie Sie denn nun ab diesem Zeitpunkt versichert sind?
Haben Sie einen Anspruch auf Familienversicherung (bei Ehepatner oder Eltern)? Wenn dem nicht so ist, besteht für Sie unter Umständen die allgemeine Versicherungspflicht für Nichtversicherte nach Paragraph 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (ich glaube es kaum....das IPad kennt kein Paragraphen-Zeichen). Für diesen Personenkreis ist ein KG-Anspruch eigentlich ausgeschlossen.....es sei denn, sie stehen in einem Arbeitsverhältnis. und diese Voraussetzung liegt bei Ihnen vor. Dann besteht sehr wohl ein Anspruch auf KG.
Insofern ist mein erstes Post tatsächlich nur halb korrekt. Unter Umständen haben Sie das Schlupfloch, dass Sie suchen......
Viel Glück
Billy
Aber die Lücke war doch ohnehin länger als 4 Wochen?billy hat geschrieben:Sie schreiben, dass Sie im Januar lediglich im Rahmen des nachgehenden leistungsanspruches versichert waren. Da ab 01.02.2012 keine Versicherunspflicht als Beschäftigter eingetreten ist (das ist tatsächlich so), stellt sich die Frage, wie Sie denn nun ab diesem Zeitpunkt versichert sind?
Genau die Lücke ist hier der Punkt:
Vom 01.01. Bis 31.01.2012 bestand lediglich ein nachgehender Leistungsanspruch. Die Au besteht ab 01.02.2012. Also NACH diesem nachgehendem Leistungsanspruch. Wenn keine andere vorrangige Versicherung besteht, muss die Usern ab diesem Zeitpunkt nach Paragraph (ich beschwer mich beim Hersteller des IPad*gg*) 51 Abs. 1 Nr.13 SGB V versichert werden. Und da ein Arbeitsverhältnis besteht, besteht auch ein KG-Anspruch.
Ist definitiv ein exotischer Fall, hoch spannend und interessant. Aber nach dem Gesetz geltende Rechtslage. Es kommt nun auf sunny's persönliche Umstände an.
Grüße
Billy
Vom 01.01. Bis 31.01.2012 bestand lediglich ein nachgehender Leistungsanspruch. Die Au besteht ab 01.02.2012. Also NACH diesem nachgehendem Leistungsanspruch. Wenn keine andere vorrangige Versicherung besteht, muss die Usern ab diesem Zeitpunkt nach Paragraph (ich beschwer mich beim Hersteller des IPad*gg*) 51 Abs. 1 Nr.13 SGB V versichert werden. Und da ein Arbeitsverhältnis besteht, besteht auch ein KG-Anspruch.
Ist definitiv ein exotischer Fall, hoch spannend und interessant. Aber nach dem Gesetz geltende Rechtslage. Es kommt nun auf sunny's persönliche Umstände an.
Grüße
Billy
Hallo, danke für Eure Antworten.
Billy: Ich habe keinen Anspruch auf Familienversicherung (weder Ehepartner noch Eltern).
Machst Sinn: Die AU-Bescheinigung wurde am 27. Januar ausgestellt und gilt bis 14. Februar. Danach folgt höchstwahrscheinlich eine Folgebescheinigung bis Ende Februar.
Habe ich Euch also richtig verstanden, dass in meinem Fall der Anspruch auf Krankengeld besteht?
Danke nochmals für die Hilfe!
Billy: Ich habe keinen Anspruch auf Familienversicherung (weder Ehepartner noch Eltern).
Machst Sinn: Die AU-Bescheinigung wurde am 27. Januar ausgestellt und gilt bis 14. Februar. Danach folgt höchstwahrscheinlich eine Folgebescheinigung bis Ende Februar.
Habe ich Euch also richtig verstanden, dass in meinem Fall der Anspruch auf Krankengeld besteht?
Danke nochmals für die Hilfe!
Ja sunny's, nach meiner Auffassung schon.
Zusammengefasst: Sie waren bis 31.12.2011 aufgrund Ihrer Beschäftigung versicherungspflichtig als Beschäftigter. Ab 01.01.2012 waren Sie im Grund gar nicht versichert, sondern hatten eine Versorgung aufgrund des sogenannten nachgehenden Leistungsanspruches. Das heißt:Anspruch auf alle Leistungen ohne Beitragszahlung.
Dieser nachgehende Lestungsanspruch gilt für einen Monat....vorausgesetzt, es schließt sich im Anschluss NAHTLOS ein neue versicherungspflichtige Mitgliedschaft an. Hätten Sie ab 01.02.2012 Ihre Tätigkeit aufgenommen und Entgelt bezogen, wäre so nahtlos an den nachgehenden Anspruch eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung und Mitgliedschaft entstanden. Hat aber nicht.....
....denn am 01.02. waren Sie krank und haben trotz Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhalten. Also ist auch keine neue versicherungspflichtige Mitgliedschaft entstanden.
Damit entfällt NACHTRÄGLICH auch der nachgehende Leistungsanspruch (denn der Zeitraum von 1 Monat wurde überschritten). Die folge ist, dass Sie rückwirkend in die "allgemeine Versicherungspflicht" fallen. Eben nach jener Grundlage, die ich bereits mühsam gepostet habe.
Schlechte Nachricht: Sie werden ab 01.01. Beiträge entrichten müssen. Dafur haben Sie aber ab 01.02. einen KG-Anspruch und sind ab diesem Zeitpunkt beitragsfrei.
Hinweis: Kündigt Ihr neuer Arbeitgeber Ihnen aufgrund der Krankheit, entfällt ab dem Tag nach Beschäftigungsende auch Ihr KG-Anspruch.
Ich hoffe, ich konnte Se verständlich aufklären und beraten. Viel Glück und gute Besserung.
Grüße
Billy
Zusammengefasst: Sie waren bis 31.12.2011 aufgrund Ihrer Beschäftigung versicherungspflichtig als Beschäftigter. Ab 01.01.2012 waren Sie im Grund gar nicht versichert, sondern hatten eine Versorgung aufgrund des sogenannten nachgehenden Leistungsanspruches. Das heißt:Anspruch auf alle Leistungen ohne Beitragszahlung.
Dieser nachgehende Lestungsanspruch gilt für einen Monat....vorausgesetzt, es schließt sich im Anschluss NAHTLOS ein neue versicherungspflichtige Mitgliedschaft an. Hätten Sie ab 01.02.2012 Ihre Tätigkeit aufgenommen und Entgelt bezogen, wäre so nahtlos an den nachgehenden Anspruch eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung und Mitgliedschaft entstanden. Hat aber nicht.....
....denn am 01.02. waren Sie krank und haben trotz Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhalten. Also ist auch keine neue versicherungspflichtige Mitgliedschaft entstanden.
Damit entfällt NACHTRÄGLICH auch der nachgehende Leistungsanspruch (denn der Zeitraum von 1 Monat wurde überschritten). Die folge ist, dass Sie rückwirkend in die "allgemeine Versicherungspflicht" fallen. Eben nach jener Grundlage, die ich bereits mühsam gepostet habe.
Schlechte Nachricht: Sie werden ab 01.01. Beiträge entrichten müssen. Dafur haben Sie aber ab 01.02. einen KG-Anspruch und sind ab diesem Zeitpunkt beitragsfrei.
Hinweis: Kündigt Ihr neuer Arbeitgeber Ihnen aufgrund der Krankheit, entfällt ab dem Tag nach Beschäftigungsende auch Ihr KG-Anspruch.
Ich hoffe, ich konnte Se verständlich aufklären und beraten. Viel Glück und gute Besserung.
Grüße
Billy
@ Macht's Sinn
Der Fall ist auch sehr speziell. Ohne Nachzuschlagen hat wohl niemand die Antwort griffbereit. Aber auch Sie hätten mit Recherche die Antwort parat gehabt. Die entsprechende Ausbildung haben Sie. Wenn Sie Ihre pauschalen Angriffe auf einen ganzen Berufszweig lassen, dann sind Sie unglaublich gut.
Vier Grüße
Billy
Der Fall ist auch sehr speziell. Ohne Nachzuschlagen hat wohl niemand die Antwort griffbereit. Aber auch Sie hätten mit Recherche die Antwort parat gehabt. Die entsprechende Ausbildung haben Sie. Wenn Sie Ihre pauschalen Angriffe auf einen ganzen Berufszweig lassen, dann sind Sie unglaublich gut.
Vier Grüße
Billy
-
- Beiträge: 582
- Registriert: 12.01.2012, 11:00
Hallo,
also meines Erachtens besteht KEIN Anspruch auf Krankengeld. Meine Erklärung:
- KG im Falle von § 5 (1) Nr. 13 besteht unter der Konstellation von Sunny1 NICHT. Nach Ziffer V. Punkt 2.1.2 des Rundschreibens zu diesem Gesetz wäre dies nur dann der Fall, wenn dem Grunde nach eine Pflicht nach §5 (1) Nr. 1 bestehen WÜRDE. Aber dies trifft hier ja nicht zu.
- der nachgehende Leistungsanspruch besteht zudem auch nur dann, wenn eine Lücke zwischen 2 Versicherungspflichttatbeständen von max. 1 Monat vorliegt. Da er die Arbeit aber nicht aufgenommen hat und damit keinen Lohn erhält, tritt diese Pflicht ja nicht ein. Somit überdauert die Lücke jetzt mehr als 1 Monat. Folglich trifft § 5 (1) Nr. 13 schon ab 01.01.2012 zu, aber halt eben ohne KG-Anspruch.
Gruß
Sportsfreund
also meines Erachtens besteht KEIN Anspruch auf Krankengeld. Meine Erklärung:
- KG im Falle von § 5 (1) Nr. 13 besteht unter der Konstellation von Sunny1 NICHT. Nach Ziffer V. Punkt 2.1.2 des Rundschreibens zu diesem Gesetz wäre dies nur dann der Fall, wenn dem Grunde nach eine Pflicht nach §5 (1) Nr. 1 bestehen WÜRDE. Aber dies trifft hier ja nicht zu.
- der nachgehende Leistungsanspruch besteht zudem auch nur dann, wenn eine Lücke zwischen 2 Versicherungspflichttatbeständen von max. 1 Monat vorliegt. Da er die Arbeit aber nicht aufgenommen hat und damit keinen Lohn erhält, tritt diese Pflicht ja nicht ein. Somit überdauert die Lücke jetzt mehr als 1 Monat. Folglich trifft § 5 (1) Nr. 13 schon ab 01.01.2012 zu, aber halt eben ohne KG-Anspruch.
Gruß
Sportsfreund
Guten Morgen!
Ich halte an meiner Auffassung weiter fest. Sportsfreund, es ist korrekt, dass sunny ab 01.01.2012 nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB zu versichern ist, weil die "Lücke" durch die AU mehr als 1 Monat andauert.
Nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB V hat dieser Personenkreis keinen KG-Anspruch. Es sei denn, es liegt eine abhängige Beschäftigung vor, die nicht geringfügig ist. Weitere gesetzliche Regeln finden sich nicht, d.h. die abhängige, nicht geringfügige Tätigkeit ist das Merkmal.
Sunny ist ab 01.02. abhängig beschäftigt (und ich gehe davon aus, dass es sich nicht um eine geringfügige Tätigkeit handelt). Insofern wird der Tatbestand erfüllt.
Sunny muss für den Januar 2012 Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach §5,1,13 SGB V zahlen, hat aber dann ab 01.02.2012 einen KG-Anspruch.
Der Hinweis auf das Rundschreiben bestätigt in meinen Augen diese Auffassung, denn ohne die AU und die hieraus resultierende Versicherungspflicht nach § 5,1,13 SGB V wäre Sunny in der Beschäftigung versicherungspflichtig.
Grüße
billy
Ich halte an meiner Auffassung weiter fest. Sportsfreund, es ist korrekt, dass sunny ab 01.01.2012 nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB zu versichern ist, weil die "Lücke" durch die AU mehr als 1 Monat andauert.
Nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB V hat dieser Personenkreis keinen KG-Anspruch. Es sei denn, es liegt eine abhängige Beschäftigung vor, die nicht geringfügig ist. Weitere gesetzliche Regeln finden sich nicht, d.h. die abhängige, nicht geringfügige Tätigkeit ist das Merkmal.
Sunny ist ab 01.02. abhängig beschäftigt (und ich gehe davon aus, dass es sich nicht um eine geringfügige Tätigkeit handelt). Insofern wird der Tatbestand erfüllt.
Sunny muss für den Januar 2012 Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach §5,1,13 SGB V zahlen, hat aber dann ab 01.02.2012 einen KG-Anspruch.
Der Hinweis auf das Rundschreiben bestätigt in meinen Augen diese Auffassung, denn ohne die AU und die hieraus resultierende Versicherungspflicht nach § 5,1,13 SGB V wäre Sunny in der Beschäftigung versicherungspflichtig.
Grüße
billy
Hallo, ich bin da auf der Seite vom Sportfreund - ein nachgehender Leistungsanspruch kommt nicht in Frage und die Krankenversicherungspflicht tritt erst mit dem Einsetzen der Lohnfortzahlung (im Krankheitsfall), also am 29. d.M. bzw. mit der tatsächlichern Beschäftigungsaufnahme ein.
Dasheisst konkret freiwillige Versicherung bis dahin.
Gruss
Czauderna
Dasheisst konkret freiwillige Versicherung bis dahin.
Gruss
Czauderna
Hallo Czauderna!
Über das Nichtbestehen des nachgehenden Leistungsanspruches und den Beginn der V-Pflicht als Beschäftigter erst ab Beginn der Entgeltzahlung (ob nun als Fortzahlung im Krankheitsfall nach 4 Wochen Beschäftigungsdauer oder aufgrund der tatsächlichen Arbeitsaufnahme) besteht hier, glaube ich, totale Übereinstimmung.
Aber eine freiwillige Versicherung, wie von Ihnen vorgeschlagen, kommt nicht zum Zuge. Sondern tatsächlich ab 01.01.2012 die V-Pflicht nach § 5,1,13 SGB V. Und da besteht nach meiner Einschätzung aufgrund des Beginns der abhängigen Beschäftigung ab 01.02.2012 ein KG-Anspruch.
Grüße
billy
Über das Nichtbestehen des nachgehenden Leistungsanspruches und den Beginn der V-Pflicht als Beschäftigter erst ab Beginn der Entgeltzahlung (ob nun als Fortzahlung im Krankheitsfall nach 4 Wochen Beschäftigungsdauer oder aufgrund der tatsächlichen Arbeitsaufnahme) besteht hier, glaube ich, totale Übereinstimmung.
Aber eine freiwillige Versicherung, wie von Ihnen vorgeschlagen, kommt nicht zum Zuge. Sondern tatsächlich ab 01.01.2012 die V-Pflicht nach § 5,1,13 SGB V. Und da besteht nach meiner Einschätzung aufgrund des Beginns der abhängigen Beschäftigung ab 01.02.2012 ein KG-Anspruch.
Grüße
billy