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Beiträge zur freiwilligen GKV b. längerem Auslandsaufenthalt

Verfasst: 28.01.2012, 16:22
von antares
Liebe Forumsgemeinde,

ich bin in einer GKV freiwillig (als Rentner, nicht in der KVdR!) versichert.

Ich habe vor, von Mitte März bis Mitte August zusammen mit meiner Ehefrau (durch mich familienversichert) in Urlaub nach Malaysia zu gehen.

Meine Krankenversicherung hatte mir vor 3 Jahren bei einem ähnlichen Urlaub erklärt, dass sie bei einer Erkrankung in Malaysia keine Leistungen erbringen werde, ich aber trotzdem den vollen monatlichen Beitrag (420 Euro wg. Rente und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) zahlen müsse.

Einzige Möglichkeit, keine Beiträge zu zahlen wäre, meinen Wohnsitz von Deutschland nach Malaysia zu verlegen (was bei 5 Monaten natürlich unsinnig wäre!).

In der Zwischenzeit bin ich auf den § 240 Abs. 4a SGB V gestoßen:

"Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße .... zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds....bedingt ist... ruht.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht..."

Ok...eine Berufstätigkeit in Malaysia liegt weder bei mir, noch bei meinr Frau vor. Wohl aber ein "anderer Grund" (nämlich Urlaub).


Nun zu meinen Fragen:

1. Ist es entsprechend dieser Regelung richtig, dass ich für die Monate April, Mai, Juni, Juli je statt der 420 Euro nur Beiträge in Höhe von ca. 45 Euro (inkl. Pflegeversicherung) zahlen müsste?

2. Ist es richtig, dass ich in den Monaten März und August in jedem Fall den vollen Beitrag zahlen müsste, da wir uns in diesen Monaten zumindest teilweise in Deutschland befinden?

3. Ist es richtig, dass ich für den gesamten Zeitraum die vollen Beiträge zahlen müsste, wenn einzig meine Frau bereits schon im Juli (vorzeitig) nach Deutschland zurückkehren würde (Anspruch auf Leistungen ruht dann genau 3 Monate und nicht mehr als 3 Monate) ?

4. Reicht es aus, wenn ich meiner Krankenkasse erst nach dem Urlaub Mitteilung über diesen Auslandsaufenthalt mache (mit entsprechender anschließender Beitragsrückerstattung)? Die Wahrscheinlichkeit, dass meine Frau bereits früher nach Deutschland muss ist (leider) sehr groß. Den Aufenthalt in Malaysia können wir durch Ein- und Ausreisestempel im Pass auch später noch belegen.

5. Da wir bereits in 2009 vier volle Kalendermonate in Malaysia waren, haben wir (falls meine Interpretation des § 240 stimmt) bereits damals schon zu hohe Beiträge gezahlt.
Können wir diese zu hohen Beiträge jetzt noch zurückfordern? Dieser Auslandsaufenthalt kann ebenfalls durch Stempel im Pass belegt werden. Welche Verjährungsfrist besteht?

6. Die Zuschüsse der Deutschen Rentenversicherung zu meiner freiwilligen Krankenversicherung würden sich natürlich ebenfalls reduzieren, wenn ich während unserer Auslandsreise nur die ermäßigten Beiträge zur Krankenversicherung zahlen müsste.
Macht meine Krankenversicherung der Rentenvericherung über die ermäßigten Beiträge automatisch Mitteilung oder muss ich das machen?

Vielen Dank für Eure Hilfe :) !!

Verfasst: 28.01.2012, 16:39
von Czauderna
Hallo,
ich sehe da leider keine Möglichkeit - nur berufliche Gründe und/oder Wohnsitzverlegung lassen deine Vorstellung zu während des Auslandsaufenthaltes
auf deine bisherige Krankenversicherung verzichten zu können.
Du bist freiwillig versichert - selbst, wenn du auf die Idee kommst, einfach zu kündigen, muss du deiner Kasse einen Nachweis erbringen, wo du anschließend versichert sein wirst - erbringst du diesen Nachweis nicht, gilt die Kündigung
als unwirksam.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 28.01.2012, 17:14
von antares
Vielen Dank für die schnelle Antwort :) !

Dass ich bei Urlaub nicht bereits nach z. B. 2 Monaten Auslandsaufenthalt die ermäßigten Beiträge zahlen kann, ist mir schon klar!

Aber was bedeutet denn dieser Satz unter § 240 Abs. 4a:

"Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht..."

Was ist denn da mit "anderer Grund" gemeint? Ich dachte, damit ist ein anderer Grund als Berüfstätigkeit gemeint, also z.B. Urlaub!
Wenn ein anderer Grund vorliegt, dann gilt doch diese "mehr als 3 monatige" Mindestdauer des Auslandsaufenthaltes, oder?

Verfasst: 28.01.2012, 19:11
von Czauderna
antares hat geschrieben:Vielen Dank für die schnelle Antwort :) !

Dass ich bei Urlaub nicht bereits nach z. B. 2 Monaten Auslandsaufenthalt die ermäßigten Beiträge zahlen kann, ist mir schon klar!

Aber was bedeutet denn dieser Satz unter § 240 Abs. 4a:

"Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht..."

Was ist denn da mit "anderer Grund" gemeint? Ich dachte, damit ist ein anderer Grund als Berüfstätigkeit gemeint, also z.B. Urlaub!
Wenn ein anderer Grund vorliegt, dann gilt doch diese "mehr als 3 monatige" Mindestdauer des Auslandsaufenthaltes, oder?
Hallo,

im gleichen § steht aber auch :

"(4a) Für freiwillige Mitglieder kann die Satzung der Krankenkasse die beitragspflichtigen Einnahmen abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 regeln, solange für sie und ihre nach § 10 versicherten Familienangehörigen der Anspruch auf Leistungen während eines Auslandsaufenthalts, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht, dabei dürfen 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht unterschritten werden."

Demnach ist es eine Frage der Satzung deiner Kasse ob du für diese Zeit ggf. einen geringeren Beitrag zahlen musst - gibt es da keine Regelung in der Satzung bleibt es beim gleichen Beitrag wie bisher.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 28.01.2012, 20:10
von antares
Kann das u. U. sein, dass wir hier von zwei verschiedenen Paragaphen 240 SGB V reden?? Du von der alten Fassung, die bis 01.04.2007 gültig war, und ich von der aktuellen Fassung des § 240.

Die Zeiten, in denen Satzungen der Krankenkasse über die Beiträge entscheiden sind meines Wissens vorbei!

Kennt sich denn sonst keiner mit dieser Thematik aus :( ?

Verfasst: 28.01.2012, 20:25
von CiceroOWL
sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/240.html

gkv-spitzenverband.de/upload/Grunds%C3%A4tze_Beitragsbemessung_Freiwillige__30.05.2011_17011.pdf

gesetze-im-internet.de/sgb_1/__30.html

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Hauptwohnsitz ist und bleibt Deutschland da es nicht zu einer Wohnortverlegung über 6 Monate hinaus kommt, somit bleibt die freiwillige MG hier bestehen, ausser Sie wird gekündigt.

sozialgesetzbuch.de/gesetze/05/index.php?norm_ID=0519100

Verfasst: 29.01.2012, 00:27
von ratte1
CiceroOWL hat geschrieben:Hauptwohnsitz ist und bleibt Deutschland da es nicht zu einer Wohnortverlegung über 6 Monate hinaus kommt, somit bleibt die freiwillige MG hier bestehen, ausser Sie wird gekündigt.
M.E. verweist der TE darauf, dass er für die Versicherung während des Auslandsaufenthalts geringere Beiträge zahlen will. M.E. ist dass nur auf vorherigen Antrag und nur bei einem geplanten Auslandsaufenthalt von mindestens 3 Monaten möglich.

MfG
ratte1

Verfasst: 29.01.2012, 06:34
von antares
CiceroOWL hat folgendes geschrieben:
Richtig. Und da ich ja meinen Wohnsitz in Deutschland behalten werde, gilt für mich auch der § 240 Abs. 4a SGB V....und zwar in der Fassung des von CiceroOWL genannten Links:
ratte1 hat folgendes geschrieben:
M.E. verweist der TE darauf, dass er für die Versicherung während des Auslandsaufenthalts geringere Beiträge zahlen will. M.E. ist dass nur auf vorherigen Antrag und nur bei einem geplanten Auslandsaufenthalt von mindestens 3 Monaten möglich.
Wenn das nur auf Antrag möglich wäre, dann wäre eine rückwirkende Beitragserstattung natürlich nicht möglich :( .
Worauf stützt du dich da? In § 240 Abs. 4a SGB V heißt es: "Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße....zugrunde zu legen..."
Das ist doch Gesetz und kann nicht noch auf Antrag von der Krankenkasse entschieden werden.
Sind das bei einem "anderen Grund" des Auslandsaufenthaltes nicht im übrigen mindestens vier Monate ("länger als 3 Kalendermonate")?

Verfasst: 29.01.2012, 10:27
von CiceroOWL
Also wenn du für den Zeitpunkt eine Beitragesermässigung haben willst denn mußt du nachweisen das du für 4 monate ausser Landes warst. Da du ja nicht vorher wißt das du nicht eher wiede da bist kann meines Erachtes, wie Ratte schon geschrieben hat nur dein Flugticket dienen.

"Beitragsverfahrensverordnung Selbstzahler"

4) 1Mitglieder haben die für die Beitragsbemessung erforderlichen Nachweise auf Verlangen vorzulegen und Änderungen in den Verhältnissen, die für die Beitragsbemessung erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen. 2Nachgewiesene Änderungen in den Verhältnissen, die für die Beitragsbemessung erheblich sind, werden vom Zeitpunkt der Änderung an wirksam.

(11) Für freiwillige Mitglieder im Sinne des § 240 Abs. 4a SGB V gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/300 der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV).

Sowas geht im Zweifelsfall nur im Nachhinhein.

Aber da du ja wahrscheinlich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bziehst und du nicht in Land verziehst wo ständig lebst bleibt denn erstmal bei der gesetzlichen Rente alles beim alten, auch bei den Versorgungsbezügen.

Ergo keine Beitragermäßigung auf Rente und Versorgungsbezüge.

somit ist es jedenfalls für Rente und Versorgungsbezüge nichts mit einer Beitragsermäßigung. Meiner Meinung nach. Da ja in diesem Fall deutsches Recht gilt und du nicht dauerhaft ins Auslandverzogen bist.

Gruß

Jochen

Verfasst: 29.01.2012, 15:31
von antares
CiceroOWL hat folgendes geschrieben:
Also wenn du für den Zeitpunkt eine Beitragesermässigung haben willst denn mußt du nachweisen das du für 4 monate ausser Landes warst.
Kann ich :) ! Aber das klingt ja jetzt gerade so, als wenn du nun ebenfalls der Auffassung wärst, dass eine Beitragsermäßigung bei Urlaub entsprechend §240 Abs. 4a SGB V für mich in Frage käm :) .

Vorher hattest du noch geschrieben:
Hauptwohnsitz ist und bleibt Deutschland da es nicht zu einer Wohnortverlegung über 6 Monate hinaus kommt, somit bleibt die freiwillige MG hier bestehen, ausser Sie wird gekündigt.
Kündigen will ich ja gar nicht! Nur eben für die Zeit unseres Auslandaufenthaltes nicht die "normalen" monatlichen Beiträge (bei mir immerhin 420 Euro) zahlen.
Wäre schön, wenn meine Krankenversicherung genau so denken würde...

Aber was meinst du damit:
Aber da du ja wahrscheinlich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bziehst und du nicht in Land verziehst wo ständig lebst bleibt denn erstmal bei der gesetzlichen Rente alles beim alten, auch bei den Versorgungsbezügen. Ergo keine Beitragermäßigung auf Rente und Versorgungsbezüge.
Ja..worauf denn dann? Nur auf die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung? Eine solche Unterscheidung nimmt aber §240 Abs. 4a SGB V doch gar nicht vor!

So wie ich §240 Abs. 4a SGB V verstanden habe sind für die Zeit des Auslandsaufenthaltes 10% der monatlichen Bezugsgröße d.h. 2.625 € x 10% = 262,50 € als "Einnahmen" zugrunde zu legen. Daraus ergäbe sich ein monatlicher ermäßigter Betrag in Höhe von 262,50 € x 15,5% Beitragssatz = 40,69 €...und zwar unabhängig von meinen tatsächlichen Einnahmen (Rente, Vermietung und Verpachtung...), die der Beitragsbemessung zugrunde liegen.

Verfasst: 29.01.2012, 15:57
von CiceroOWL
Nicht § 240 SGB V, aber da du laufende Leistungen als Rentner erhälst und Versorgungsbezüge erhälst, besteht für diese Zeit kein Anspruch auf Beitragsermäßigung Es würde nur denn ein Anspruch auf dauerhafte Beitragsentlastung entstehen wenn du ganz verziehtst tust du aber nicht.

deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?hl=Rentenzahlung+ausland&f=SGB6_318R2.5

deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?hl=Rentenzahlung+ausland&f=SGB1_30_ABS1-3R4

Die Einschränkungen hinsichtlich der Rentenzahlung gelten jedoch nur bei einem gewöhnlichen Auslandsaufenthalt. Der vorübergehende Auslandsaufenthalt ist unschädlich. Wie lange ein vorübergehender Auslandsaufenthalt dauern kann, ist gesetzlich nicht definiert. Nach ständiger Verwaltungsübung ist grundsätzlich ein vorübergehender Auslandsaufenthalt bis zur Dauer eines Jahres als solcher anzusehen.

Meiner bescheidenen Auffassung nach.

Denn Renten sind nach § 228 Abs. 1 und § 229 SGB V als beitragspflichtige Einnahme zu verbuchen und ein dauerhafter Umzug wird dem RV Träger nicht angezeigt.

Denn es gilt folgenden § § 237 SGB V
§ 238 SGB V, § 238a SGB V, § 240 SGB V

Ergo kann es keine Beitragsentlastung geben. Zumindest nicht für die Rente, Versorgungsbezüge usw. für den Rest wie mieten sehe ich auch schwarz da das ja auch laufende Leistungen sind.


Aber vieleicht weiss hier jemand einen besseren Rat für dich.
Grus

Jochen

Verfasst: 30.01.2012, 09:57
von antares
CiceroOWL, willst du uns mit Paragraphen erschlagen :shock: ?

Ich wollte doch nur wissen, ob ich bei meinem 5 monatigen Auslandsurlaub ermäßigte Beiträge zur Krankenversicherung nach § 240 Abs. 4a SGB V zahlen kann.
Diskussionen über Rentenkürzungen bei einem Auslandsdaueraufenthalt (die von dir angegebenen Links beziehen sich darauf) würden sicherlich den Rahmen dieses offensichttlich ohnehin extrem komplexen Themas sprengen...vor allem in einem Krankenkassenforum.

Auch dass Renten (und Mieteinahem) grundsätzlich zu den betragspflichtigen Einnahmen bei einer freiwilligen KV gehören ist mir (schmerzlich) bewußt und entsprechend der von dir zitierten Paragraphen sicherlich unabwendbar.
Frage ist nur nach wie vor, ob diese von dir genannten Paragraphen auch dann gelten, wenn kein Leistungsanspruch z.B. während eines längeren Auslandsurlaubs besteht.
Hier bin ich ja der Meinung, dass dann § 240 Abs. 4a SGB V "greift".

Hat denn wirklich noch niemand unter Hinweis auf diesen Paragraphen (bei einer Urlaubsrteise ins Ausland!) bei seiner Krankenkasse eine Beitragsermäßigung bekommen?

Verfasst: 30.01.2012, 11:56
von zeckerlrund
widerspricht das ansinnen denn nicht auch dem solidargedanken?
weil man ein paar monate keine leistung in anspruch nimmt/nehmen kann, glaubt man anspruch auf ermäßigung der beiträge zu haben?
fehlen wohl noch ein paar öcken in der urlaubskasse :wink:

Verfasst: 30.01.2012, 12:05
von Czauderna
Hallo Antares, stimmt, ich hatte das irrtümlich die alte Fassung des 240 genannt - sorry.
Grundsätzlich wird es in deinem Fall nicht zur Senkung des Beitrags kommen weil deine Einnahmen sich nicht verringern während des Auslandsaufenthaltes.
Was ich noch als Möglichkeit sehen würde, wäre ggf. eine reguläre Kündigung deiner freiwilligen Mitgliedschaft wegen nicht nur vorübergehendem Auslandsaufenthalt und Abschluss einer Anwartschaftsversicherung - käme allerdings auf die Kasse an, ob die da mitmacht.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 30.01.2012, 17:19
von antares
zeckerlrund hat folgendes geschrieben:
widerspricht das ansinnen denn nicht auch dem solidargedanken?
weil man ein paar monate keine leistung in anspruch nimmt/nehmen kann, glaubt man anspruch auf ermäßigung der beiträge zu haben?
Na, ja....von einer Solidargemeinschaft, die ich jahrelang durch meine Beiträge unterstützt habe, würde ich aber im Ernstfall (Krankheit) auch erwarten, dass sie[ b] mich [/b] unterstützt...ganz gleich wo dieser Ernstfall eintritt.
Solidar wäre es z.B., wenn Behandlungskosten im Ausland bis zur einer Höhe erstattet würden, die eine ähnliche Behandlung in Deutschland kosten würde. Damit würde dann selbst ein USA-Reisender die Solidargemeinschaft nicht überdurchschnittlich beanspruchen.

Wenn ich (oder meine Frau) eine Erkrankung in Malaysia behandeln lassen würden, dann hätte die Krankenkasse bei den dort vergleichsweise wesentlich geringeren Behandlungskosten als in Deutschland sogar noch ein Geschäft gemacht :wink: .

Es geht aber hier auch gar nicht darum, was du oder ich unter solidar verstehe. Das hat der Gesetzgeber für uns schon abgenommen.
Und genau ein solches Gesetz (nämlich den §240 Abs. 4a SGB V) versuche ich jetzt in Anspruch zu nehmen.

zeckerlrund hat folgendes geschrieben:
fehlen wohl noch ein paar öcken in der urlaubskasse
Das hast du ganz richtig erkannt! Und zwar genau das Geld für die Beiträge für eine private Auslandskrankenversicherung, die ich dann für mich und meine Frau zusätzlich zu den laufenden Beiträgen an meine deutsche Krankenkasse zahlen muss. Nochmals ca. 400 Euro für die gesamte Reise. Eine Reisekrankenversicherung für 8 Euro kommt bei einem so langen Aufenthalt leider nicht mehr in Frage.