Beiträge zur freiwilligen GKV b. längerem Auslandsaufenthalt
Verfasst: 28.01.2012, 16:22
Liebe Forumsgemeinde,
ich bin in einer GKV freiwillig (als Rentner, nicht in der KVdR!) versichert.
Ich habe vor, von Mitte März bis Mitte August zusammen mit meiner Ehefrau (durch mich familienversichert) in Urlaub nach Malaysia zu gehen.
Meine Krankenversicherung hatte mir vor 3 Jahren bei einem ähnlichen Urlaub erklärt, dass sie bei einer Erkrankung in Malaysia keine Leistungen erbringen werde, ich aber trotzdem den vollen monatlichen Beitrag (420 Euro wg. Rente und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) zahlen müsse.
Einzige Möglichkeit, keine Beiträge zu zahlen wäre, meinen Wohnsitz von Deutschland nach Malaysia zu verlegen (was bei 5 Monaten natürlich unsinnig wäre!).
In der Zwischenzeit bin ich auf den § 240 Abs. 4a SGB V gestoßen:
"Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße .... zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds....bedingt ist... ruht.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht..."
Ok...eine Berufstätigkeit in Malaysia liegt weder bei mir, noch bei meinr Frau vor. Wohl aber ein "anderer Grund" (nämlich Urlaub).
Nun zu meinen Fragen:
1. Ist es entsprechend dieser Regelung richtig, dass ich für die Monate April, Mai, Juni, Juli je statt der 420 Euro nur Beiträge in Höhe von ca. 45 Euro (inkl. Pflegeversicherung) zahlen müsste?
2. Ist es richtig, dass ich in den Monaten März und August in jedem Fall den vollen Beitrag zahlen müsste, da wir uns in diesen Monaten zumindest teilweise in Deutschland befinden?
3. Ist es richtig, dass ich für den gesamten Zeitraum die vollen Beiträge zahlen müsste, wenn einzig meine Frau bereits schon im Juli (vorzeitig) nach Deutschland zurückkehren würde (Anspruch auf Leistungen ruht dann genau 3 Monate und nicht mehr als 3 Monate) ?
4. Reicht es aus, wenn ich meiner Krankenkasse erst nach dem Urlaub Mitteilung über diesen Auslandsaufenthalt mache (mit entsprechender anschließender Beitragsrückerstattung)? Die Wahrscheinlichkeit, dass meine Frau bereits früher nach Deutschland muss ist (leider) sehr groß. Den Aufenthalt in Malaysia können wir durch Ein- und Ausreisestempel im Pass auch später noch belegen.
5. Da wir bereits in 2009 vier volle Kalendermonate in Malaysia waren, haben wir (falls meine Interpretation des § 240 stimmt) bereits damals schon zu hohe Beiträge gezahlt.
Können wir diese zu hohen Beiträge jetzt noch zurückfordern? Dieser Auslandsaufenthalt kann ebenfalls durch Stempel im Pass belegt werden. Welche Verjährungsfrist besteht?
6. Die Zuschüsse der Deutschen Rentenversicherung zu meiner freiwilligen Krankenversicherung würden sich natürlich ebenfalls reduzieren, wenn ich während unserer Auslandsreise nur die ermäßigten Beiträge zur Krankenversicherung zahlen müsste.
Macht meine Krankenversicherung der Rentenvericherung über die ermäßigten Beiträge automatisch Mitteilung oder muss ich das machen?
Vielen Dank für Eure Hilfe !!
ich bin in einer GKV freiwillig (als Rentner, nicht in der KVdR!) versichert.
Ich habe vor, von Mitte März bis Mitte August zusammen mit meiner Ehefrau (durch mich familienversichert) in Urlaub nach Malaysia zu gehen.
Meine Krankenversicherung hatte mir vor 3 Jahren bei einem ähnlichen Urlaub erklärt, dass sie bei einer Erkrankung in Malaysia keine Leistungen erbringen werde, ich aber trotzdem den vollen monatlichen Beitrag (420 Euro wg. Rente und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) zahlen müsse.
Einzige Möglichkeit, keine Beiträge zu zahlen wäre, meinen Wohnsitz von Deutschland nach Malaysia zu verlegen (was bei 5 Monaten natürlich unsinnig wäre!).
In der Zwischenzeit bin ich auf den § 240 Abs. 4a SGB V gestoßen:
"Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße .... zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds....bedingt ist... ruht.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht..."
Ok...eine Berufstätigkeit in Malaysia liegt weder bei mir, noch bei meinr Frau vor. Wohl aber ein "anderer Grund" (nämlich Urlaub).
Nun zu meinen Fragen:
1. Ist es entsprechend dieser Regelung richtig, dass ich für die Monate April, Mai, Juni, Juli je statt der 420 Euro nur Beiträge in Höhe von ca. 45 Euro (inkl. Pflegeversicherung) zahlen müsste?
2. Ist es richtig, dass ich in den Monaten März und August in jedem Fall den vollen Beitrag zahlen müsste, da wir uns in diesen Monaten zumindest teilweise in Deutschland befinden?
3. Ist es richtig, dass ich für den gesamten Zeitraum die vollen Beiträge zahlen müsste, wenn einzig meine Frau bereits schon im Juli (vorzeitig) nach Deutschland zurückkehren würde (Anspruch auf Leistungen ruht dann genau 3 Monate und nicht mehr als 3 Monate) ?
4. Reicht es aus, wenn ich meiner Krankenkasse erst nach dem Urlaub Mitteilung über diesen Auslandsaufenthalt mache (mit entsprechender anschließender Beitragsrückerstattung)? Die Wahrscheinlichkeit, dass meine Frau bereits früher nach Deutschland muss ist (leider) sehr groß. Den Aufenthalt in Malaysia können wir durch Ein- und Ausreisestempel im Pass auch später noch belegen.
5. Da wir bereits in 2009 vier volle Kalendermonate in Malaysia waren, haben wir (falls meine Interpretation des § 240 stimmt) bereits damals schon zu hohe Beiträge gezahlt.
Können wir diese zu hohen Beiträge jetzt noch zurückfordern? Dieser Auslandsaufenthalt kann ebenfalls durch Stempel im Pass belegt werden. Welche Verjährungsfrist besteht?
6. Die Zuschüsse der Deutschen Rentenversicherung zu meiner freiwilligen Krankenversicherung würden sich natürlich ebenfalls reduzieren, wenn ich während unserer Auslandsreise nur die ermäßigten Beiträge zur Krankenversicherung zahlen müsste.
Macht meine Krankenversicherung der Rentenvericherung über die ermäßigten Beiträge automatisch Mitteilung oder muss ich das machen?
Vielen Dank für Eure Hilfe !!