Krankengeld würde gekündigt
Verfasst: 13.01.2012, 15:59
Hallo, brauche Hilfe von euch!!!!!!!!!!!
von 28.12.2011 bis 02.01.2012 krank geschrieben
von 02.01.2012 bis 06.01.2012 krank geschrieben
von 09.01.2012 bis 18.01.2012 krank geschrieben
war wochenende
Habe heute einen Brief von meiner Krankenkasse bekommen.
Ihr Krankengeldanspruch - Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
Sehr geehrter Herr .......
Sie sind seit dem 28.12.2011 arbeitsunfähig erkrank. Da Ihr Beschäftigungsverhältnis am 31.12.2011 beendet wurde, wird Ihre Mitgliedschaft lediglich aufgrund des Bezugs von Krankengeld aufrecht erhalten.
Die Voraussetzungen eines Krankengeld-Anspruchs, also auch die ärztliche Festlegung der Arbeitsunfähigkeit nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V, müssen bei zeitlich befristeter Festlegung der Arbeitsunfähigkeit und dementsprechender Krankengeldgewährung für jeden Bewilligungsabschnitt jeweils erneut vorliegen (ständige Rechtsprechung des BSG, s. a. Urteil von 05.05.2009)
Zur Sicherung des Krankengeldanspruchs ist es erforderlich, dass das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit durchgehend nachgewiesen und jeweils rechtszeitig von Ihren Arzt festgestellt wird. Aus diesem Grund ist es zwingend notwendigt, dass Sie immer spätestens am letzten Tag der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit wieder den Arzt aufsuchen, um die weitere Arbeitsunfähigkeit bescheinigen zu lassen. Wird das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit später festgestellt, so endet der Krankengeldanspruch.
Uns liegt aktuell eine lückenlose Arbeitsunfähigkeit bis zum 06.01.2012 vor. Bis zu diesem Tag besteht Anspruch auf Krankengeld und die Mitgliedschaft bleibt erhalten. Eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde am 09.01.2012 ausgestellt. Ein erneuter Anspruch auf Krankengeld entsteht erst am Folgetag. Zu diesem Zeitpunkt bestand jedoch kein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld.
Ihre Mitgliedschaft bei unserer Krankenkasse hat mit dem 06.01.2012 geendet. Bitte melden Sie sich entweder beim Arbeitsamt oder bei beim Jobcenter, damit Ihr Versicherungsschutz geklärt werden kann. Fall Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II haben, besteht die Möglichkeit sich freiwillig zu versichern. Die Anträge können Sie dann bei uns anfordern.
Freundliche Grüße
...... ........
Habe folgendes im Internet gefunden
LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2011 - L 16 KR 73/10
Wird ein Arbeitnehmer am letzten Tag seines Arbeitsverhältnisses von einem Arzt krankgeschrieben, erhält er ab dem Folgetag Krankengeld, auch wenn mit dem Arbeitsverhältnis die Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld endet.
Mit dieser Entscheidung tritt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen der Auffassung der Spitzenverbände der Krankenversicherungen entgegen. Nach deren Meinung erhält nur derjenige Krankengeld, der zum Zeitpunkt der Entstehung des Krankengeldanspruchs noch mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist. Da nach der gesetzlichen Regelung ein Anspruch auf Krankengeld erst nach dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit entsteht und eine Versicherung mit Krankengeldanspruch nur während der versicherungspflichtigen Beschäftigung besteht, kann eine erst am letzten Tag der Beschäftigung festgestellte Arbeitsunfähigkeit nicht zu einem Krankengeldanspruch führen.
Dem hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen widersprochen. Hiernach ist es ausreichend, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt festgestellt worden ist, an dem noch die Versicherung mit Krankengeldanspruch bestanden hat und sich dann der Krankengeldanspruch nahtlos an das beendete Arbeitsverhältnis anschließt.
Darüber hinaus hat das Landessozialgericht entschieden, dass die Krankenkasse den Versicherten darauf hinweisen muss, dass er bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit spätestens am letzten Tag des Zeitraums, für den der Arzt Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat, die weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt feststellen lassen muss. Versäumt die Kasse diesen Hinweis, ist es unschädlich, wenn der Versicherte erst einen Tag später den Arzt aufsucht und deshalb kein lückenloser Krankengeldanspruch besteht.
Folgenden Fragen.
1. Ich wusste nicht das ich am letzten Tag der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit den Arzt aufsuchen sollte,
meine Krankenkasse hat mich nicht über diese Regelung informiert oder beraten,
laut LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2011 - L 16 KR 73/10 sollten Sie doch es tun.
Werde Widerpruch einlegen. Habe ich da eine chance?
2. Werde am 18.01.2012 weiter zu Arzt gehen und mich krank schreiben lassen. Laut der kk ist meine Mitgliedschaft am 06.01.2012 beendet worden.
Wer zahlt die Arzt rechnung?
3.Habe das aus dem Internet, gilt das für mich auch?
Zugleich verweise ich vorsorglich auf § 86a, Satz 1 SGG, wonach mein Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Ich erwarte demgemäß die Weiterzahlung des Krankengeldes bis zur endgültigen und abschließenden Klärung, auf das Schreiben des Bundesversicherungsamtes vom 21.11.2010 an Sie zu diesen Sachverhalten weise ich vorsorglich hin.
4. Das Arbeitsamt ist für mich nicht zuständigt weil ich noch Arbeitsunfähig bin, beim Jobcenter habe ich keine ansprüche.
Wer ich für mich zuständigt?
5. Kann mir bitte jemand ein Muster für einen Widerspruch vorgeben!
Danke im Vorraus
von 28.12.2011 bis 02.01.2012 krank geschrieben
von 02.01.2012 bis 06.01.2012 krank geschrieben
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war wochenende
Habe heute einen Brief von meiner Krankenkasse bekommen.
Ihr Krankengeldanspruch - Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
Sehr geehrter Herr .......
Sie sind seit dem 28.12.2011 arbeitsunfähig erkrank. Da Ihr Beschäftigungsverhältnis am 31.12.2011 beendet wurde, wird Ihre Mitgliedschaft lediglich aufgrund des Bezugs von Krankengeld aufrecht erhalten.
Die Voraussetzungen eines Krankengeld-Anspruchs, also auch die ärztliche Festlegung der Arbeitsunfähigkeit nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V, müssen bei zeitlich befristeter Festlegung der Arbeitsunfähigkeit und dementsprechender Krankengeldgewährung für jeden Bewilligungsabschnitt jeweils erneut vorliegen (ständige Rechtsprechung des BSG, s. a. Urteil von 05.05.2009)
Zur Sicherung des Krankengeldanspruchs ist es erforderlich, dass das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit durchgehend nachgewiesen und jeweils rechtszeitig von Ihren Arzt festgestellt wird. Aus diesem Grund ist es zwingend notwendigt, dass Sie immer spätestens am letzten Tag der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit wieder den Arzt aufsuchen, um die weitere Arbeitsunfähigkeit bescheinigen zu lassen. Wird das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit später festgestellt, so endet der Krankengeldanspruch.
Uns liegt aktuell eine lückenlose Arbeitsunfähigkeit bis zum 06.01.2012 vor. Bis zu diesem Tag besteht Anspruch auf Krankengeld und die Mitgliedschaft bleibt erhalten. Eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde am 09.01.2012 ausgestellt. Ein erneuter Anspruch auf Krankengeld entsteht erst am Folgetag. Zu diesem Zeitpunkt bestand jedoch kein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld.
Ihre Mitgliedschaft bei unserer Krankenkasse hat mit dem 06.01.2012 geendet. Bitte melden Sie sich entweder beim Arbeitsamt oder bei beim Jobcenter, damit Ihr Versicherungsschutz geklärt werden kann. Fall Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II haben, besteht die Möglichkeit sich freiwillig zu versichern. Die Anträge können Sie dann bei uns anfordern.
Freundliche Grüße
...... ........
Habe folgendes im Internet gefunden
LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2011 - L 16 KR 73/10
Wird ein Arbeitnehmer am letzten Tag seines Arbeitsverhältnisses von einem Arzt krankgeschrieben, erhält er ab dem Folgetag Krankengeld, auch wenn mit dem Arbeitsverhältnis die Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld endet.
Mit dieser Entscheidung tritt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen der Auffassung der Spitzenverbände der Krankenversicherungen entgegen. Nach deren Meinung erhält nur derjenige Krankengeld, der zum Zeitpunkt der Entstehung des Krankengeldanspruchs noch mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist. Da nach der gesetzlichen Regelung ein Anspruch auf Krankengeld erst nach dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit entsteht und eine Versicherung mit Krankengeldanspruch nur während der versicherungspflichtigen Beschäftigung besteht, kann eine erst am letzten Tag der Beschäftigung festgestellte Arbeitsunfähigkeit nicht zu einem Krankengeldanspruch führen.
Dem hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen widersprochen. Hiernach ist es ausreichend, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt festgestellt worden ist, an dem noch die Versicherung mit Krankengeldanspruch bestanden hat und sich dann der Krankengeldanspruch nahtlos an das beendete Arbeitsverhältnis anschließt.
Darüber hinaus hat das Landessozialgericht entschieden, dass die Krankenkasse den Versicherten darauf hinweisen muss, dass er bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit spätestens am letzten Tag des Zeitraums, für den der Arzt Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat, die weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt feststellen lassen muss. Versäumt die Kasse diesen Hinweis, ist es unschädlich, wenn der Versicherte erst einen Tag später den Arzt aufsucht und deshalb kein lückenloser Krankengeldanspruch besteht.
Folgenden Fragen.
1. Ich wusste nicht das ich am letzten Tag der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit den Arzt aufsuchen sollte,
meine Krankenkasse hat mich nicht über diese Regelung informiert oder beraten,
laut LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2011 - L 16 KR 73/10 sollten Sie doch es tun.
Werde Widerpruch einlegen. Habe ich da eine chance?
2. Werde am 18.01.2012 weiter zu Arzt gehen und mich krank schreiben lassen. Laut der kk ist meine Mitgliedschaft am 06.01.2012 beendet worden.
Wer zahlt die Arzt rechnung?
3.Habe das aus dem Internet, gilt das für mich auch?
Zugleich verweise ich vorsorglich auf § 86a, Satz 1 SGG, wonach mein Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Ich erwarte demgemäß die Weiterzahlung des Krankengeldes bis zur endgültigen und abschließenden Klärung, auf das Schreiben des Bundesversicherungsamtes vom 21.11.2010 an Sie zu diesen Sachverhalten weise ich vorsorglich hin.
4. Das Arbeitsamt ist für mich nicht zuständigt weil ich noch Arbeitsunfähig bin, beim Jobcenter habe ich keine ansprüche.
Wer ich für mich zuständigt?
5. Kann mir bitte jemand ein Muster für einen Widerspruch vorgeben!
Danke im Vorraus